ANHANG II
EG-KONFORMITAETSERKLAERUNG (Vollstaendiges Qualitaetssicherungssystem)
- Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Qualitaetssicherungssystem fuer die Auslegung, die Fertigung und die Endkontrolle der betreffenden Produkte nach Massgabe des Abschnitts 3 angewandt wird; er unterliegt der foermlichen UEberpruefung (Audit) gemaess Abschnitt 3.3 und Abschnitt 4 und der EG-UEberwachung gemaess Abschnitt 5.
- Bei der EG-Konformitaetserklaerung handelt es sich um das Verfahren, mit dem der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 nachkommt, sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Produkte den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemaess Artikel 17 an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus. Diese Erklaerung, die sich auf eine vorgegebene Anzahl von Produkten erstreckt, wird vom Hersteller aufbewahrt.
- Qualitaetssicherungssystem
- Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers sowie die Anschrift etwaiger weiterer Fertigungsstaetten, in denen das Qualitaetssicherungssystem angewandt wird;
- alle einschlaegigen Angaben ueber die Produkte oder die Produktkategorie, die Gegenstand des Verfahrens sind/ist;
- eine schriftliche Erklaerung dahingehend, dass bei keiner anderen benannten Stelle ein Parallelantrag zu demselben Qualitaetssicherungssystem - bezogen auf dieses Produkt - eingereicht worden ist;
- die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitaetssicherungssystem ergeben, zu erfuellen;
- eine Zusicherung, das genehmigte Qualitaetssicherungssystem so zu unterhalten, dass dessen Eignung und Wirksamkeit gewaehrleistet bleiben;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen durchzufuehren. Diese Zusicherung schliesst die Verpflichtung des Herstellers ein, die zustaendigen Behoerden unverzueglich ueber folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstoerung oder jede AEnderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemaessheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders fuehren kann oder gefuehrt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rueckruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller gefuehrt hat.
- Mit Hilfe des Qualitaetssicherungssystems muss die UEbereinstimmung der Produkte mit den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie auf allen Stufen von der Auslegung bis zur Endkontrolle sichergestellt werden. Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller fuer sein Qualitaetssicherungssystem zugrunde legt, muessen in eine systematisch gefuehrte und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete Dokumentation, beispielsweise in Form von Programmen, Plaenen, Handbuechern und Aufzeichnungen zur Qualitaetssicherung, aufgenommen werden.
Sie umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitaetsziele des Herstellers;
b) Organisation des Unternehmens, insbesondere:
- organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und organisatorische Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualitaet bei der Auslegung und der Herstellung der Produkte;
- Mittel zur UEberpruefung der Wirksamkeit des Qualitaetssicherungssystems, insbesondere von dessen Eignung zur Sicherstellung der angestrebten Auslegungs- und Produktqualitaet, einschliesslich der Kontrolle ueber nichtkonforme Produkte;
c) Verfahren zur Steuerung und Kontrolle der Produktauslegung, insbesondere
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschliesslich der geplanten Varianten;
- Konstruktionsunterlagen, einschliesslich der anzuwendenden Normen und der Ergebnisse der Risikoanalyse sowie einer Beschreibung der Loesungen zur Einhaltung der auf die Produkte anwendbaren grundlegenden Anforderungen, falls die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollstaendig angewendet werden;
- Techniken zur Kontrolle und Pruefung der Auslegung, der Verfahren und der systematischen Massnahmen, die bei der Produktauslegung angewendet werden;
- bei einem Produkt, das zur Erfuellung seiner Zweckbestimmung an ein anderes Produkt angeschlossen werden muss, der Nachweis, dass das erstere Produkt bei Anschluss an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen Merkmale aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfuellt;
- die Angabe, ob zu den Bestandteilen des Produkts ein Stoff im Sinne des Anhangs I Abschnitt 7.4 gehoert, sowie die Daten ueber die in diesem Zusammenhang durchgefuehrten Pruefungen;
- die klinischen Daten gemaess Anhang X;
- der Entwurf der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Gebrauchsanweisung.
d) Qualitaetssicherungs- und -kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung, insbesondere
- Verfahren und Methoden vor allem bei der Sterilisation, bei der Materialbeschaffung und bei der Ausarbeitung der relevanten Unterlagen;
- Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen einschlaegigen Unterlagen im Verlauf aller Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
e) geeignete Untersuchungen und Pruefungen, die vor, waehrend und nach der Herstellung vorgenommen werden, sowie Angabe ihrer Haeufigkeit und der verwendeten Pruefgeraete; die Kalibrierung der Pruefgeraete ist so vorzunehmen, dass sie hinreichend nachvollziehbar ist.
- Die benannte Stelle fuehrt eine foermliche UEberpruefung (Audit) des Qualitaetssicherrungssystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 entspricht. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der UEbereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Mindestens ein Mitglied des Pruefteams muss Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren schliesst eine Besichtigung der Betriebsstaetten der Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlass besteht, der Betriebsstaetten der Zulieferer des Herstellers und/oder seiner Subunternehmer ein, um die Herstellungsverfahren zu ueberpruefen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der UEberpruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
- Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem genehmigt hat, ueber geplante wesentliche AEnderungen des Qualitaetssicherungsystems oder der hiervon erfassten Produktpalette. Die benannte Stelle prueft die vorgeschlagenen AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 noch entspricht. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
- Pruefung der Produktauslegung
- Zusaetzlich zu den ihm gemaess Abschnitt 3 obliegenden Verpflichtungen stellt der Hersteller bei der benannten Stelle einen Antrag auf Pruefung der Auslegungsdokumentation zu dem Produkt, dessen Herstellung bevorsteht und das zu der in Abschnitt 3.1 genannten Kategorie gehoert.
