WIE WERDE ICH TAXILENKERIN ?
I. Gesetzliche Bestimmungen:
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit von der
Behörde ein
Taxilenkerausweis ausgestellt wird:
1. Der Bewerber muss ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache in Wort und
Schrift
nachweisen.
2. Der Bewerber muss das 20. Lebensjahr vollendet haben, einen Führerschein
der Klasse B
besitzen und darf sich nicht mehr innerhalb der Probezeit
befinden. Als Probezeit gelten
mindestens die ersten 2 Jahre nach Erlangen des Führerscheines.
Diese Frist kann im Einzelfall
von der Behörde bis auf 5 Jahre verlängert werden.
Ausländer, denen aufgrund des Besitzes
eines ausländischen Führerscheines ein österreichischer
Führerschein ohne Abnahme einer
Prüfung ausgestellt wurde, haben keine Probezeit.
3. Nachweis einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Fahrpraxis mit
Kraftwagen. Die
Fahrpraxis muss ab der Antragstellung unmittelbar zurückliegen.
Der Nachweis kann erbracht werden:
· Mit dem eigenen PKW (Zulassungsschein)
· Mit einer Firmenbestätigung, wenn man
im bisherigen Arbeitsverhältnis ein
Firmenauto benützt hat
· Mit einer Bestätigung von einem Familienmitglied,
wenn dieses dem Bewerber leihweise einen
PKW überlassen hat (der PKW muss auf
das Familienmitglied angemeldet sein)
· Mit einer Bestätigung von einer anderen
Person (Freund oder Bekannter), wenn diese Person
dem Bewerber leihweise einen PKW überlassen
hat (der PKW muss auf die Person angemeldet sein)
4. Vertrauenswürdigkeit in den letzten 5 Jahren. Wenn die Ausstellung eines
Taxilenkerausweises
bei der zuständigen Behörde beantragt wird, so prüft
die Behörde jedenfalls die Unbescholtenheit
des Bewerbers über den Zeitraum der letzten 5 Jahre.
Dem Antrag kann nur stattgegeben
werden, wenn in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafen im Strafregister
aufscheinen (egal ob Geld oder
Freiheitsstrafe, ob bedingt oder unbedingt). Außerdem
dürfen in den letzten 5 Jahren keine
Verwaltungsstrafen wegen Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem
Zustand, wegen
Fahrerflucht oder sonstiger schwerer Übertretungen der
straßenverkehrsrechtlichen oder
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen verhängt worden sein.
Dem Antrag wird auch dann nicht
stattgegeben, wenn gerichtliche Verfahren oder Verwaltungsstrafverfahren
wegen der oben
genannten Delikte anhängig sind. Ausländer, die
noch nicht 5 Jahre in Österreich wohnen,
müssen den Nachweis der Unbescholtenheit über die
fehlende Zeitspanne auf volle 5 Jahre von
jenem Land beibringen, wo sie ihren damaligen Wohnsitz hatten.
Dieser Nachweis muss bei der
zuständigen Botschaft oder direkt bei der zuständigen
Behörde des früheren Aufenthaltslandes
besorgt werden. Bewerber, denen Asyl gewährt wurde, benötigen
für den Zeitraum vor der
Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit,
sofern keine Tatsachen bekannt sind,
die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit
aufkommen lassen (§ 3 AsylG
1991, BGBl.Nr.8/1992). Für die Zeit, die der Bewerber
bereits in Österreich verbracht hat, wird die
Vertrauenswürdigkeit von der österreichischen Behörde
jedoch überprüft.
5. Nachweis eines ERSTE-HILFE-KURSES im Mindestumfang von 6 Stunden
(Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls).
Es ist egal, wie lange diese
Ausbildung zurückliegt. Bewerber, die bei Erwerb des
österreichischen Führerscheins bereits
einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben,
brauchen keinen neuen Kurs besuchen,
müssen aber der Behörde den Kursbesuch nachweisen
(Kursbestätigung vom Veranstalter oder
Erhebung aus dem Führerschein-Akt im Führerscheinreferat
des Verkehrsamtes oder der
jeweiligen Verwaltungsbehörde in den Bundesländern).
Bewerber, die im Rahmen ihres
Führerscheinerwerbes nur einen 4-stündigen (vor
November 1990) oder keinen (vor Oktober
1973) Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben, müssen jetzt
für den Taxilenkerausweis einen 6-
stündigen Kurs besuchen. Veranstalter solcher Erste-Hilfe-Kurse
und Kurstermine werden im
Taxilenkerkurs bekannt gegeben.
6. Taxilenkerprüfung vor einer Prüfungskommission: Nach dem Kursbesuch
ist eine schriftliche und
mündliche Prüfung vor einer Kommission abzulegen.
Die Kommission besteht aus Vertretern der
Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer. In Wien findet die
Prüfung im WIFI statt. Nähere
Informationen und Prüfungstermine gibt es im Taxilenkerkurs.
Nach den gesetzlichen
Bestimmungen darf man nur nach Besuch eines Taxilenkerkurses
zur Prüfung antreten
(Selbststudium allein ist nicht erlaubt). Die Anmeldung zur
Prüfung erfolgt im Regelfall
durch den Veranstalter.
Download: Wie werde ich Taxilenker (pdf 338 K) |
Taxilenker Kurse
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