Wer muss einen Helm tragen?

Ob dieser Helm ein Prüfzeichen hat, darf bezweifelt werden ...

"Der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre." ... Artikel IV der 4. KFG-Novelle in der Fassung der 22. KFG-Novelle

Kraftrad: ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad.

Die Sturzhelmpflicht galt von 1979 bis 1997 nur für Lenker einspuriger Fahrzeuge. Wie schwere Verkehrsunfälle mit dreirädrigen Fahrzeugen (sog. Trikes) gezeigt haben, ist diese Ausnahme sachlich nicht gerechtfertigt. Die Helmpflicht wurde mit der 19. KFG-Novelle daher auf alle Krafträder (Moped, Kleinmotorrad, Leichtmotorrad, Motorrad, Motorrad mit Beiwagen, Motordreiräder) und auch dreirädrige Kfz, mit einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die früher als Kraftwagen genehmigt wurden, ausgedehnt.

Übrigens: ab 1. Jänner 2001 dürfen nur mehr Sturzhelme angeboten werden, die der Regelung 22.04 entsprechen (46. Novelle der KDV).

Ausnahmen von der Sturzhelmpflicht

Strafrahmen: Organmandat EUR 21,-, bei Anzeige bis EUR 72,- oder 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Wesentlich teurer kann die Missachtung der Helmpflicht im Falle eines Unfalles werden: Sind Lenker bzw. Beifahrer dabei verletzt worden, muss mit einer Minderung des Schmerzensgeldes von bis zu 25 Prozent gerechnet werden. Die Kürzung betrifft allerdings nur jenen Teil des Schmerzensgeldes, der sich auf die durch die Nichtverwendung des Sturzhelmes eingetretenen schweren Verletzungen bezieht.

Brillenträger können sich jedenfalls wegen Nichtpassens des Helmes in der Regel nicht darauf berufen, das Tragen eines Sturzhelmes sei für sie unzumutbar, weil regelmäßig mit Hilfe einer so genannten Sportbrille zumutbare Abhilfe möglich ist (vgl. BGH 25. 1. 1983, VersR 1983, 440).