- Aus dem Antrag muessen die Auslegung, die Herstellung und die Leistungsdaten des betreffenden Produkts hervorgehen. Der Antrag enthaelt die nach Abschnitt 3.2 Buchstabe c) beizubringenden Dokumente, anhand deren die Beurteilung, ob das Produkt den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, moeglich sein muss.
- Die benannte Stelle prueft den Antrag und stellt, falls die Auslegung den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, dem Antragsteller eine EG-Auslegungspruefbescheinigung aus. Die benannte Stelle kann verlangen, dass fuer die Antragstellung zusaetzliche Tests oder Pruefungen durchgefuehrt werden, damit die UEbereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie beurteilt werden kann. Die Bescheinigung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung, die Bedingungen fuer ihre Gueltigkeit sowie die zur Identifizierung der genehmigten Auslegung erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Zweckbestimmung des Produkts.
Im Falle von Produkten gemaess Anhang I Abschnitt 7.4 konsultiert die benannte Stelle in bezug auf die dort geregelten Punkte vor einer Entscheidung eine der zustaendigen Stellen, die die Mitgliedstaaten gemaess Richtlinie 65/65/EWG geschaffen haben.
Die benannte Stelle traegt bei ihrer Entscheidung den im Rahmen der Konsultation ergangenen Stellungnahmen gebuehrend Rechnung. Sie leitet ihre endgueltige Entscheidung der betreffenden zustaendigen Stelle zu.
- AEnderungen an der genehmigten Auslegung muessen von der benannten Stelle, die die EG-Auslegungspruefbescheinigung ausgestellt hat, zusaetzlich genehmigt werden, wenn sie die UEbereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder mit den vorgeschriebenen Anwendungsbedingungen beruehren koennen. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die die EG-Auslegungspruefbescheinigung ausgestellt hat, ueber diese AEnderungen. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur EG-Auslegungspruefbescheinigung erteilt.
- UEberwachung
- Mit der UEberwachung soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitaetssicherungssystem ergeben, ordnungsgemaess einhaelt.
- Der Hersteller gestattet der benannten Stelle die Durchfuehrung aller erforderlichen Inspektionen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung, insbesondere:
- die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die Daten, die in dem die Auslegung betreffenden Teil des Qualitaetssicherungssystems vorgesehen sind, wie z. B. Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;
- die Daten, die in dem die Herstellung betreffenden Teil des Qualitaetssicherungssystems vorgesehen sind, wie z. B. Kontroll-, Test- und Kalibrierungsberichte, Berichte ueber die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
- Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu ueberzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitaetssicherungssystem anwendet, und uebermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
- Darueber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchfuehren. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des Qualitaetssicherugnssystems durchfuehren oder durchfuehren lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht ueber die Besichtigung und gegebenenfalls ueber die vorgenommenen Pruefungen zur Verfuegung.
- Administrative Bestimmungen
- Der Hersteller haelt fuer die nationalen Behoerden mindestens fuenf Jahre lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitaetserklaerung;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 3.2 vierter Gedankenstrich;
- die AEnderungen gemaess Abschnitt 3.4;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 4.2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess den Abschnitten 3.3, 4.3, 4.4, 5.3 und 5.4.
- Die benannte Stelle stellt den anderen benannten Stellen sowie den zustaendigen Behoerden auf Antrag alle einschlaegigen Informationen ueber die ausgestellten, versagten bzw. zurueckgezogenen Genehmigungen fuer Qualitaetssicherungssysteme zur Verfuegung.
- Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so faellt die Verpflichtung, die technische Dokumentation zu einem Produkt, das dem Verfahren der Nummer 4 unterliegt, bereitzuhalten, der fuer das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person bzw. dem in Anhang I Nummer 13.3 Buchstabe a) genannten Importeur zu.
- Anwendung auf Produkte der Klassen IIa und IIb
Gemaess Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 kann der vorliegende Anhang auf Produkte der Klassen IIa und IIb angewandt werden. Auf Produkte der Klassen IIa und IIb findet Abschnitt 4 jedoch keine Anwendung.
ANHANG III
EG-BAUMUSTERPRUEFUNG
- Als EG-Baumusterpruefung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein fuer die betreffende Produktion repraesentatives Exemplar den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
- Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers sowie Name und Anschrift des Bevollmaechtigten, wenn der Antrag durch diesen gestellt wird;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 3, die zur Beurteilung der UEbereinstimmung des fuer die betreffende Produktion repraesentativen Exemplars, nachstehend "Baumuster" genannt, mit den Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein Baumuster zur Verfuegung. Die benannte Stelle kann erforderlichenfalls weitere Exemplare des Baumusters verlangen;
- eine schriftliche Erklaerung, dass ein Antrag zum selben Baumuster bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist.
- Aus der Dokumentation muessen die Auslegung, die Herstellung und die Leistungsdaten des Produkts hervorgehen. Die Dokumentation muss insbesondere folgende Angaben und Einzelunterlagen enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, einschliesslich der geplanten Varianten;
- Konstruktionszeichnungen, geplante Fertigungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Sterilisation, sowie Plaene von Bauteilen, Baugruppen, Schaltungen usw.;
- die zum Verstaendnis der genannten Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erlaeuterungen;
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen gemaess Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Loesungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollstaendig angewandt worden sind;
- Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der Risikoanalyse, der Pruefungen, technischen Tests usw.;
- die Angabe, ob zu den Bestandteilen des Produkts ein Stoff im Sinne des Anhangs I Abschnitt 7.4 gehoert, sowie die Daten ueber die in diesem Zusammenhang durchgefuehrten Pruefungen;
- die klinischen Daten gemaess Anhang X;
- gegebenenfalls den Entwurf der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Gebrauchsanweisung.
