Recht & Artenschutz

Das Washingtoner Artenschutzabkommen:

Um dem grenzüberschreitenden Handel mit gefährdeten Arten einen Riegel vorzuschieben wurde am 1. Juli 1975 von 21 Ländern das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA bzw.
CITES -> Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)unterzeichnet. Seit damals ist die Anzahl der Mitgliedstaaten auf 167 gestiegen. Österreich hat das Übereinkommen im Jahr 1981 ratifiziert und ist diesem am 27. April 1982 beigetreten.

Für die Umsetzung von CITES bzw. der EU-Verordnung (Verordnung EG 338/97) sind nationale Gesetze erforderlich. In Österreich wurden dazu die entsprechenden EU-Verordnungen zu Bundesgesetzen erklärt. Dazu zählen das Artenhandelsgesetz, die Artenkennzeichnungsverordnung, das Tierschutzgesetz und die Tierhaltungsverordnung.

Weiterführende Informationen zu
CITES
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Zusätzliche Informationen
Aktuelles
Kontaktadressen
und
Online-Antragstellung
finden Sie unter der
CITES Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

http://www.lebensministerium.at
-> Umwelt -> UMWELTnet -> Natur- & Artenschutz -> CITES/Washingtoner Artenschutzübereinkommen


Welche Arten von Amphibien und Reptilien unterliegen der Artenschutzverordnung:

Anhand der Eingabe der lateinischen Bezeichnung der jeweiligen Tierart erfahren Sie hier, welchem Anhang eine CITES gelistete Art angehört (WISIA):
Adresse: http://www.s2you.com/wisia/FsetWisia1_dt.html

Sie finden hier auch eine vollständige alphabetische Zusammenstellung derjenigen Tierarten der Anhänge A und B der EG-VO 338/97, für deren Import in die Europäische Gemeinschaft konkrete Einzelentscheidungen (Einfuhrverbote) von allen Mitgliedsstaaten gemeinsam getroffen wurden (ZEET -> http://www.bfn.de/08/zeet/zeet.htm).

Grundsätzlich gliedert sich die Artenschutzverordnung in vier Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D):

Anhang A:
enthält jene Arten, deren Erwerb, Besitz und Weitergabe sehr strengen Auflagen unterworfen ist.
- Für die Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig. Eine Einfuhr von Wildexemplaren für private oder kommerzielle Zwecke ist verboten; auch der Kauf oder Verkauf innerhalb der EU.
- Bei Nachzuchttieren kann die Behörde eine Befreiung vom Vermarktungsverbot erlassen.
- Für die Weitergabe von Arten des Anhangs A ist unbedingt ein entsprechendes CITES-Dokument(e) erforderlich
- Soweit zumutbar, besteht bei Arten dieses Anhangs eine Kennzeichnungspflicht.

Anhang B:
- Bei der Einfuhr von im Anhang B aufgeführten Arten muß eine Einfuhr- und eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung vorgelegt werden.
- Für die Weitergabe von Tieren des Anhangs B ist keine CITES-Bescheinigung erforderlich; es muß aber die Herkunft des Tieres dokumentiert sein (Rechnung/Kaufvertrag).

Anhang C:
dient dem Schutz lokal bedrohter Tierarten.

Anhang D:
dient dazu den Handel mit potenziell bedrohten Tierarten zu erfassen.


Gebühren für CITES-Bescheinigungen von Amphibien und Reptilien:

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A:
Reptilien: EUR 21,80 pro Antrag
Amphibien: EUR 10,90 pro Antrag

Für die Erteilung aller CITES-Bewilligungen sind Anträge an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu stellen.

CITES-Anträge online:

CITES-Anträge können online unter http://www.artenschutz.at gestellt werden.

Neben dem Online-Antrag sind postalisch zu übermitteln:
Fotos (z.B. bei Schildkröten Bauchpanzerfotos in 2-facher Ausfertigung) und

Einzahlungs- bzw. Überweisungsbestätigung

Auskünfte im BMLFUW: Tel.: 01/51522/1409/1410/1411/1418/1403/1405

Die Empfängeradresse für Einzahlungen mittels Zahlschein lautet:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt u. Wasserwirtschaft (BMLFUW)
Kontonummer: 5060904
Bankleitzahl: 60000
Verwendungszweck: Gebühren CITES

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