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HÄNGE- UND PARAGLEITERBETRIEB IN DER KONTROLLZONE INNSBRUCK

 

ZLPV 2006.

 

Information für Hänge- und Paragleiter

Am 01.06.2006 ist die „neue“ Zivilluftfahrt- und Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) in Kraft getreten. Sie bringt für Hänge- und Paragleiter eine Vielzahl an teilweise wesentlichen Neuerungen. Im Folgenden wird versucht die für Hänge- bzw. Paragleiter relevanten Regelungen zusammenzufassen, wobei Details direkt dem entsprechenden Bundesgesetzblatt (BGBl II, 205/2006) entnommen werden können.

Das Mindestalter für Piloten von Hänge- bzw. Paragleitern und Flugschüler beträgt nunmehr 15 Jahre, sodass mit Vollendung des 15. Lebensjahrs mit der Ausbildung begonnen werden darf. Vor Beginn der Ausbildung und zu Scheinausstellung ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel zumindest eines Elternteiles) notwendig.

Eine Strafregisterbescheinigung ist auch in Zukunft nicht erforderlich, außer es bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers. 

Wenngleich die Tauglichkeitskriterien erfüllt sein müssen, ist ein Tauglichkeitszeugnis nicht erforderlich, sofern nicht begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Piloten gegeben sind. Dies gilt allerdings nicht für Piloten von Doppelsitzerberechtigungen, die nach wie vor einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses erbringen müssen.

Die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter (ehemals Sonderpilotenschein für Hänge- bzw. Paragleiter) wird nunmehr für die jeweilige Startart, also für Hangstart und/oder Windenschleppstart erteilt. Die Windenschleppstartberechtigung stellt nun nicht mehr nur eine Zusatzberechtigung, sondern eine eigene Berechtigung mit der Einschränkung auf diese Startart dar, sodass die gesamte Ausbildung darauf ausgerichtet werden kann, dass der Pilot ausschließlich zum Start an der Winde berechtigt ist.

Die Ausbildung für Bewerbung zum Erhalt der Grundberechtigung für einen Hänge- bzw. Paragleiterschein für beide Startarten umfasst eine Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule im Zuge derer zum Abschluss der Ausbildung fünf Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied durchgeführt worden sein müssen. Die schriftliche Bestätigung über diese durchgeführte Einweisung erfolgt wie bisher mittels „Schulbestätigung“, die zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen berechtigt. Die Schulbestätigung besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren und kann nicht verlängert werden.

Zum Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit der Startart Hangstart müssen zusätzlich zur genannten Einweisung insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge nachgewiesen werden, von denen mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert wurden. Von diesen 40 Flügen müssen wiederum mindestens 25 Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m und 10 Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 500m durchgeführt worden sein. Darüber hinaus muss eine Alpeneinweisung absolviert worden sein.

Inhaber eines Hänge- bzw. Paragleiterscheines mit der Startberechtigung Hangstart hat zum Erhalt der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung in einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren, wobei in diesem Fall jedenfalls 10 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen durchgeführt werden müssen.

Für den Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit der Startart Windenschleppstart hat die praktische Ausbildung 40. Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers zu beinhalten, wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt werden müssen.

Will sodann der Inhaber der Grundberechtigung Windenschleppstart auch die Grundberechtigung für die Startart Hangstart erwerben, so hat er mindestens 20 Hangstarts durchzuführen, wobei mindestens 10 Flüge mit einem Höhenunterschied über 500m neben einer Alpeneinweisung nachgewiesen werden müssen.

Piloten, die die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter gleichzeitig für die Startarten Hangstart und Windenschleppstart erwerben wollen, haben insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge nachzuweisen, wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt werden müssen. Zusätzlich müssen mindestens 20 Flüge mit der Startart Hangstart und mindestens 10 Flüge mit der Startart Windenschleppstart erfolgt sein.