- Die benannte Stelle geht bei der Baumusterpruefung wie folgt vor:
- Sie prueft und bewertet die Dokumentation und ueberprueft, ob das Baumuster in UEbereinstimmung mit dieser hergestellt wurde; sie stellt fest, welche Bauteile entsprechend den einschlaegigen Bestimmungen der Normen gemaess Artikel 5 ausgelegt sind und bei welchen Bauteilen sich die Auslegung nicht auf diese Normen stuetzt.
- Sie fuehrt die geeigneten Pruefungen und erforderlichen Tests durch oder laesst diese durchfuehren, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewaehlten Loesungen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind. Wenn ein Produkt zur Erfuellung seiner Zweckbestimmung an ein anderes Produkt angeschlossen werden muss, muss der Nachweis erbracht werden, dass das erstere Produkt bei Anschluss an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen Merkmale aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfuellt.
- Sie fuehrt die geeigneten Pruefungen und erforderlichen Tests durch oder laesst diese durchfuehren, um festzustellen, ob die einschlaegigen Normen tatsaechlich angewendet worden sind, sofern sich der Hersteller fuer deren Anwendung entschieden hat.
- Sie vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die erforderlichen Pruefungen und Tests durchgefuehrt werden.
- Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterpruefbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthaelt den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Pruefung, die Bedingungen fuer die Gueltigkeit der Bescheinigung sowie die zur Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Die relevanten Teile der Dokumentation werden der Bescheinigung beigefuegt; eine Abschrift verbleibt bei der benannten Stelle.
Im Falle von Produkten gemaess Anhang I Abschnitt 7.4 konsultiert die benannte Stelle in bezug auf die dort geregelten Punkte vor einer Entscheidung eine der zustaendigen Stellen, die die Mitgliedstaaten gemaess Richtlinie 65/65/EWG geschaffen haben.
Die benannte Stelle traegt bei ihrer Entscheidung den im Rahmen der Konsultationen ergangenen Stellungnahmen gebuehrend Rechnung. Sie leitet ihre endgueltige Entscheidung der betreffenden zustaendigen Stelle zu.
- Der Antragsteller informiert die benannte Stelle, die die EG-Baumusterpruefbescheinigung ausgestellt hat, ueber alle am genehmigten Produkt vorgenommenen wesentlichen AEnderungen.
Diese AEnderungen muessen von der benannten Stelle, die die EG-Baumusterpruefbescheinigung ausgestellt hat, zusaetzlich genehmigt werden, wenn sie die UEbereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen oder mit den vorgesehenen Anwendungsbedingungen des Produkts beruehren koennen. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Nachtrags zur urspruenglichen EG-Baumusterpruefbescheinigung erteilt.
- Administrative Bestimmungen
- Jede benannte Stelle stellt den anderen benannten Stellen sowie den zustaendigen Behoerden auf Antrag alle einschlaegigen Informationen ueber die erteilten, versagten und zurueckgezogenen EG-Baumusterpruefbescheinigungen und ueber deren Nachtraege zur Verfuegung.
- Die anderen benannten Stellen koennen eine Abschrift der EG-Baumusterpruefbescheinigungen und/oder von deren Nachtraegen erhalten. Die Anlagen zu den Bescheinigungen werden ihnen auf begruendeten Antrag und nach vorheriger Unterrichtung des Herstellers zur Verfuegung gestellt.
- Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigung und ihrer Ergaenzungen mindestens fuenf Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
- Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so faellt die Verpflichtung, die technische Dokumentation bereitzuhalten, der fuer das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person bzw. dem in Anhang I Nummer 13.3 Buchstabe a) genannten Importeur zu.
ANHANG IV
EG-PRUEFUNG
1. Die EG-Pruefung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaechtigter gewaehrleistet und erklaert, dass die Produkte, auf die die Bestimmungen nach Abschnitt 4 angewendet wurden, mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster uebereinstimmen und den einschlaegigen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit im Herstellungsverfahren die UEbereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie sichergestellt wird. Er erstellt vor Beginn der Herstellung eine Dokumentation, in der die Herstellungsverfahren, insbesondere - soweit zutreffend - im Bereich der Sterilisation, sowie saemtliche bereits zuvor aufgestellten systematischen Vorschriften festgelegt sind, die angewandt werden, um die Homogenitaet der Herstellung und gegebenenfalls die UEbereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den einschlaegigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewaehrleisten. Er bringt die CE-Kennzeichnung gemaess Artikel 17 an und stellt eine Konformitaetserklaerung aus.
Bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, wendet der Hersteller ferner die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitte 3 und 4 an; diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Herstellungsschritte, die der Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilitaet dienen.
3. Der Hersteller sichert zu, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen durchzufuehren. Diese Zusicherung schliesst die Verpflichtung des Herstellers ein, die zustaendigen Behoerden unverzueglich ueber folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat;
i) jede Funktionsstoerung oder jede AEnderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemaessheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders fuehren kann oder gefuehrt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rueckruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller gefuehrt hat.
4. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Pruefungen und Tests zur UEberpruefung der Konformitaet des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemaess Abschnitt 5 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf statistischer Grundlage gemaess Abschnitt 6 vor.
Die obigen Pruefungen gelten nicht fuer diejenigen Herstellungsschritte, die der Sterilisation dienen.
5. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1. Alle Produkte werden einzeln geprueft und dabei entsprechenden Pruefungen, wie sie in der/den in Artikel 5 genannten geltenden Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Pruefungen unterzogen, um gegebenenfalls ihre UEbereinstimmung mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen.
5.2. Die benannte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennummer an bzw. laesst diese anbringen und stellt eine Konformitaetserklaerung ueber die vorgenommenen Pruefungen aus.
