HINWEISE ZUR BAUORDNUNG

 

Bereits mit 1. Feber 1998 ist das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 in Kraft getreten. Dieses neue Baugesetz hat damals wesentliche Änderungen mit sich gebracht. Bei Zu- und Umbauten in unserer Feriensiedlung treten daher noch immer Fragen hinsichtlich der Bauordnung auf, weswegen wir in Folge die wichtigsten Bestimmungen (der vollständige Gesetzestext kann aus dem Internet unter http://www.e-government.bgld.gv.at/formulare/Formulare/LAD/BAUGESETZ.pdf heruntergeladen werden ) erläutern wollen:

 

Die Bauvorhaben werden nunmehr unterschieden in

a) geringfügige Bauvorhaben (§ 16),

b) anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17)

c) bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18)

 

Unter "geringfügige Bauvorhaben" versteht man Maßnahmen zur Erhaltung, Instand- setzung oder Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, usw.).

Diese Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter genauer Angabe mit Skizze, Lageplan und genauer Be- schreibung des Vorhabens ) schriftlich mitzuteilen.

 

"Anzeigepflichtige Bauvorhaben" sind die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 150 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (Garage, etc.), die Errichtung sonstiger Gebäude bis zu einer Nutzfläche von 150 m², die Errichtung und Änderung von Bauwerken bzw. die Ände- rung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber bei der Baubehörde (je nach Lage des Mietgrundstückes ist das ent­weder die Stadtgemeinde Neufeld oder die Gemeinde Hornstein) Auskünfte über die Bebauungsgrundlage einzuholen, u.a. über die Flächenwidmung des Grundstückes, den Inhalt eines (Teil-)Bebauungsplanes bzw. Baurichtlinien sowie über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschossanzahl, etc., um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern.

Die genannten Bauvorhaben sind der Behörde unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen (von einem befugten Planverfasser erstellt, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und dafür auch haftbar ist) sowie eines Grund- buchauszuges und des Mappenblattes anzuzeigen. Auf den Bauplänen haben die unmittelbaren Anrainer sowie die „Domänen - Privatstiftung“ als Grundstücks- eigentümer ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben. *)

 

Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Anrainer sowie der „Domänen – Privatstiftung“ vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die "Baufreigabe" zu erteilen.

Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung gemäß § 18 anzusuchen.

Bauvorhaben, die nicht geringfügig bzw. anzeigepflichtig sind (z.B. über 150 m²) sind lt. § 18 des Bgld. Baugesetzes 1997 "bewilligungspflichtig".

Der Bauwerber hat unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen, eines Grundbuchsauszuges (nicht älter als 6 Monate) und eines Mappenblattes bei der

Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Die Baubehörde hat über dieses

Vorhaben unter Abhaltung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entschei­den.

 

„Benützungsfreigabe“: 

Eine Benützungsbewilligung für die angeführten Bauvorhaben wird nicht mehr nach einer Augenscheinver­handlung erteilt, sondern der Bauwerber hat die Fertigstellung des Gebäudes unter Vorlage des Rauchfang­befundes und eines von einem Bausachverständigen erstellten Schlussüberprüfungsprotokolles (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt) der Baubehörde anzuzeigen. Diese hat sodann die Benützungsfreigabe zu erteilen.

 

Gleichzeitig mit dem Bgld. Baugesetz 1997 wurde seitens der Bgld. Landesregierung auch die Bauverord­nung, LGBl.Nr. 11/1998 erlassen (den vollständigen Verordnungstext siehe ebenfalls im Internet unter

http://www.e-government.bgld.gv.at/formulare/content/nav/_A.htm

Diese regelt die tech­nische Ausführung der Bauten wie z.B. Standsicherheit, Wärmeschutz, Schall- und Brandschutz, Einfriedun­gen, Fenster- und Belichtungsflächen, Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen, Raumhöhen, Feuchtigkeitsschutz usw.

 

*) Die „Domänen-Privatstiftung“ ersucht uns um den Hinweis, dass sie als Grundeigentümer erst dann die jeweiligen Pläne unterfertigen wird, nachdem auch alle betroffenen Anrainer ihre Unterschrift geleistet haben.