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Das
Washingtoner Artenschutzabkommen:
Um dem grenzüberschreitenden Handel mit gefährdeten
Arten einen Riegel vorzuschieben wurde am 1. Juli 1975 von 21 Ländern das
Washingtoner Artenschutzabkommen (WA bzw. CITES
-> Convention
on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)unterzeichnet.
Seit damals ist die Anzahl der Mitgliedstaaten auf 167 gestiegen. Österreich
hat das Übereinkommen im Jahr 1981 ratifiziert und ist diesem am 27. April
1982 beigetreten.
Für die Umsetzung von CITES bzw. der EU-Verordnung (Verordnung EG 338/97)
sind nationale Gesetze erforderlich. In Österreich wurden dazu die entsprechenden
EU-Verordnungen zu Bundesgesetzen erklärt. Dazu zählen das Artenhandelsgesetz,
die Artenkennzeichnungsverordnung, das Tierschutzgesetz und die Tierhaltungsverordnung.
Weiterführende
Informationen zu
CITES
Formulare und Gebühren
Rechtliche Grundlagen
Geschützte Arten
Reiseberatung
Zusätzliche Informationen
Aktuelles
Kontaktadressen und
Online-Antragstellung
finden
Sie unter der
CITES
Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
http://www.lebensministerium.at -> Umwelt -> UMWELTnet -> Natur-
& Artenschutz -> CITES/Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Welche
Arten von Amphibien und Reptilien unterliegen
der Artenschutzverordnung:
Anhand
der Eingabe der lateinischen Bezeichnung der jeweiligen Tierart erfahren Sie
hier, welchem Anhang eine CITES gelistete Art angehört (WISIA):
Adresse:
http://www.s2you.com/wisia/FsetWisia1_dt.html
Sie finden hier auch eine vollständige alphabetische Zusammenstellung derjenigen
Tierarten der Anhänge A und B der EG-VO 338/97, für deren Import in
die Europäische Gemeinschaft konkrete Einzelentscheidungen (Einfuhrverbote)
von allen Mitgliedsstaaten gemeinsam getroffen wurden (ZEET -> http://www.bfn.de/08/zeet/zeet.htm).
Grundsätzlich
gliedert sich die Artenschutzverordnung in vier Schutzkategorien (Anhänge
A, B, C und D):
Anhang A:
enthält jene Arten, deren Erwerb,
Besitz und Weitergabe sehr strengen Auflagen unterworfen ist.
- Für die Einfuhr in die EU ist
eine Einfuhrgenehmigung notwendig. Eine Einfuhr von Wildexemplaren für
private oder kommerzielle Zwecke ist verboten; auch der Kauf oder Verkauf innerhalb
der EU.
- Bei Nachzuchttieren kann die Behörde eine Befreiung vom Vermarktungsverbot
erlassen.
- Für die Weitergabe von Arten des Anhangs A ist unbedingt ein entsprechendes
CITES-Dokument(e) erforderlich
- Soweit zumutbar, besteht bei Arten dieses Anhangs eine Kennzeichnungspflicht.
Anhang
B:
- Bei der Einfuhr von im Anhang B aufgeführten Arten muß eine Einfuhr-
und eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung vorgelegt werden.
- Für die Weitergabe von Tieren des Anhangs B ist keine CITES-Bescheinigung
erforderlich; es muß aber die Herkunft des Tieres dokumentiert sein (Rechnung/Kaufvertrag).
Anhang C:
dient dem Schutz lokal bedrohter Tierarten.
Anhang
D:
dient dazu den Handel mit potenziell bedrohten Tierarten zu erfassen.
Gebühren für CITES-Bescheinigungen von Amphibien und Reptilien:
Erteilung
von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A:
Reptilien: EUR 21,80 pro Antrag
Amphibien: EUR 10,90 pro Antrag
Für die Erteilung aller CITES-Bewilligungen sind Anträge an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4, Stubenbastei
5, 1010 Wien, zu stellen.
CITES-Anträge online:
CITES-Anträge
können online unter http://www.artenschutz.at
gestellt werden.
Neben dem Online-Antrag sind postalisch zu übermitteln:
Fotos (z.B. bei Schildkröten Bauchpanzerfotos in 2-facher Ausfertigung)
und
Einzahlungs- bzw.
Überweisungsbestätigung
Auskünfte im BMLFUW: Tel.: 01/51522/1409/1410/1411/1418/1403/1405
Die Empfängeradresse für Einzahlungen mittels Zahlschein lautet:
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt u. Wasserwirtschaft (BMLFUW)
Kontonummer: 5060904
Bankleitzahl: 60000
Verwendungszweck: Gebühren CITES
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