6. Statistische UEberpruefung
6.1. Der Hersteller legt seine Produkte in Form homogener Partien vor.
6.2. Von jeder Partie wird nach dem Zufallsprinzip eine Probe genommen. Die Produkte, die eine Probe bilden, werden einzeln geprueft und dabei entsprechenden Pruefungen, wie sie in der/den in Artikel 5 genannten geltenden Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Pruefungen unterzogen, um gegebenenfalls ihre UEbereinstimmung mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie zu ueberpruefen und zu entscheiden, ob die Partie anzunehmen oder zurueckzuweisen ist.
6.3. Die statistische Kontrolle der Produkte erfolgt durch Attribut-Merkmale und beinhaltet einen Stichprobenplan zur Gewaehrleistung einer Mindestqualitaet, bei der die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 5 % und der Prozentsatz der Nichtuebereinstimmung zwischen 3 und 7 % liegen. Das Probenahmeverfahren wird auf der Grundlage der harmonisierten Normen gemaess Artikel 5 unter Beruecksichtigung der Eigenarten der jeweiligen Produktkategorien festgelegt.
6.4. Wird eine Partie angenommen, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Produkt an oder laesst diese anbringen und stellt eine Konformitaetserklaerung ueber die vorgenommenen Pruefungen aus. Alle Produkte der Partie mit Ausnahme der Produkte der Probe, bei denen Nichtuebereinstimmung festgestellt worden ist, koennen in Verkehr gebracht werden.
Wird eine Partie zurueckgewiesen, ergreift die zustaendige benannte Stelle geeignete Massnahmen, um das Inverkehrbringen dieser Partie zu verhindern. Bei gehaeufter Zurueckweisung von Partien kann die benannte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle waehrend des Herstellungsprozesses die Kennummer dieser Stelle anbringen.
- Administrative Bestimmungen
Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter haelt fuer die nationalen Behoerden mindestens fuenf Jahre lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitaetserklaerung;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 2;
- die Erklaerungen gemaess den Abschnitten 5.2 und 6.4;
- gegebenenfalls die Baumusterpruefbescheinigung gemaess Anhang III.
- Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemaess Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Massgabe der nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewendet werden:
8.1. Abweichend von den Abschnitten 1 und 2 gewaehrleistet und erklaert der Hersteller durch die Konformitaetserklaerung, dass die Produkte der Klasse IIa in Einklang mit der technischen Dokumentation gemaess Anhang VII Abschnitt 3 hergestellt werden und den einschlaegigen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
8.2. Abweichend von den Abschnitten 1, 2, 5 und 6 haben die von der benannten Stelle durchgefuehrten Pruefungen das Ziel, die Konformitaet der Produkte der Klasse IIa mit der technischen Dokumentation gemaess Anhang VII Abschnitt 3 zu ueberpuefen.
ANHANG V
EG-KONFORMITAETSERKLAERUNG (Qualitaetssicherung Produktion) 1. Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Qualitaetssicherungssystem fuer die Herstellung angewandt wird und dass die betreffenden Produkte nach Massgabe des Abschnitts 3 einer Endkontrolle unterzogen werden; er unterliegt der UEberwachung gemaess Abschnitt 4.
2. Bei der Konformitaetserklaerung handelt es sich um den Teil des Verfahrens, mit dem der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 nachkommt, sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemaess Artikel 17 an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus. Diese Erklaerung, die sich auf eine vorgegebene Anzahl bestimmter Produktexemplare erstreckt, wird vom Hersteller aufbewahrt.
3. Qualitaetssicherungssystem
3.1. Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- alle einschlaegigen Angaben ueber die Produkte oder die Produktkategorie, die Gegenstand des Verfahrens sind/ist;
- eine schriftliche Erklaerung dahingehend, dass bei keiner anderen benannten Stelle ein Antrag zu denselben Produkten eingereicht worden ist;
- die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitaetssicherungssystem ergeben, zu erfuellen;
- eine Zusicherung, das genehmigte Qualitaetssicherungssystem so zu unterhalten, dass dessen Eignung und Wirksamkeit gewaehrleistet bleiben;
- gegebenenfalls die technische Dokumentation ueber die genehmigten Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigungen;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen durchzufuehren. Diese Zusicherung schliesst die Verpflichtung des Herstellers ein, die zustaendigen Behoerden unverzueglich ueber folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstoerung oder jede AEnderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemaessheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders fuehren kann oder gefuehrt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i) genannten Ursachen durch die Mermale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rueckruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller gefuehrt hat.
3.2. Mit Hilfe des Qualtiaetssicherungssystems muss die UEbereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster sichergestellt werden.
Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehren, die der Hersteller fuer sein Qualitaetssicherungssystem zugrunde legt, muessen in eine systematisch gefuehrte und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete Dokumentation aufgenommen werden. Diese Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem muss eine einheitliche Interpretation der Qualitaetssicherungsstrategie und -verfahren, beispielsweise in Form von Programmen, Plaenen, Handbuechern und Aufzeichnungen zur Qualitaetssicherung, ermoeglichen.
Sie umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
a) Qualitaetsziele des Herstellers;
b) Organisation des Unternehmens, insbesondere
- organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und organisatorische Befugnisse des Managements in bezug auf die Herstellung der Produkte;
- Mittel zur UEberpruefung der Wirksamkeit des Qualitaetssicherungssystems, insbesondere von dessen Eignung zur Sicherstellung der angestrebten Produktqualitaet, einschliesslich der Kontrolle ueber nichtkonforme Produkte;
c) Qualitaetssicherungs- und Kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung, insbesondere
- Verfahren und Methoden vor allem bei der Sterilisation, bei der Materialbeschaffung und bei der Ausarbeitung der relevanten Unterlagen;
- Verfahren zur Produktidentifizierung, die anhand von Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen einschlaegigen Unterlagen im Verlauf aller Herstellungsstufen erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
d) geeignete Untersuchungen und Pruefungen, die vor, waehrend und nach der Herstellung durchgefuehrt werden, sowie Angabe ihrer Haeufigkeit und der verwendeten Pruefgeraete; die Kalibrierung der Pruefgeraete ist so vorzunehmen, dass sie hinreichend nachvollziehbar ist.
