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Anlagebetrug  

Robbery (Banken rauben selbst) in der EU!

Quelle: nostSignale Stand: 26. April 2002  

Der VKI und die Banken: David gegen Goliath

VON DR. FRITZ KOPPE im GEWINN 05/2002 Seite 207

Einst erfanden die Sparkassen und Banken den „Sparefroh". Heute würden sie eher einen „Schuldefroh" benötigen. Neu geworbene Privatkreditkunden sind für die Banken die ertragsreichste und risikoärmste Form der Veranlagung. Dennoch behandeln sie ihre Privatkreditkunden oft wie Melkkühe. Die Konsumentenschützer liegen deshalb in einem erbitterten Clinch mit der Kreditwirtschaft. Da sie über keine wirtschaftlichen Druckmittel verfügen, führen sie den Kampf mithilfe der Gerichte. Sie haben neuerdings bemerkenswerte Erfolge.

Da gibt es beispielsweise die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Banken und Sparkassen. Diese waren viele Jahre lang unverändert, das heißt unverändert kundenfeindlich. Mehr als 50 der insgesamt 95 einzelnen Klauseln dieser Geschäftsbedingungen waren nach Ansicht der Konsumentenschützer gesetzwidrig oder sittenwidrig. Es war Beispielsweise Sache der Bank, in welchen zeitlichen Abständen sie Kontoauszüge zur Verfügung stellt. Es war Risiko des Kunden, wenn der Adressat einer Überweisung und die Kontonummer des Empfängers - beide dem Kreditinstitut bekannt - nicht übereinstimmen. Die Bank durfte trotz der falschen Kontonummer überweisen und es ihrem Kunden überlassen, zu versuchen, vom unbeabsichtigten Empfänger des Geldes dieses zurückzuerhalten. Klausel für Klausel gab es einseitige, den Kunden benachteiligende Bestimmungen. Die Banken ignorierten die Kritik ihrer Kunden daran. Nur in besonders hartnäckigen Fällen fanden sie sich zu Kulanzlösungen bereit. Dabei galt offenbar der Grundsatz: Je größer und wichtiger der Kunde, desto mehr Kulanz.

Der Verein für Konsumenteninformation hat aufgrund seiner Verbandsklagslegitimation alle diese unseriösen gesetz- oder sittenwidrigen Vertragsklauseln bei Gericht angefochten. Prozessgegner war de facto die gesamte Kreditwirtschaft mit ihren mehr als 800 Instituten. Das Prozesskostenrisiko wurde auf zwei Millionen Schilling geschätzt. Die Unterstützung des Justizministeriums ermöglichte trotz dieses die Finanzkraft des VKI übersteigenden Risikos die Klage.

Die Auseinandersetzung endete zunächst mit einem Vergleich. Die Kreditwirtschaft führte in all ihren Instituten neue „Allgemeine Geschäftsbedingungen" ein. Diese waren fairer, aber nach Auffassung der Konsumentenschützer sind noch immer 15 Klauseln gesetz- oder sittenwidrig. Ein neuer Prozess soll die Situation klären.

Ein anderer Streitpunkt ist die Höhe der Kreditzinsen. In den meisten Kreditverträgen war eine Klausel enthalten, die eine Anpassung der Kreditkosten an die sich ändernde Marktsituation ermöglicht. Stieg das allgemeine Zinsniveau, stiegen auch die Kreditzinsen. Häufig geschah dies stillschweigend. Sank das Zinsniveau, blieben die Kreditkosten für die Kunden unverändert, um erst bei der nächsten Erhöhung des Zinsniveaus erneut zu steigen. Als „Einbahnregelung" bezeichneten die Konsumentenschützer diese Praxis und setzten in einem Musterprozess durch, dass die Institute in derartigen Fällen auch die Kreditkostensenkung weiterzugeben haben.

Einbahnregelung gab es auch bei den Kosten der Kontoführung. Diese stiegen bei steigenden Kosten für die Institute, machten aber eine Kostensenkung in der Regel nicht mit. Auch hier gab es eine höchstgerichtliche Entscheidung, die es Bankkunden ermöglicht, eine Rückzahlung durchzusetzen, wenn sie anhand der Kontoauszüge oder der Schreiben der Bank die Bewegung der Kontoführungsgebühr nachweisen können. Da es sich hier bestenfalls um Hundert-Schilling-Beträge handelt, ist es aber kaum zu solchen Prozessen gekommen.

Neuerdings hat eine oberstgerichtliche Entscheidung die Besicherung mancher Kredite ins Wanken gebracht. Ein Institut hat bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrags die Bürgin weder über ihr Risiko belehrt, noch über die kritische Lage des Hauptschuldners informiert. Da der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, wurde der gesamte aushaftende Betrag der ahnungslosen, völlig unvorbereiteten Bürgin in Rechnung gestellt. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Bürgin nicht zahlen muss, weil die Bank ihren Informationspflichten nicht nachgekommen war. Dieses richtungweisende Urteil bedeutet die erste praktische Anwendung einer neuen Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz und zwingt die Banken in Zukunft zu sorgfältigerem, kundenfreundlicherem Vorgehen.

Die Situation der Konsumenten wurde verbessert. Dennoch - der Kampf der Konsumentenschützer mit den Banken ist nach wie vor eine Auseinandersetzung David gegen Goliath. Die kleinen Steine, die der David Konsumentenschutz gegen den Riesen Kreditwirtschaft schleudern kann, bedeuten keine wirkliche Schwächung deren erdrückender Übermacht.

Quelle: GEWINN 5/02 Seite 207 www.gewinn.co.at

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