Minderheitenfreundlich Mehrheitsbildendes Wahlrecht
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Wahlrechtslexikon

Alternative Vote

Diese sogenannte Alternativstimme bedeutet, dass die Wähler nicht nur die Möglichkeit haben, jenen Kandidaten oder jene Partei anzukreuzen, die sie als 1.Wahl wählen wollen. Jeder Wähler kann darüberhinaus auch noch eine 2.Wahl anzukreuzen.

Diese wird etwa dann wirksam, wenn die zuerst gewählte Partei nicht ins Parlament kommt, weil sie die Sperrklausel, etwa eine 4 oder 5%-Hürde nicht überschreitet. Dann werden die Stimmen der als 2.Wahl angegebenen Partei gutgeschrieben.

Ähnliches gilt, wenn der favorisierte Direktkandidat in einem Einerwahlkreis nicht ins Stechen der beiden Erstplazierten kommt. Auch dann wird automatisch die 2.Wahl wirksam.

Dadurch hat jeder Wähler die Möglichkeit, einem aussichtslosen Kandidaten die Stimme zu geben, wenn ihm dieser am geeignetsten erscheint und gleichzeitig auch gleichberechtigt bei der Entscheidung zwischen den Favoriten mitzubestimmen. Das Alternative Vote wirkt wie eine Stichwahl, erfordert aber keinen eigenen Wahlgang.

Ziele sind die Gleichberechtigung aller Wähler und die Vermeidung eines Wahlsiegs von Parteien und Kandidaten, die von einer großen Mehrheit der Wähler abgelehnt werden.

Angewendet wird es etwa bei der Bürgermeisterwahl in London.

 

Mehrheitsbildendes Wahlrecht

Wahlsystem, bei dem die parlamentarische Mehrheitsbildung gezielt gefördert wird.

Dies muss aber nicht automatisch ein sogenanntes klassisches "Mehrheitswahlrecht" bedeuten. Der mehrheitsbildende Effekt kann nicht nur durch Einerwahlkreise erzielt werden, sondern auch durch Sonderbestimmungen innerhalb eines im übrigen am Verhältniswahlrecht orientierten Wahlsystems.

Mehrheitswahlrecht

Dabei geht es nach dem üblichen Begriffsverständnis um Wahlsysteme, bei denen das Wahlgebiet in nicht verbundene Einerwahlkreise eingeteilt wird. Der Sieger in diesem Wahlkreis gilt als gewählt, Stimmen für andere Kandidaten werden nicht berücksichtigt.

Nähere Informationen gibt´s etwa unter http://de.wikipedia.org/wiki/Mehrheitswahlrecht.

 

Sperrklausel:

Sperrklauseln sind Hürden für den Einzug kleinerer Parteien in ein Parlament. Solche Sperrklauseln sind in Ländern mit Verhältniswahlrecht durchaus üblich.

Bei Nationalratswahlen in Österreich gilt derzeit, dass nur jene Parteien bei der Mandatsvergabe berücksichtigt werden, die bundesweit zumindest 4% der abgegebenen gültigen Stimmen oder aber ein Grundmandat in einem Wahlkreis erreichen. Große praktische Bedeutung hatte die Sperrklausel zuletzt bei den Nationalratswahlen 1999 und 2006, wo das Liberale Forum beziehungsweise die Liste MATIN mit 3,7 beziehungsweise 2,8% der gültigen Stimmen knapp an der 4%-Hürde scheiterten und dadurch keine Abgeordnetensitze erhielten.

In Deutschland gilt für kleinere Parteien eine Hürde von 5% der Stimmen bundesweit oder von mindestens drei Direktmandaten in Einerwahlkreisen.

Die Rechtmäßigkeit von Sperrklauseln in der jetztigen Form im Sinne eines allg15.11.2006 0:55stritten, da die Stimmen von Wählern kleinerer Parteien ersatzlos verloren gehen. Als gängigster Lösungsvorschlag für dieses Problem gilt die Einführung eines Alternative Votes.

In Italien liegen die Sperrklauseln bei 10% für die Listenverbindungen, 4% für nicht verbundene Parteien und 2% für Parteien in Listenverbindungen. Für Parteien, die anerkannte Minderheiten vertreten gilt eine Ausnahmeregelung. Das ist etwa für die SVP in Südtirol von Bedeutung.

 

Verhältniswahlrecht:

Wahlsystem, bei dem jede Partei so viele Mandate bekommt, wie es ihrem Stimmenanteil im gesamten Wahlgebiet entspricht

 

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