ZLPV
2006.
Information für Hänge- und Paragleiter
Am
01.06.2006 ist die „neue“ Zivilluftfahrt- und Personalverordnung
2006 (ZLPV 2006) in Kraft getreten. Sie bringt für Hänge- und
Paragleiter eine Vielzahl an teilweise wesentlichen Neuerungen.
Im Folgenden wird versucht die für Hänge- bzw. Paragleiter
relevanten Regelungen zusammenzufassen, wobei Details direkt dem
entsprechenden Bundesgesetzblatt (BGBl II, 205/2006) entnommen
werden können.
Das
Mindestalter für Piloten von Hänge- bzw. Paragleitern und
Flugschüler beträgt nunmehr 15 Jahre, sodass mit
Vollendung des 15. Lebensjahrs mit der Ausbildung begonnen
werden darf. Vor Beginn der Ausbildung und zu Scheinausstellung
ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der
Regel zumindest eines Elternteiles) notwendig.
Eine
Strafregisterbescheinigung ist auch in Zukunft nicht
erforderlich, außer es bestehen Zweifel an der
Verlässlichkeit des Bewerbers.
Wenngleich
die Tauglichkeitskriterien erfüllt sein müssen, ist ein
Tauglichkeitszeugnis nicht erforderlich, sofern nicht begründete
Zweifel an der Tauglichkeit des Piloten gegeben sind. Dies gilt
allerdings nicht für Piloten von Doppelsitzerberechtigungen, die
nach wie vor einen Nachweis über den Besitz eines entsprechenden
Tauglichkeitszeugnisses erbringen müssen.
Die
Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter (ehemals
Sonderpilotenschein für Hänge- bzw. Paragleiter) wird nunmehr
für die jeweilige Startart, also für Hangstart
und/oder Windenschleppstart erteilt. Die
Windenschleppstartberechtigung stellt nun nicht mehr nur eine
Zusatzberechtigung, sondern eine eigene Berechtigung mit der
Einschränkung auf diese Startart dar, sodass die gesamte
Ausbildung darauf ausgerichtet werden kann, dass der Pilot
ausschließlich zum Start an der Winde berechtigt ist.
Die
Ausbildung für Bewerbung zum Erhalt der Grundberechtigung für
einen Hänge- bzw. Paragleiterschein für beide Startarten
umfasst eine Einweisung durch eine berechtigte
Zivilluftfahrerschule im Zuge derer zum Abschluss der Ausbildung
fünf Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied
durchgeführt worden sein müssen. Die schriftliche Bestätigung
über diese durchgeführte Einweisung erfolgt wie bisher mittels „Schulbestätigung“,
die zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und
Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen berechtigt. Die
Schulbestätigung besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren und
kann nicht verlängert werden.
Zum
Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit der
Startart Hangstart müssen zusätzlich zur genannten
Einweisung insgesamt 40 von einer berechtigten
Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge
nachgewiesen werden, von denen mindestens 25 unter Aufsicht
eines berechtigten Fluglehrers absolviert wurden. Von diesen 40
Flügen müssen wiederum mindestens 25 Höhenflüge mit einem
Höhenunterschied von mindestens 300m und 10 Höhenflüge mit einem
Höhenunterschied von mindestens 500m durchgeführt worden sein.
Darüber hinaus muss eine Alpeneinweisung absolviert
worden sein.
Inhaber
eines Hänge- bzw. Paragleiterscheines mit der Startberechtigung
Hangstart hat zum Erhalt der Grundberechtigung für die Startart
Windenschleppstart,
hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung
und Prüfung in einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren, wobei
in diesem Fall jedenfalls 10 Windenschleppstarts sowie 10
Startleitungen durchgeführt werden müssen.
Für den
Erhalt der Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter mit der
Startart Windenschleppstart hat die praktische Ausbildung
40. Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen jeweils unter
Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers zu beinhalten, wobei
von diesen 40 Flügen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300m
Höhenunterschied und 10 Höhenflüge mit mindestens 500m
Höhenunterschied durchgeführt werden müssen.
Will sodann
der Inhaber der Grundberechtigung Windenschleppstart auch die
Grundberechtigung für die Startart Hangstart erwerben, so
hat er mindestens 20 Hangstarts durchzuführen, wobei mindestens
10 Flüge mit einem Höhenunterschied über 500m neben einer
Alpeneinweisung nachgewiesen werden müssen.