Erst die Überlandberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter berechtigt für Durchführung von Streckenflügen, wobei Streckenflüge nunmehr einheitlich für Hänge- und Paragleiter definiert werden, als Überlandflüge mit einer Länge von mindestens 10 km. Vorraussetzung für den Erhalt der Überlandberechtigung ist es, dass der Bewerber die Grundberechtigung für die jeweilige Startart besitzt und mindestens 20 Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m absolviert hat, wobei mindestens 10 Flüge einen Höhenunterschied von mehr als 500m und 10 dieser Flüge eine Flugdauer von jeweils wenigstens einer halben Stunde aufweisen müssen. Mindestens 10 dieser Flüge haben dabei in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden. Diese Flüge sind dabei weiters auf mindestens zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.

Für den Erhalt einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter muss der Pilot seit mindestens 12 Monaten im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflüge besitzen, wovon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen müssen.

In der Ausbildung selber gibt es insofern Änderungen, als nunmehr statt fünf nur noch mindestens ein Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart durchgeführt werden muss und mindestens 5 Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einer Flugschule entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers zu absolvieren ist.

Der Passagier in der Ausbildungsphase muss daher nicht mehr wie bisher im Besitz der Grundberechtigung sein, was eine wesentliche Erleichterung darstellt. Die Einweisung des Passagiers in der jeweiligen Startart findet dabei im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule statt.

Zur Erlangung der Doppelsitzerberechtigung sind weiters 30. Höhenflüge gemäß einem Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300m mit einem eingewiesenen Passagier durchzuführen.

Zum Erhalt einer Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter hat der Pilot neben einer gültigen Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter eine Überlandberechtigung zu besitzen, sowie nachzuweisen, dass er 100 Starts und Landungen einschließlich 50 Streckenflüge absolviert hat. Die praktische Ausbildung selber hat unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen, wobei unter Berücksichtigung von allfälligen Vorkenntnissen die Ausbildungsstundenanzahl vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden verringert werden kann.

Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleiter mit Doppelsitzern als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter) ist neben der Grundberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter noch eine Doppelsitzerberechtigung für nicht motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter erforderlich, sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzig motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern.

Die Windenfahrerberechtigung wurde nunmehr insofern adaptiert, als es nun nicht mehr erforderlich ist, dass der Windenfahrer im Besitz einer Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter sein muss. Der Bewerber hat eine praktische Einweisung zu absolvieren sowie mindestens 60 auf einer bestimmten Windentype durchgeführte Windenschlepps unter Aufsicht eines Fluglehrers.

Die Windenfahrerberechtigung gilt dann unbefristet, wobei bei Änderungen der Windetype oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten eine theoretische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule zu erfolgen hat, die im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

Wesentlichste Neuerung ist es aber, dass nunmehr die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter entsprechend der jeweiligen Startart unbefristet gültig ist. Nur bei Vorliegen von Zweifeln am bestehen der fachlichen Befähigung ist eine entsprechende Nachschulung durchzuführen.

Ausgenommen hievon sind jedoch Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter und einer Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern, die alle drei Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen haben, dessen Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist, anderenfalls Ruhen der Berechtigung eintritt. Zum Wiederaufleben des Scheines ist neben einem Überprüfungsflug eine Nachschulung vorgenommen werden muss.

Auch die Lehrberechtigungen werden nunmehr entsprechend den unterschiedlichen Startarten gegliedert. Der Bewerber für eine Lehrberechtigung hat seit mindestens 24 Monaten eine Grundberechtigung für die entsprechende Startart zu besitzen, wie eine Überlandberechtigung. Darüber hinaus ist eine Flugerfahrung von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300m nachzuweisen.

Die Ausbildungszeit wird nunmehr nicht mehr in Tagen bemessen, sondern in Stunden. Der Bewerber hat nach einem Vorauswahltest einen speziellen Fluglehrerlehrgang, sowie eine Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter und unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden zu absolvieren. Es bleibt dem Bewerber dabei überlassen in welcher Reichenfolge er den praktischen und den theoretischen Teil der Ausbildung ablegt. Nach Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung eine Fluglehrertätigkeit von 200 Stunden zu absolvieren.

Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter die eine Berechtigung für Paragleiter beantragen und Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter die eine Lehrberechtigung für Hängegleiter beantragen die Durchführung von 200 Höhenflügen mit den beantragten Gerät nachzuweisen, wobei die Flüge einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen müssen, wie weit er seine Fluglehrertätigkeit für das beantragte Luftfahrzeug von 200 Stunden nachgewiesen werden muss.

