Minderheitenfreundlich Mehrheitsbildendes Wahlrecht |
|
|
3-Parteien-Koalitionen wiederum sind tendentiell schwieriger aufzubauen und instabiler. Gerade in den deutschsprachigen EU-Staaten haben sie keinerlei Tradition und werden von den Parteien gemieden. In dieser Situation kann das Verhältniswahlrecht bemerkenswert paradoxe Eigenschaften entwickeln. Es kann passieren, dass eine Große Koalition gerade dadurch immer wahrscheinlicher wird, dass sie unbeliebt ist und ständig unbeliebter wird. Wie das möglich ist, lässt sich anhand eines konkreten Beispiels zeigen. Angenommen wird, dass 5 Parteien zu einer Wahl antreten und folgende Wahlergebnisse erreichen:
Daraufhin bilden Partei A und Partei B eine Große Koalition. Nehmen wir an, die beiden Regierungsparteien sind erfolgreich und können ihre hervorragenden Wahlergebnisse halten. Dann können sie natürlich die Koalition fortsetzen, genauso können Sie aber mit Partei C eine neue Koalition bilden. Partei C selbst wiederum ist weiterhin problemlos in der Lage, sich an der Bildung einer Zweier-Koalition zu beteiligen, obwohl sie vom Wähler trotz der vermeintlich leichteren Oppositionsrolle nicht gestärkt wurde. Nehmen wir jetzt an, die Große Koalition ist erfolglos und unbeliebt. Dafür werden die beteiligten Parteien vom Wähler auch "bestraft" und verlieren massiv Stimmen. Dann könnte das Wahlergebnis folgendermaßen aussehen:
Bei diesem Wahlergebnis gibt es nur mehr eine mehrheitsfähige Zwei-Parteien-Koalition, und das ist ausgerechnet die ungeliebte große Koalition, deren Parteien zusammen 30% der Stimmen verloren haben. Großer Verlierer in bezug auf die Mehrheitsbildung ist hingegen Partei C, obwohl diese Partei 10% der Stimmen dazugewonnen hat. Jetzt kann sie nur mehr gemeinsam mit zumindest zwei anderen Parteien eine Mehrheit bilden. Die Mehrheitsbildung ist wesentlich schwieriger ist als vorher mit nur 6% der Stimmen. Und auch ein noch deutlicherer Wahlsieg würde Partei C nicht unbedingt helfen. Auch dazu ein Beispielergebnis:
Nach wie vor reichen 30%+18% NICHT für eine Mehrheitsbildung, obwohl Partei C nun der alleinige Wahlsieger ist. Wahlarithmetisch gestärkt wird nach wie vor die Große Koalition, die die Wähler genau nicht wollten, weil sie die einzige mehrheitsfähige Zwei-Parteien-Kombination ist. Die "Zwangsehe" der beiden Großen kann nur durch eine riskante Drei-Parteien-Zusammenarbeit durchbrochen werden. Die Bedeutung, die dem Wahlrecht in einer solchen Situation zukommt, darf dabei nicht unterschätzt werden. Bis heute gibt es etwa Diskussionen, ob die Machtergreifung Hitlers in der Weimarer Republik durch ein anderes als ein reines Verhältniswahlrecht hätte verhindert werden können. Unmöglich ist es jedenfalls nicht. Mit hoher Sicherheit lässt sich aus dem vorangehenden Rechenbeispiel aber folgender Schluss ziehen: Sinn macht die Einführung eines mehrheitsbildenden Wahlrechts vor allem dann, wenn über einen längeren Zeitraum mindestens fünf ideologisch klar unterscheidbare bundesweite Parteien/Fraktionen vertreten sind und dadurch über mehrere Wahlperioden nur eine einzige Zwei-Parteien-Koaliton (Große Koalition) mehrheitsfähig ist. Natürlich kann es im Einzelfall auch dazu kommen, dass auch in einem Vier-Parteien-Parlament keine handlungsfähige Regierung gebildet werden kann. Dann handelt es sich aber eher um ein Versagen der handelnden Parteien und nicht primär um ein Problem des Wahlrechts.
|
© 2006, All rights reserved, richards7, Kontakt, Last update 15.11.2006 1:28 |