3.3. Die benannte Stelle fuehrt eine foermliche UEberpruefung (Audit) des Qualitaetssicherungssystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 entspricht. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der UEbereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Mindestens ein Mitglied des Pruefteams muss Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren schliesst eine Besichtigung der Betriebsstaetten des Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlass besteht, der Betriebsstaetten der Zulieferer des Herstellers ein, um die Herstellungsverfahren zu ueberpruefen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller nach der letzten Besichtigung mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der UEberpruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem genehmigt hat, ueber alle geplanten wesentlichen AEnderungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die vorgeschlagenen AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem den Anforderungen nach Abschnitt
3.2 noch entspricht.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller nach Erhalt der genannten Informationen mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
4. UEberwachung
4.1. Mit der UEberwachung soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitaetssicherungssystem ergeben, ordnungsgemaess einhaelt.
4.2. Der Hersteller gestattet der benannten Stelle die Durchfuehrung aller erforderlichen Inspektionen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung, insbesondere:
- die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die Daten, die in dem die Herstellung betreffenden Teil des Qualitaetssicherungssystems vorgesehen sind, wie z. B. Kontroll-, Test- und Kalibrierungsberichte, Berichte ueber die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
4.3. Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu ueberzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitaetssicherungssystem anwendet, und uebermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
4.4. Darueber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchfuehren. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des Qualitaetssicherungssystems durchfuehren oder durchfuehren lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht ueber die Besichtigung und gegebenenfalls ueber die vorgenommenen Pruefungen zur Verfuegung.
5. Administrative Bestimmungen
5.1. Der Hersteller haelt fuer die nationalen Behoerden mindestens fuenf Jahre lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitaetserklaerung;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 3.1 vierter Gedankenstrich;
- die AEnderungen gemaess Abschnitt 3.4;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 3.1 siebter Gedankenstrich;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess den Abschnitten 4.3 und 4.4;
- gegebenenfalls die Baumusterpruefbescheinigung gemaess Anhang III.
5.2. Die benannte Stelle stellt den anderen benannten Stellen sowie den zustaendigen Behoerden auf Antrag alle einschlaegigen Informationen ueber die ausgestellten, versagten bzw. zurueckgezogenen Genehmigungen fuer Qualitaetssicherungssysteme zur Verfuegung.
6. Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemaess Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Massgabe der nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewandt werden:
6.1. Abweichend von den Abschnitten 2, 3.1 und 3.2 gewaehrleistet und erklaert der Hersteller durch die Konformitaetserklaerung, dass die Produkte der Klasse IIa im Einklang mit der technischen Dokumentation gemaess Anhang VII Abschnitt 3 hergestellt werden und den einschlaegigen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
ANHANG VI
EG-KONFORMITAETSERKLAERUNG (Qualitaetssicherung Produkt)
- Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Qualitaetssicherungssystem fuer die Endkontrolle des Produkts und die Pruefungen nach Massgabe des Abschnitts 3 angewandt wird; er unterliegt der UEberwachung gemaess Abschnitt 4.
Bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, wendet der Hersteller ferner die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitte 3 und 4 an; diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Herstellungsschritte, die der Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilitaet dienen.
- Bei der Konformitaetserklaerung handelt es sich um den Teil des Verfahrens, mit dem der Hersteller, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 1 nachkommt, sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung gemaess Artikel 17 an und stellt eine schriftliche Konformitaetserklaerung aus. Diese Erklaerung, die sich auf eine vorgegebene Anzahl bestimmter Produktexemplare erstreckt, wird vom Hersteller aufbewahrt. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefuegt, die fuer die Ausfuehrung der in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben verantwortlich ist.
- Qualitaetssicherungssystem
- Der Hersteller reicht einen Antrag auf Bewertung seines Qualitaetssicherungssystems bei einer benannten Stelle ein.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- alle einschlaegigen Angaben ueber die Produkte oder die Produktkategorie, die Gegenstand des Verfahrens sind/ist;
- eine schriftliche Erklaerung dahingehend, dass bei keiner anderen benannten Stelle ein Antrag zu denselben Produkten eingereicht worden ist;
- die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitaetssicherungssystem ergeben, zu erfuellen;
- eine Zusicherung, das genehmigte Qualitaetssicherungssystem so zu unterhalten, dass dessen Eignung und Wirksamkeit gewaehrleistet bleiben;
- gegebenenfalls die technische Dokumentation ueber die genehmigten Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterpruefbescheinigungen;
- eine Zusicherung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen ausgewertet werden, und Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen durchzufuehren. Diese Zusicherung schliesst die Verpflichtung des Herstellers ein, die zustaendigen Behoerden unverzueglich ueber folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstoerung oder jede AEnderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemaessheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders fuehren kann oder gefuehrt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rueckruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller gefuehrt hat.
- Im Rahmen des Qualitaetssicherungssystems wird jedes Produkt oder eine repraesentative Stichprobe jedes Loses geprueft. Es werden geeignete Pruefungen gemaess den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Pruefungen durchgefuehrt, um die UEbereinstimmung mit dem in der EG-Baumusterpruefbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlaegigen Anforderungen der Richtlinie zu gewaehrleisten. Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller fuer sein Qualitaetssicherungssystem zugrunde legt, muessen in eine systematisch gefuehrte und nach Strategien und schriftlichen Verfahrensanweisungen geordnete Dokumentation aufgenommen werden. Diese Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem muss eine einheitliche Interpretation der Programme, Plaene, Handbuecher und Aufzeichnungen zur Qualitaetssicherung ermoeglichen.