Piloten, die
die Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter
gleichzeitig für die Startarten Hangstart und
Windenschleppstart erwerben wollen, haben insgesamt 40 von
einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte
Höhenflüge nachzuweisen, wobei von diesen 40 Flügen zumindest 25
Höhenflüge mit mindestens 300m Höhenunterschied und 10
Höhenflüge mit mindestens 500m Höhenunterschied durchgeführt
werden müssen. Zusätzlich müssen mindestens 20 Flüge mit der
Startart Hangstart und mindestens 10 Flüge mit der Startart
Windenschleppstart erfolgt sein.
Erst die
Überlandberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter berechtigt
für Durchführung von Streckenflügen, wobei Streckenflüge nunmehr
einheitlich für Hänge- und Paragleiter definiert werden, als
Überlandflüge mit einer Länge von mindestens 10 km.
Vorraussetzung für den Erhalt der Überlandberechtigung ist es,
dass der Bewerber die Grundberechtigung für die jeweilige
Startart besitzt und mindestens 20 Höhenflüge mit einem
Höhenunterschied von mindestens 300m absolviert hat, wobei
mindestens 10 Flüge einen Höhenunterschied von mehr als 500m und
10 dieser Flüge eine Flugdauer von jeweils wenigstens einer
halben Stunde aufweisen müssen. Mindestens 10 dieser Flüge haben
dabei in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer
Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers
stattzufinden. Diese Flüge sind dabei weiters auf mindestens
zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
Für den
Erhalt einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- bzw.
Paragleiter muss der Pilot seit mindestens 12 Monaten im Besitz
der Grundberechtigung für die jeweilige Startart sein und
mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflüge
besitzen, wovon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart
einen Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen müssen.
In der
Ausbildung selber gibt es insofern Änderungen, als nunmehr statt
fünf nur noch mindestens ein Einweisungsflug mit einem
berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart
durchgeführt werden muss und mindestens 5 Flüge in der
jeweiligen Startart mit einem von einer Flugschule entsprechend
eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und
Anleitung eines Fluglehrers zu absolvieren ist.
Der
Passagier in der Ausbildungsphase muss daher nicht mehr wie
bisher im Besitz der Grundberechtigung sein, was eine
wesentliche Erleichterung darstellt. Die Einweisung des
Passagiers in der jeweiligen Startart findet dabei im Rahmen
eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten
Zivilluftfahrerschule statt.
Zur
Erlangung der Doppelsitzerberechtigung sind weiters 30.
Höhenflüge gemäß einem Flugauftrag einer Zivilluftfahrerschule
mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300m mit einem
eingewiesenen Passagier durchzuführen.
Zum Erhalt
einer Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter
hat der Pilot neben einer gültigen Grundberechtigung für Hänge-
bzw. Paragleiter eine Überlandberechtigung zu besitzen, sowie
nachzuweisen, dass er 100 Starts und Landungen einschließlich 50
Streckenflüge absolviert hat. Die praktische Ausbildung selber
hat unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers
im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen,
wobei unter Berücksichtigung von allfälligen Vorkenntnissen die
Ausbildungsstundenanzahl vom praktischen Prüfer auf bis zu 5
Stunden verringert werden kann.
Für die
Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- bzw.
Paragleiter mit Doppelsitzern als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung
für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter) ist neben der
Grundberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter noch
eine Doppelsitzerberechtigung für nicht motorisierte Hänge- bzw.
Paragleiter erforderlich, sowie eine Flugerfahrung im Ausmaß von
50 Stunden mit einsitzig motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern.
Die
Windenfahrerberechtigung wurde nunmehr insofern adaptiert,
als es nun nicht mehr erforderlich ist, dass der Windenfahrer im
Besitz einer Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter sein
muss. Der Bewerber hat eine praktische Einweisung zu absolvieren
sowie mindestens 60 auf einer bestimmten Windentype
durchgeführte Windenschlepps unter Aufsicht eines Fluglehrers.
Die
Windenfahrerberechtigung gilt dann unbefristet, wobei bei
Änderungen der Windetype oder im Falle der Nichtausübung der
Berechtigung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten eine
theoretische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule zu
erfolgen hat, die im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Wesentlichste Neuerung ist es aber, dass nunmehr die
Grundberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter entsprechend
der jeweiligen Startart unbefristet gültig ist.
Nur bei Vorliegen von Zweifeln am bestehen der fachlichen
Befähigung ist eine entsprechende Nachschulung durchzuführen.
Ausgenommen
hievon sind jedoch Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung
für Hänge- bzw. Paragleiter und einer Berechtigung zur Führung
von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern, die alle
drei Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der
Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen haben, dessen
Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu
beurkunden ist, anderenfalls Ruhen der Berechtigung eintritt.
