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Klinisch-psychologische Diagnostik durch WahlpsychologInnen:
Seit 1.1. 1995 ist klinisch-psychologische Diagnostik eine Sachleistung der Pflichtversicherung und kann bei niedergelassenen WahlpsychologInnen für klinisch-psychologische Diagnostik in Anspruch genommen werden. Klinisch-psychologische Diagnostik stellt eine Sachleistung der Krankenkassen dar, wenn es um die Unterstützung der Diagnoseerhebung bei Krankheiten im Sinne des ASVG geht und diese mit wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgt. Krankheitswertig gemäß SVG ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsbehandlung notwendig macht. Anspruchsbegründend ist dabei eine entsprechende Verdachts- bzw. Überweisungsdiagnose. Die Anspruchsberechtigten erhalten 80% des jeweiligen Kassentarifs dann, wenn der Patient von einem · Vertragsfacharzt für Neurologie oder Psychiatrie · Vertragsfacharzt für innere Medizin · Vertragsfacharzt für Kinderheilkunde oder · von einem Vertragspsychotherapeuten (§11 Psychotherapiegesetz) überwiesen wurde oder wenn die Überweisung eines anderen Vertragsfacharztes, eines Wahlarztes oder Allgemeinmediziners vorab chefärztlich genehmigt wurde.
Als anspruchsbegründende
Verdachtsdiagnosen (ICD 10) gelten nicht: F7 Intellektuelle Beeinträchtigung (Intelligenzminderung). |