§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen
" AUSTRIAN AUTOMOBIL & AERONAUTIC ASSOCIATION
Verein zur Förderung des Auto- und Flugmodellsports"
Er hat seinen Sitz in 1200 Wien, Pappenheingasse 3/2/45 und
erstreckt seine Tätigkeit auf EUROPA.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt
die Ausübung des Modellflug- und Autorennsports mit
funkferngesteuerten Modellen aller Maßstäbe, sowie die Teilnahme an
Wettbewerben mit diesen Modellen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
Veranstaltungen
Vorträge
Diskussionsabende
Zusammenkünfte
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Spenden
Erträge aus Veranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
die Interesse am Modellsport haben.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Kalender Quartalsende erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.
2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in
sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht
zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)
des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.