Zum Wiederaufleben des Scheines ist neben einem Überprüfungsflug
eine Nachschulung vorgenommen werden muss.
Auch die
Lehrberechtigungen werden nunmehr entsprechend den
unterschiedlichen Startarten gegliedert. Der Bewerber für eine
Lehrberechtigung hat seit mindestens 24 Monaten eine
Grundberechtigung für die entsprechende Startart zu besitzen,
wie eine Überlandberechtigung. Darüber hinaus ist eine
Flugerfahrung von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von
mindestens 300m nachzuweisen.
Die
Ausbildungszeit wird nunmehr nicht mehr in Tagen bemessen,
sondern in Stunden. Der Bewerber hat nach einem Vorauswahltest
einen speziellen Fluglehrerlehrgang, sowie eine Tätigkeit in
einer Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter und unter
unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß
von 100 Stunden zu absolvieren. Es bleibt dem Bewerber dabei
überlassen in welcher Reichenfolge er den praktischen und den
theoretischen Teil der Ausbildung ablegt. Nach Ablegung der
theoretischen Fluglehrerprüfung eine Fluglehrertätigkeit von 200
Stunden zu absolvieren.
Inhaber
einer Lehrberechtigung für Hängegleiter die eine Berechtigung
für Paragleiter beantragen und Inhaber einer Lehrberechtigung
für Paragleiter die eine Lehrberechtigung für Hängegleiter
beantragen die Durchführung von 200 Höhenflügen mit den
beantragten Gerät nachzuweisen, wobei die Flüge einen
Höhenunterschied von mindestens 300m aufweisen müssen, wie weit
er seine Fluglehrertätigkeit für das beantragte Luftfahrzeug von
200 Stunden nachgewiesen werden muss.
Die
Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter
wird dann erteilt, wenn die Durchführung von 50 Streckenflügen
mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern nachgewiesen wird, 10
einwandfreie Einweisungsflüge und ein entsprechender Lehrgang
absolviert wurden.
Dem Inhaber
der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist eine
Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und zur
Ausbildung von Windenfahrern zu erteilen, wenn dieser die
Durchführung von 50. Flügen mit der Startart Windenschleppstart
sowie 10 einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und
Anleitung eines Fluglehrers neben einem entsprechenden
Weiterbildungslehrgang nachweist.
Eine
wesentliche Neuerung hat auch die Aufrechterhaltung der
Lehrberechtigung erfahren, zumal jeder Inhaber – unabhängig
von einer praktischen Tätigkeit - nachweisen muss, dass er
innerhalb der letzten drei Jahre einen vom Österreichischen Aero
Club genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für
Fluglehrer absolviert hat, anderenfalls Ruhen der
Lehrberechtigung eintritt. Im Falle des Ruhens ist neben der
Absolvierung eines Weiterbildungslehrgangs eine Lehrpraxis im
Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.
Alle bislang
gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Hänge- und
Paragleiterscheine gelten ab dem 01.06.2006 unter den
Vorraussetzungen der nunmehr geltenden ZLPV wobei alle zum
01.06.2006 aufrechten Berechtigungen und damit gültigen Scheine
nunmehr unbefristete Gültigkeit besitzen.
Die vor dem
01.06.2006 begonnen Ausbildungen können fortgeführt werden und
können auch entsprechend den bisherigen Regelungen absolviert
werden, sofern die Ausbildung und Prüfung vor dem 31.12.2008
abgeschlossen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung
gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen
Ausbildung.
Ausdrücklich
darauf hinzuweisen ist noch, dass es bezüglich der Berechtigung
zur Führung von motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern keine
äquivalente Regelung in einem anderen Staat gibt. Eine
Anerkennung ausländischer Scheine mit ähnlichen Berechtigungen,
etwa eingeschränkter Privatpilotenschein, ist derzeit nicht
möglich.
Ausländische, anerkannte Scheine - etwa UL-Berechtigungen -
berechtigen daher ausschließlich zur Führung eines
Luftfahrzeuges entsprechend der anerkannten Berechtigung und
sind nicht der österreichischen Berechtigung für
motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter gleichgestellt. Sie haben
daher alle entsprechend vorgesehenen luftfahrtrechtlichen
Regelungen wie etwa Flugplatzzwang etc. einzuhalten.
Österreichischer Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6
als
Zivilluftfahrtbehörde 1.Instanz (ZVR-Zahl 770691831)
Tel. +43 1
718 72 97 Fax. +43 1 718 72 97 17
e-mail:
faa@aeroclub.at www.aeroclub.at
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