STATUTEN
des Vereins "Weekendsiedlung Neufeldersee I"
§1: Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Verein Weekendsiedlung Neufeldersee I" 7053, Hornstein.
§ 2: Zweck des Vereins:
a) Der Verein soll völlig autonom sein und rein die Interessen der Siedler (Pächter) nach außen hin und innerhalb der Gemeinschaft vertreten.
b) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, vertritt die Pächter der Weekendsiedlung gegenüber dem Grundeigentümer, gegenüber Gemeinden, Ämtern, Behörden und Körperschaften und sonstigen juristischen und natürlichen Personen, soweit die Interessen der Pächter berührt werden.
c ) Mitsprache und Mitbestimmung bei den die Interessen der Pächter betreffenden Fragen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Zwecks:
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a ) Jahresbeiträge der Mitglieder,
b ) Freiwillige Spenden und Subventionen,
§ 3a Zweck
a ) Versammlungen, unentgeltliche Beratung der Mitglieder, Herausgabe von Mitteilungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Einzahlungsfrist werden von der Generalversammlung bestimmt.
§ 4 : Aufnahme in den Verein:
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet, sofern nicht binnen vier Wochen ab Einlangen eine schriftliche Ablehnung durch den Vorstand erfolgt.
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt eine vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam. Über den jeweiligen Stand der Mitglieder führt der Vorstand ein Register - Computerverwaltung.
§ 5 : Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der Pächter einer Parzelle der Weekendsiedlung am Neufeldersee I ist.
$ 6 : Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes einzuhalten.
§ 7 : Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die bis längstens vier Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes beim Vorstand einlangen muss und welche jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
b) durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss jenen Mitgliedern entzogen werden, welche ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder durch ihre Handlungsweise das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen. Der Ausschluss ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen binnen 14 Tagen ab Mitteilung des Ausschlusses die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes zu.
c ) durch Streichung durch den Vorstand. Wenn die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge durch mehr als ein Jahr nicht entrichtet wurden, bzw.
d ) durch Tod oder Besitzwechsel.
§ 8 : Mitgliedsnachweis:
Als Mitgliedsnachweis gilt der Mitgliedsausweis, der Abschnitt des Zahlscheines oder die Kassabestätigung über die Entrichtung des Jahresbeitrages.
§ 9 : Organe des Vereins:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Schiedsgericht
§ 10 : Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Obmann (Obfrau) und 2 Stellvertretern, sowie dem 1. und 2. Kassier und dem 1. und 2. Schriftführer. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ebenso kann der Vorstand im Bedarfsfall weitere Mitglieder (Stellvertreter) kooptieren. Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Kooptierungen können nur mit Wirksamkeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Funktionsdauer des Vorstandes währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
§ 11 : Aufgaben des Vorstandes:
a) Erledigung aller Vereinsahngelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Obmann (Obfrau) des Vereins zieht.
b) Verwaltung des Vermögens.
c) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
d) Entscheidung über Ausschluss oder Streichung.
e) Einberufung der ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung.
§ 12 : Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:
Der Obmann (Obfrau) bzw. die Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Er (sie) vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.
Er (sie) beruft die Sitzungen ein und führt in der Vorstandssitzung und in den Versammlungen den Vorsitz. Der Schriftführer hat den Obmann (Obfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
Ausfertigungen sind vom Obmann (Obfrau) und vom Schriftführer, Schriftstücke in Geldangelegenheiten vom Obmann (Obfrau) und Kassier oder deren Stellvertreter zu unterfertigen.
§ 13 : Rechnungsprüfer:
Die beiden Rechnungsprüfer (Kontrolle) werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle (jährlich) und die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung, bzw. dem Vorstand zu berichten.
§ 14 : Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Kalenderjahr)
§ 15 : Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Sei wird vom Obmann (Obfrau) unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
a) Bericht des Obmannes (Obfrau)
b) Bericht des Kassiers
c) Beschluss über Anträge der Mitglieder
d) Änderung der Statuten
e) Auflösung des Vereins
f ) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Erteilung der Entlastung
g) Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
h) Wahl des Vorstandes alle drei Jahre
i ) Wahl der Rechnungsprüfer
j ) Allfälliges
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl zur festgesetzten Stunde nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Für die Beschlussfassung über Statutenänderungen, Auflösung des Vereines und über die Abberufung des Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, sonst genügt eine einfache Mehrheit.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
§ 16 : Das Schiedsgericht:
Das Schiedsgericht dient zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
Es setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein 3. ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 : Auflösung:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Das im Falle der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner Weise den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist vom Vorstand, so weit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser verein verfolgt.