Sie umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
- Qualitaetsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zustaendigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualitaet;
- nach der Herstellung durchgefuehrte Untersuchungen und Pruefungen; die Kalibrierung der Pruefgeraete muss hinreichend nachvollziehbar sein;
- Mittel zur UEberpruefung der Wirksamkeit des Qualitaetssicherungssystems;
- Unterlagen zur Qualitaetskontrolle, z. B. Kontroll-, Test- und Kalibrierungsberichte, Berichte ueber die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
Die obigen Pruefungen gelten nicht fuer diejenigen Herstellungsschritte, die der Sterilisation dienen.
- Die benannte Stelle fuehrt eine foermliche UEberpruefung (Audit) des Qualitaetssicherungssystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 entspricht. Bei Qualitaetssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, geht sie von der UEbereinstimmung mit diesen Anforderungen aus.
Mindestens ein Mitglied des Pruefteams muss Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie haben. Das Bewertungsverfahren schliesst eine Besichtigung der Betriebsstaetten des Herstellers und, falls dazu hinreichend Anlass besteht, der Betriebsstaetten der Zulieferer des Herstellers ein, um die Herstellungsverfahren zu ueberpruefen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der UEberpruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
- Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitaetssicherungssystem genehmigt hat, ueber alle geplanten wesentlichen AEnderungen des Qualitaetssicherungssystems.
Die benannte Stelle prueft die vorgeschlagenen AEnderungen und entscheidet, ob das geaenderte Qualitaetssicherungssystem den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 noch entspricht.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller nach Erhalt der genannten Informationen mit. Die Mitteilung enthaelt die Ergebnisse der Pruefung und eine Begruendung der Entscheidung.
- UEberwachung
- Mit der UEberwachung soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitaetssicherungssystem ergeben, ordnungsgemaess einhaelt.
- Der Hersteller gewaehrt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Inspektions-, Pruef- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung. Hierzu gehoeren insbesondere:
- die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem;
- die technische Dokumentation;
- Unterlagen zur Qualitaetskontrolle, z. B. Kontroll-, Test- und Kalibrierungsberichte, Berichte ueber die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
- Die benannte Stelle fuehrt regelmaessig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu ueberzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitaetssicherungssystem anwendet, und uebermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
- Darueber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchfuehren. Dabei kann die benannte Stelle Pruefungen zur Kontrolle des ordnungsgemaessen Funktionierens des Qualitaetssicherungssystems und der UEbereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie durchfuehren oder durchfuehren lassen. Zu diesem Zweck wird eine von der benannten Stelle vor Ort aus den Fertigprodukten entnommene geeignete Stichprobe untersucht und geeigneten Pruefungen nach den in Artikel 5 genannten einschlaegigen Normen oder gleichwertigen Pruefungen unterzogen. Stimmen eines oder mehrere der geprueften Produkte nicht mit den einschlaegigen Anforderungen ueberein, so trifft die benannte Stelle geeignete Massnahmen.
Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht ueber die Besichtigung und gegebenenfalls ueber die vorgenommenen Pruefungen zur Verfuegung.
- Administrative Bestimmungen
- Der Hersteller haelt fuer die nationalen Behoerden mindestens fuenf Jahre lang nach der Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Konformitaetserklaerung;
- die Dokumentation gemaess Abschnitt 3.1 siebter Gedankenstrich;
- die AEnderungen gemaess Abschnitt 3.4;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemaess den Abschnitten 3.4 letzter Absatz, 4.3 und 4.4;
- gegebenenfalls die Konformitaetsbescheinigung gemaess Anhang III.
- Die benannte Stelle stellt den anderen benannten Stellen sowie den zustaendigen Behoerden auf Antrag alle einschlaegigen Informationen ueber die ausgestellten, versagten bzw. zurueckgezogenen Genehmigungen fuer Qualitaetssicherungssysteme zur Verfuegung.
- Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemaess Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Massgabe der nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewandt werden:
- Abweichend von den Abschnitten 2, 3.1 und 3.2 gewaehrleistet und erklaert der Hersteller durch die Konformitaetserklaerung, dass die Produkte der Klasse IIa im Einklang mit der technischen Dokumentation gemaess Anhang VII Abschnitt 3 hergestellt werden und den einschlaegigen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
ANHANG VII
EG-KONFORMITAETSERKLAERUNG
- Als EG-Konformitaetserklaerung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaechtigter, der den Verpflichtungen nach Abschnitt 2 sowie - bei Produkten, die in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden, und bei Produkten mit Mess-funktion - den Verpflichtungen nach Abschnitt 5 nachkommt, sicherstellt und erklaert, dass die betreffenden Produkte den einschlaegigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
- Der Hersteller stellt die in Abschnitt 3 beschriebene technische Dokumentation zusammen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaechtigter haelt diese Dokumentation zusammen mit der Konformitaetserklaerung fuer einen Zeitraum von mindestens fuenf Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behoerden bereit.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so faellt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Dokumentation der Person bzw. den Personen zu, die fuer das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist bzw. sind.
- Die technische Dokumentation muss die Bewertung der Konformitaet des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermoeglichen. Sie enthaelt insbesondere:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschliesslich der geplanten Varianten;
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Plaene von Bauteilen, Baugruppen, Schaltungen usw.;
- die zum Verstaendnis der genannten Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erlaeuterungen;
- die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen gemaess Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Loesungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollstaendig angewandt worden sind;
- fuer Produkte, die in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden, eine Beschreibung der verwendeten Verfahren;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und der vorgenommenen Pruefungen usw. Wenn ein Produkt zur Erfuellung seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere andere Produkte angeschlossen werden muss, der Nachweis, dass das erstere Produkt bei Anschluss an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen Merkmale aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfuellt;
- Pruefberichte und gegebenenfalls klinische Daten gemaess Anhang X;
- Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung.