Die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter wird dann erteilt, wenn die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern nachgewiesen wird, 10 einwandfreie Einweisungsflüge und ein entsprechender Lehrgang absolviert wurden.

Dem Inhaber der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist eine Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und zur Ausbildung von Windenfahrern zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50. Flügen mit der Startart Windenschleppstart sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers neben einem entsprechenden Weiterbildungslehrgang nachweist.

Eine wesentliche Neuerung hat auch die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung erfahren, zumal jeder Inhaber – unabhängig von einer praktischen Tätigkeit - nachweisen muss, dass er innerhalb der letzten drei Jahre einen vom Österreichischen Aero Club genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer absolviert hat, anderenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Im Falle des Ruhens ist neben der Absolvierung eines Weiterbildungslehrgangs eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.

Alle bislang gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Hänge- und Paragleiterscheine gelten ab dem 01.06.2006 unter den Vorraussetzungen der nunmehr geltenden ZLPV wobei alle zum 01.06.2006 aufrechten Berechtigungen und damit gültigen Scheine nunmehr unbefristete Gültigkeit besitzen.

Die vor dem 01.06.2006 begonnen Ausbildungen können fortgeführt werden und können auch entsprechend den bisherigen Regelungen absolviert werden, sofern die Ausbildung und Prüfung vor dem 31.12.2008 abgeschlossen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung.

Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist noch, dass es bezüglich der Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern keine äquivalente Regelung in einem anderen Staat gibt. Eine Anerkennung ausländischer Scheine mit ähnlichen Berechtigungen, etwa eingeschränkter Privatpilotenschein, ist derzeit nicht möglich.

Ausländische, anerkannte Scheine - etwa UL-Berechtigungen - berechtigen daher ausschließlich zur Führung eines Luftfahrzeuges entsprechend der anerkannten Berechtigung und sind nicht der österreichischen Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter gleichgestellt. Sie haben daher alle entsprechend vorgesehenen luftfahrtrechtlichen Regelungen wie etwa Flugplatzzwang etc. einzuhalten.

Österreichischer Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6

als Zivilluftfahrtbehörde 1.Instanz           (ZVR-Zahl 770691831)

Tel. +43 1 718 72 97            Fax. +43 1 718 72 97 17

e-mail: faa@aeroclub.at              www.aeroclub.at

 

 

Im ÖAeC Mitgliedsbeitrag der Sektion Hänge- und Paragleiten inkludierte Versicherungen

 

 

1.4.     Bergekosten-Versicherung Sektion Hänge- und Paragleiten

Der Versicherungsschutz ist gültig für alle Mitglieder der Flugsektion Hänge- und Paragleiten bei der Ausübung des Vereinssports, sofern zum Zeitpunkt des Unfalles eine gültige Fluglizenz vorgelegen hat. Die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzes sind dieselben wie bei der Kollektiv-Unfallversicherung mit Flugrisiko (Punkt 1.4.1.).

 

·      Geltungsbereich: ganze Erde

·      Leistungen der Versicherung:
Versichert sind Bergekosten (inklusive Hubschrauberbergung)
in der Höhe von € 7.267,- pro Person

 

Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen, Spital. Unabhängig von Berg- oder Wassernot sind auch die Kosten eines(r) Bergungs-/Nottransportes mittels Rettungshubschrauber versichert.

 

 

1.4.1.  Kollektiv-Sport -Unfallversicherung – Sektion Hänge- und Paragleiten

Versichert gelten alle ordentlichen Mitglieder des Öst. Aero Clubs der Flugsektionen Hängegleiten und Paragleiten bei der Ausübung des Vereinssports, sofern zum Zeitpunkt des Unfalles eine gültige Fluglizenz vorgelegen hat.

Die Versicherung umfasst Unfälle, von welchen die versicherten Mitglieder bei der Ausübung ihres Vereinssportes, bei der Teilnahme an Veranstaltungen des zuständigen Fachverbandes (ÖAeC), des eigenen Vereines oder anderer gleichartigen Vereinen betroffen werden.

