WIE WERDE ICH TAXILENKERIN ?

I. Gesetzliche Bestimmungen:
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit von der Behörde ein
Taxilenkerausweis ausgestellt wird:
1. Der Bewerber muss ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
   nachweisen.

2. Der Bewerber muss das 20. Lebensjahr vollendet haben, einen Führerschein der Klasse B
   besitzen und darf sich nicht mehr innerhalb der Probezeit befinden. Als Probezeit gelten
   mindestens die ersten 2 Jahre nach Erlangen des Führerscheines. Diese Frist kann im Einzelfall
   von der Behörde bis auf 5 Jahre verlängert werden. Ausländer, denen aufgrund des Besitzes
   eines ausländischen Führerscheines ein österreichischer Führerschein ohne Abnahme einer
   Prüfung ausgestellt wurde, haben keine Probezeit.

3. Nachweis einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Fahrpraxis mit Kraftwagen. Die
   Fahrpraxis muss ab der Antragstellung unmittelbar zurückliegen.
   Der Nachweis kann erbracht werden:
    · Mit dem eigenen PKW (Zulassungsschein)
    · Mit einer Firmenbestätigung, wenn man im bisherigen Arbeitsverhältnis ein
      Firmenauto benützt hat
    · Mit einer Bestätigung von einem Familienmitglied, wenn dieses dem Bewerber leihweise einen
      PKW überlassen hat (der PKW muss auf das Familienmitglied angemeldet sein)
    · Mit einer Bestätigung von einer anderen Person (Freund oder Bekannter), wenn diese Person
      dem Bewerber leihweise einen PKW überlassen hat (der PKW muss auf die Person angemeldet sein)

4. Vertrauenswürdigkeit in den letzten 5 Jahren. Wenn die Ausstellung eines Taxilenkerausweises
   bei der zuständigen Behörde beantragt wird, so prüft die Behörde jedenfalls die Unbescholtenheit
   des Bewerbers über den Zeitraum der letzten 5 Jahre. Dem Antrag kann nur stattgegeben
   werden, wenn in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafen im Strafregister aufscheinen (egal ob Geld oder
   Freiheitsstrafe, ob bedingt oder unbedingt). Außerdem dürfen in den letzten 5 Jahren keine
   Verwaltungsstrafen wegen Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, wegen
   Fahrerflucht oder sonstiger schwerer Übertretungen der straßenverkehrsrechtlichen oder
   kraftfahrrechtlichen Bestimmungen verhängt worden sein. Dem Antrag wird auch dann nicht
   stattgegeben, wenn gerichtliche Verfahren oder Verwaltungsstrafverfahren wegen der oben
   genannten Delikte anhängig sind. Ausländer, die noch nicht 5 Jahre in Österreich wohnen,
   müssen den Nachweis der Unbescholtenheit über die fehlende Zeitspanne auf volle 5 Jahre von
   jenem Land beibringen, wo sie ihren damaligen Wohnsitz hatten. Dieser Nachweis muss bei der
   zuständigen Botschaft oder direkt bei der zuständigen Behörde des früheren Aufenthaltslandes
   besorgt werden. Bewerber, denen Asyl gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der
   Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind,
   die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen (§ 3 AsylG
   1991, BGBl.Nr.8/1992). Für die Zeit, die der Bewerber bereits in Österreich verbracht hat, wird die
   Vertrauenswürdigkeit von der österreichischen Behörde jedoch überprüft.

5. Nachweis eines “ERSTE-HILFE-KURSES“ im Mindestumfang von 6 Stunden (Unterweisung in
   lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls). Es ist egal, wie lange diese
   Ausbildung zurückliegt. Bewerber, die bei Erwerb des österreichischen Führerscheins bereits
   einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben, brauchen keinen neuen Kurs besuchen,
   müssen aber der Behörde den Kursbesuch nachweisen (Kursbestätigung vom Veranstalter oder
   Erhebung aus dem Führerschein-Akt im Führerscheinreferat des Verkehrsamtes oder der
   jeweiligen Verwaltungsbehörde in den Bundesländern). Bewerber, die im Rahmen ihres
   Führerscheinerwerbes nur einen 4-stündigen (vor November 1990) oder keinen (vor Oktober
   1973) Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben, müssen jetzt für den Taxilenkerausweis einen 6-
   stündigen Kurs besuchen. Veranstalter solcher Erste-Hilfe-Kurse und Kurstermine werden im
   Taxilenkerkurs bekannt gegeben.

6. Taxilenkerprüfung vor einer Prüfungskommission: Nach dem Kursbesuch ist eine schriftliche und
   mündliche Prüfung vor einer Kommission abzulegen. Die Kommission besteht aus Vertretern der
   Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer. In Wien findet die Prüfung im WIFI statt. Nähere
   Informationen und Prüfungstermine gibt es im Taxilenkerkurs. Nach den gesetzlichen
   Bestimmungen darf man nur nach Besuch eines Taxilenkerkurses zur Prüfung antreten
   (Selbststudium allein ist nicht erlaubt). Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Regelfall
   durch den Veranstalter.

Download: Wie werde ich Taxilenker (pdf 338 K)

Taxilenker Kurse