- Der Hersteller muss ein systematisches Verfahren einrichten und auf dem neuesten Stand halten, das es ermoeglicht, Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen auszuwerten und in geeigneter Weise erforderliche Korrekturen zu veranlassen, wobei die Art des Produkts und die von ihm ausgehenden Risiken zu beruecksichtigen sind. Der Hersteller muss die zustaendigen Behoerden unverzueglich ueber folgende Vorkommnisse unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat:
i) jede Funktionsstoerung oder jede AEnderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemaessheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Anwenders fuehren kann oder gefuehrt hat;
ii) jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i) genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rueckruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller gefuehrt hat.
- Bei Produkten der Klasse I, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, und bei Produkten mit Messfunktion hat der Hersteller zusaetzlich zu den Bestimmungen dieses Anhangs ein Verfahren nach Anhang IV, V oder VI anzuwenden. Die Anwendung der vorgenannten Anhaenge und das Taetigwerden der benannten Stelle beschraenken sich
- bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, ausschliesslich auf die Herstellungsschritte im Zusammenhang mit der Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilitaet;
- bei Produkten mit Messfunktion ausschliesslich auf die Herstellungsschritte im Zusammenhang mit der Konformitaet der Produkte mit den messtechnischen Anforderungen.
Abschnitt 6.1 des vorliegenden Anhangs findet Anwendung.
- Anwendung auf Produkte der Klasse IIa
Gemaess Artikel 11 Absatz 2 kann der vorliegende Anhang nach Massgabe der nachstehenden Abweichungen auf Produkte der Klasse IIa angewandt werden:
- Wird dieser Anhang in Verbindung mit einem Verfahren nach Anhang IV, V oder VI angewandt, so sind die in den vorgenannten Anhaengen erwaehnten Konformitaetserklaerungen in einem einzigen Dokument abzugeben. Soweit diese Erklaerung auf diesem Anhang basiert, gewaehrleistet und erklaert der Hersteller, dass die Auslegung der Produkte den einschlaegigen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
ANHANG VIII
ERKLAERUNG ZU PRODUKTEN FUER BESONDERE ZWECKE
- Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmaechtigter stellt bei Sonderanfertigungen oder bei fuer klinische Pruefungen bestimmten Produkten eine Erklaerung aus, die die in Abschnitt 2 aufgefuehrten Angaben enthaelt.
- Die Erklaerung muss folgende Angaben enthalten:
- bei Sonderanfertigungen:
- die zur Identifizierung des betreffenden Produkts notwendigen Daten;
- die Versicherung, dass das Produkt ausschliesslich fuer einen bestimmten Patienten bestimmt ist, und den Namen dieses Patienten;
- den Namen des Arztes oder der hierzu befugten Person, der/die das betreffende Produkt verordnet hat, und gegebenenfalls den Namen der betreffenden medizinischen Einrichtung;
- die spezifischen Merkmale des Produkts, die sich aus der betreffenden aerztlichen Verordnung ergeben;
- die Versicherung, dass das betreffende Produkt den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen entspricht, und gegebenenfalls die Angabe der grundlegenden Anforderungen, die nicht vollstaendig eingehalten worden sind, mit Angabe der Gruende.
- bei Produkten, die fuer klinische Pruefungen im Sinne von Anhang X bestimmt sind:
- die zur Identifizierung des betreffenden Produkts notwendigen Daten;
- den Pruefplan, insbesondere mit Angaben zu Ziel, wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Gruenden und Umfang der Pruefungen und zur Anzahl der betreffenden Produkte;
- die von der betreffenden Ethik-Kommission abgegebene Stellungnahme sowie die Angabe der Gesichtspunkte, die Gegenstand dieser Stellungnahme waren;
- den Namen des Arztes oder der hierzu befugten Person sowie der Einrichtung, die mit den Pruefungen beauftragt sind;
- den Ort, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Pruefungen;
- die Versicherung, dass das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der Pruefungen sind, den grundlegenden Anforderungen entspricht und das hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Patienten getroffen wurden.
- Der Hersteller verpflichtet sich ferner, folgende Unterlagen fuer die zustaendigen nationalen Behoerden bereitzuhalten:
- Bei Sonderanfertigungen die Dokumentation, aus der die Auslegung, die Herstellung und die Leistungsdaten des Produkts einschliesslich der vorgesehenen Leistung hervorgehen, so dass sich hiermit beurteilen laesst, ob es den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit im Herstellungsverfahren die UEbereinstimmung der hergestellten Produkte mit der im vorstehenden Absatz genannten Dokumentation sichergestellt wird.
- Bei fuer klinische Pruefungen bestimmten Produkten muss die Dokumentation folgende Angaben enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
- Konstruktionszeichnungen, geplante Fertigungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Sterilisation, sowie Plaene von Bauteilen, Baugruppen, Schaltungen usw.;
- die zum Verstaendnis der genannten Zeichnungen und Plaene sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erlaeuterungen;
- die Ergebnisse der Gefahrenanalyse sowie eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen gemaess Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Loesungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Pruefungen, technisches Tests usw.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit im Herstellungsverfahren die UEbereinstimmung der hergestellten Produkte mit der Dokumentation und mit dem ersten Absatz von Abschnitt 3.1 sichergestellt wird.
Der Hersteller gestattet eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Massnahmen oder gegebenenfalls eine foermliche UEberpruefung (Audit).
