Wer muss einen Helm tragen?
- "Der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten
Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und
Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,
ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau,
sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB
spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem
solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen
allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder
Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen
Folgen. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte
(sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim
Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre." ... Artikel IV der 4. KFG-Novelle
in der Fassung der 22.
KFG-Novelle
Kraftrad: ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei
Rädern, mit oder ohne Doppelrad.
Die Sturzhelmpflicht galt von 1979 bis 1997 nur für Lenker einspuriger
Fahrzeuge. Wie schwere Verkehrsunfälle mit dreirädrigen Fahrzeugen (sog.
Trikes) gezeigt haben, ist diese Ausnahme sachlich nicht gerechtfertigt. Die Helmpflicht
wurde mit der 19.
KFG-Novelle daher auf alle Krafträder (Moped, Kleinmotorrad,
Leichtmotorrad, Motorrad, Motorrad mit Beiwagen, Motordreiräder) und auch dreirädrige
Kfz, mit einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die früher als Kraftwagen
genehmigt wurden, ausgedehnt.
Übrigens: ab 1. Jänner 2001
dürfen nur mehr Sturzhelme angeboten werden, die der Regelung
22.04 entsprechen (46.
Novelle der KDV).
Ausnahmen von der Sturzhelmpflicht
- Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau und einem Gurtsystem
- Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
- Bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken, oder bei besonderer
Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt
- Bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes
wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
Wenn die angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße
vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens festzustellen. Diese medizinischen Gründe sind allerdings – im
Unterschied zur Anschnallpflicht – sehr selten (z. B. frische Hautnähte
im Kopf- und Gesichtsbereich; schwer dermatologische Affektionen im Bereich
des Helmes oder des Kinnbandes; Folgezustände nach einer Entzündung der
Hirnhäute (Meningitis) oder des Gehirns selbst (Encephalitis), wobei starke
Kopfschmerzen, ein Druckgefühl im Kopf und ähnliche Beschwerden dazu führen,
dass der Druck des Helmes nicht vertragen wird; ausgedehnte
druckempfindliche Narben im Bereich des Schädels, wie sie nach Operationen
am Schädelknochen oder im Bereich des Gehirns und der Gehirnhäute
auftreten; eventuelle Folgezustände nach unfallbedingten Schädelverletzungen,
wie einer Schädelfraktur). Nach der Verwaltungspraxis kommen auch Narben
und Hautveränderungen im Bereich des Kopfes in Betracht.
Über die Feststellung der "Helmtrageunmöglichkeit" wird eine
Bestätigung ausgestellt. Diese ist in der Regel befristet, weil angenommen
werden kann, dass die körperlichen Beeinträchtigungen nicht dauernd im
vollen Umfang gegeben sein werden.
Strafrahmen: Organmandat
EUR 21,-, bei Anzeige
bis EUR 72,- oder
24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
Wesentlich teurer kann die Missachtung der Helmpflicht im Falle eines
Unfalles werden: Sind Lenker bzw. Beifahrer dabei verletzt worden, muss mit
einer Minderung des Schmerzensgeldes von bis zu 25 Prozent gerechnet werden. Die
Kürzung betrifft allerdings nur jenen Teil des Schmerzensgeldes, der sich auf
die durch die Nichtverwendung des Sturzhelmes eingetretenen schweren
Verletzungen bezieht.
- Brillenträger können sich jedenfalls wegen Nichtpassens des Helmes in
der Regel nicht darauf berufen, das Tragen eines Sturzhelmes sei für sie
unzumutbar, weil regelmäßig mit Hilfe einer so genannten Sportbrille
zumutbare Abhilfe möglich ist (vgl. BGH 25. 1. 1983, VersR 1983, 440).
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