Beginn des Versicherungsschutzes

Þ      Neu angemeldete Mitglieder haben ab dem Tag der Anmeldung (Poststempel) Versicherungsschutz, wenn der Mitgliedsbeitrag innerhalb Monatsfrist einbezahlt wird.

Þ      Mitglieder, welche im Vorjahr den ÖAeC-Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, haben im Folgejahr Versicherungsschutz, wenn der Beitrag des Folgejahres vor dem 31. März einbezahlt wird.

Þ      Bei Einzahlung nach dem 31. März beginnt der Versicherungsschutz ab Eingang des ÖAeC-Mitgliedsbeitrages.

·      Leistungen der Versicherung:                              Geltungsbereich: Ganze Erde

      €       3.640,-      für den Todesfall

      €    72.680,-       für dauernde Invalidität und bis

      €      1.000,--     Unfallkosten (Arztkosten, Heilbehelfe, Therapien, etc.)

 

 

ÖAeC - Sachbearbeiterin Versicherungen: Fr. Glaser, Tel.: 01/505 10 28 DW-74, Email: glaser.gabriela@aeroclub.at

 

DCI – INFO / 02.2006

 CLUBBEITRAG:

 Der Clubbeitrag für 2006 beträgt wie seit Jahren € 35,--. Bitte bezahlt den Betrag möglichst rasch und verlässlich (mit dem beiliegenden Zahlschein) auf das Konto Nr. 678987 lautend auf Drachenfliegerclub Innsbruck bei der RLB-Tirol BLZ 36.000 ein.

 

AEROCLUB:

Der Österreichische Aeroclub ist der einzige Lobbyist für unseren Flugsport. Ohne seine intensiven Bemühungen wäre es wahrscheinlich mit der Fliegerei an der gesamten Nordkette bereits vorbei. Dieser Kampf um die Erhaltung unseres Fluggebietes kostet aber Geld und ist auch nur dann wirkungsvoll zu führen, wenn der Aeroclub auf die große Zahl seiner Mitglieder verweisen kann. Allein schon deshalb legen wir euch allen ans Herz beizutreten. Ihr habt damit auch viele andere Vorteile, wie ihr im Internet unter http://www.aeroclub.at ersehen könnt.

Konkret zu nennen sind die nunmehr gratis inkludierte Bergekostenversicherung (bis € 7.267,--) und die Unfallversicherung (Mir hat sie für eine Knieverletzung vom Schifahren immerhin 820,-- € ausbezahlt)

Einiges von unseren Mitgliedsbeiträgen kommt auch direkt wieder als Förderung für das Alpen Open an den DCI zurück.

Die Rechnung vom Aeroclub hat jeder, der bereits Mitglied war selbst bekommen. Vergesst also nicht, auch diese einzuzahlen – damit die Versicherung und die Sportlizenz auch gültig ist!

Anmelden zum Aeroclub kannst du dich mit beiliegendem Anmeldeformular oder auf der Homepage des Aeroclubs (http://www.aeroclub.at )

 

Fluggebietsregelung Nordkette

Einige Verbesserungen konnten ausverhandelt werden:

Siehe Text und Plan „Abkommen Hänge- und Paragleiter in der Kontrollzone Innsbruck“:

 

Mitgliedsausweis 2006:

 Für DCI-Mitglieder mit gültigem Ausweis gelten folgende Vergünstigungen:

  • Kostenloser Drachentransport auf die Seegrube (kein Hund mehr zu bezahlen!! = - € 1,50)
  • Keine Start- und Landegebühr in Fulpmes (Schlick / Kreuzjoch) = - € 4,--
  • Keine Start- und Landegebühr in Neustift (Elfer) = - € 4,--

 

Jeder der beim Waxen ein Foto vorbeibringt oder an Rudi ein Foto mailt (webstudio@chello.at)
und DCI- und OeAeC- Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr eingezahlt hat, bekommt den Mitgliedsausweis in Checkkartenformat. Damit haben die zahlenden Clubmitglieder echte Vorteile, gegenüber den elendigen Trittbrettfahrern, die ständig alle Infrastrukturen nutzen ohne irgendetwas beizutragen.