- Die in den Erklaerungen im Sinne dieses Anhangs aufgefuehrten Angaben sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
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ANHANG IX
KLASSIFIZIERUNGSKRITERIEN I. DEFINITIONEN
- Definitionen zu den Klassifizierungsregeln
- Dauer
Voruebergehend
Unter normalen Bedingungen fuer eine ununterbrochene Anwendung ueber einen Zeitraum von weniger als 60 Minuten bestimmt.
Kurzzeitig
Unter normalen Bedingungen fuer eine ununterbrochene Anwendung ueber einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen bestimmt.
Langzeitig
Unter normalen Bedingungen fuer eine ununterbrochene Anwendung ueber einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen bestimmt.
- Invasive Produkte
Invasives Produkt
Produkt, das durch die Koerperoberflaeche oder ueber eine Koerperoeffnung ganz oder teilweise in den Koerper eindringt.
Koerperoeffnung
Eine natuerliche OEffnung in der Haut, sowie die Aussenflaeche des Augapfels oder eine operativ hergestellte staendige OEffnung, wie z. B. ein Stoma.
Chirurgisch-invasives Produkt
Invasives Produkt, das mittels eines chirurgischen Eingriffs oder im Zusammenhang damit durch die Koerperoberflaeche in den Koerper eindringt.
Produkte, die vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasst werden und die anders als durch eine hergestellte Koerperoeffnung in den Koerper eindringen, werden im Sinne dieser Richtlinie als chirurgisch-invasive Produkte behandelt.
Implantierbares Produkt
Jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff
- ganz in den menschlichen Koerper eingefuehrt zu werden oder
- eine Epitheloberflaeche oder die Oberflaeche des Auges zu ersetzen
und nach dem Eingriff dort zu verbleiben.
Als implantierbares Produkt gilt auch jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen chirurgischen Eingriff teilweise in den menschlichen Koerper eingefuehrt zu werden und nach dem Eingriff mindestens 30 Tage dort zu verbleiben.
- Wiederverwendbares chirurgisches Instrument
Ein nicht in Verbindung mit einem aktiven Medizinprodukt eingesetztes, fuer einen chirurgischen Eingriff bestimmtes Instrument, dessen Funktion im Schneiden, Bohren, Saegen, Kratzen, Schaben, Klammern, Spreizen, Heften oder aehnlichem besteht und das nach Durchfuehrung geeigneter Verfahren wiederverwendet werden kann.
- Aktives Medizinprodukt
Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Koerper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhaengig ist. Ein Produkt, das zur UEbertragung von Energie, Stoffen oder Parametern zwischen einem aktiven Medizinprodukt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne dass dabei eine wesentliche Veraenderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, wird nicht als aktives Medizinprodukt angesehen.
- Aktives therapeutisches Medizinprodukt
Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt ist, biologische Funktionen oder Strukturen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Linderung einer Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu veraendern, zu ersetzen oder wiederherzustellen.
- Aktives diagnostisches Medizinprodukt
Aktives Medizinprodukt, das entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt wird und dazu bestimmt ist, Informationen fuer die Erkennung, Diagnose, UEberwachung oder Behandlung von physiologischen Zustaenden, Gesundheitszustaenden, Krankheitszustaenden oder angeborenen Missbildungen zu liefern.
- Zentrales Kreislaufsystem
Im Sinne dieser Richtlinie sind unter dem "zentralen Kreislaufsystem" folgende Gefaesse zu verstehen:
Arteriae pulmonales, Aorta ascendens, Arteriae coronariae, Arteria carotis communis, Arteria carotis externa, Arteria carotis interna, Arteriae cerebrales, Truncus brachiocephalicus, Venae cordis, Venae pulmonales, Vena cava superior, Vena cava inferior.
- Zentrales Nervensystem
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter dem "zentralen Nervensystem" folgendes zu verstehen: Gehirn, Hirnhaut und Rueckenmark.
II. ANWENDUNGSREGELN
- Anwendung der Regeln
- Die Anwendung der Klassifizierungsregeln richtet sich nach der Zweckbestimmung der Produkte.
- Wenn ein Produkt dazu bestimmt ist, in Verbindung mit einem anderen Produkt angewandt zu werden, werden die Klassifizierungsregeln auf jedes Produkt gesondert angewendet. Zubehoer wird unabhaengig von dem Produkt, mit dem es verwendet wird, gesondert klassifiziert.
- Software, die ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst, wird automatisch derselben Klasse zugerechnet wie das Produkt.
- Wenn ein Produkt nicht dazu bestimmt ist, ausschliesslich oder hauptsaechlich an einem bestimmten Teil des Koerpers angewandt zu werden, muss es nach der spezifizierten Anwendung eingeordnet werden, die das hoechste Gefaehrdungspotential beinhaltet.
- Wenn unter Beruecksichtigung der vom Hersteller angegebenen Leistungen auf ein und dasselbe Produkt mehrere Regeln anwendbar sind, so gilt die strengste Regel, so dass das Produkt in die jeweils hoechste Klasse eingestuft wird.
III. KLASSIFIZIERUNG
- Nicht invasive Produkte
- Regel 1
Alle nicht invasiven Produkte gehoeren zur Klasse I, es sei denn, es findet eine der folgenden Regeln Anwendung.
1.2. Regel 2
Alle nicht invasiven Produkte fuer die Durchleitung oder Aufbewahrung von Blut, anderen Koerperfluessigkeiten oder -geweben, Fluessigkeiten oder Gasen zum Zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Koerper gehoeren zur Klasse IIa,
- wenn sie mit einem aktiven medizintechnischen Produkt der Klasse IIa oder einer hoeheren Klasse verbunden werden koennen;
- wenn sie fuer die Aufbewahrung oder Durchleitung von Blut oder anderen Koerperfluessigkeiten oder fuer die Aufbewahrung von Organen, Organteilen oder Koerpergeweben eingesetzt werden;
in allen anderen Faellen werden sie der Klasse I zugeordnet.