Elektromechaniker für Starkstrom



Gliederung der Lehrabschlussprüfung

  1. Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände
    1. Prüfarbeit,
    2. Fachgespräch.
  3. Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
    1. Fachrechnen,
    2. Fachkunde,
    3. Fachzeichnen.
  4. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.


Durchführung der praktischen Prüfung


Prüfarbeit

  1. Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe einschlägige mechanische Teile anzufertigen und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
      1. Messen, Anreißen,
      2. Feilen, Biegen, Bohren,
      3. Gewindeschneiden von Hand,
      4. einfaches Drehen und Fräsen,
      5. Zusammenbauen;
    2. eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Zusammenbauen von Starkstromgeräten und Einrichtungen der Starkstromtechnik nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
      2. Verdrahten von Starkstromgeräten und Einrichtungen der Starkstromtechnik nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
      3. Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken),
      4. Anschließen von Starkstromgeräten und von Maschinen und Anlagen der Starkstromtechnik,
      5. Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung).
  2. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
  3. Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

  1. Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.


Durchführung der theoretischen Prüfung


Allgemeine Bestimmungen

  1. Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

  1. Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
    2. Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
    3. Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
    4. Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
    5. Meßtechnik,
    6. Grundlegende Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen.
  2. Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

  1. Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Werkstoffkunde,
    2. Elemente des Maschinen- und Gerätebaus,
    3. Grundlagen der Elektrotechnik,
    4. elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
    5. Meßkunde,
    6. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.
  2. Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

  1. Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
    2. Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
  2. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.