 

Clubliste / kontaktadressen / nummern:

Die beiliegende Club-Mitgliederliste wurde im 2005 aktualisiert. Änderungen bitte bekanntgeben. (Gotti 0664/860 10 50 od. gotthard.graber@chello.at)

Kurzfristige Mitteilungen, Termine und Aktivitäten können nur via Email und SMS bekannt gegeben werden. Bitte gebt eure Email-Adressen und Handynummern (auch Änderungen) Martina bekannt – als SMS unter 0664/1018808 oder an dr.martina.handle@aon.at.

 

STRECKENFLIEGEN – WETTBEWERBE:

auch wenn man´s manchmal nicht sofort erkennt ist der DCI ein „Sportverein“!! Wir wollen alle wieder mehr zum Streckenfliegen animieren.

So möchten wir euch darauf hinweisen, dass jedes DCI-Mitglied (+ Clubbeitrag ist spätestens bis 1.April eingezahlt worden) das Startgeld (ab heuer nur mehr € 20,--!) vom OLC zurückbekommt, wenn zumindest zwei gültige Flüge eingereicht werden (wem´s nicht zu blöd ist, der kann auch 30-Km-Flüge einreichen!). Macht mit beim OLC! Vielleicht gelingt auch wieder einmal ein Gutes Mannschaftsergebnis.

Für die Club-Streckenflug-Meisterschaft zählen die drei besten Flüge (analog zur Staatsmeisterschaft = nationale Wertung im OLC).

Wettbewerbsteilnehmer erhalten das halbe Startgeld zurück, wenn sie sich im ersten Drittel der Wertung platzieren können, für Stockerlplätze gibt es das ganze Startgeld zurück!

NEU!

2006 gibt es erstmals den HINTERHORN – CUP! Ein Sonderpokal für den weitesten Flug von der Hinterhorn Alm aus. Teilnahmeberechtigt sind alle DCI – Mitglieder. Die Dokumentation erfolgt über GPS. Startgeld gibt es keines!

 

Clubabend

In letzter Zeit war die Besucherfrequenz beim Clubabend nicht gerade berauschend! Dort werden aber die Wochenendaktivitäten geplant und lustig ist´s normalerweise auch.

Wir haben beschlossen, nach dem Motto Qualität vor Quantität die Termine zu reduzieren und nicht mehr Wöchentlich einen Clubabend „abzuhalten“. Auch ist der Freitag nicht so ideal, da ja da viele andere „Gänge“ zu erledigen sind und es für´s Planen von Bassano - Fahrten etc. fast zu kurzfristig ist.

Daher wird zukünftig der Clubabend einmal im Monat, jeweils am

1. Donnerstag des Monats (beginnend mit 02. März)

ab 20:00 Uhr (bitte möglichst pünktlich)

im Gasthaus Tengler, Höttinger Auffahrt

stattfinden!

 

Bundestrainer gesucht!

Godl – der Nationalteamtrainer des Österreichischen Teams sucht einen Nachfolger. Für die Förderung unseres Sports durch die BSO ist ein staatlich geprüfter Trainer Grundvoraussetzung. Godl ist der einzige! Nun besteht die Möglichkeit, den Lehrwart für Flugsport kostenlos (100%ige Förderung) zu machen. Die Lehrwarteausbildung ist der erste Schritt zum Trainer. Vielleicht lässt sich jemand begeistern – immerhin, man kommt kostenlos in die tollsten Fluggebiete der ganzen Welt!

Genauere Infos bekommst du bei Waxi!

 

TERMINE ZUM VORMERKEN!!!!!: 

 

Fliegerfestl in Caprino                                                                      07.07.06 (FR)
Absolut empfehlenswertes, legendäres Fest am Landeplatz mit Lifemusik und ….

 

FLIEGERURLAUB CASTELLUCCIO                                                   27.08. – 03.09.06
(Kroatien / Slovenien ??)
Letztes Jahr hatten wir traumhafte Bedingungen und irre viel Spaß. Wenn du dabei sein willst – was sehr zu empfehlen ist – dann reserviere gleich deinen Urlaub! Sicher werden die ersten Partien bereits ab 11.08.06 unterwegs sein! Gibt´s fast nicht,  dass für dich kein passender Termin dabei ist!

                                                                           beste Grüße

                     Martina, Gotti, Golli, Dex, Waxi und  Peter