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Freiheit als höchstes Gut
KAPITEL I
Artikel 1
Freiheit ist des Menschen höchstes Gut. Freiheit bedeutet ein Höchstmaß
an
verantwortlicher Selbstbestimmung. Sie schließt jede Unterdrückung,
sei es
körperlicher, geistiger, religiöser, politischer oder wirtschaftlicher
Art, insbesondere
jede Form staatlicher Willkür, aus.
1.Der Freiheitsbegriff wurzelt in einer idealistischen Weltanschauung, die das
Dasein des
Menschen nicht als auf seine materiellen Gegebenheiten beschränkt sieht.
2.Abhängigkeiten von einer überbordenden Bürokratie, einem Kammerstaat
bis hin zu
einem von Parteien durchdrungenen staatlichen System sollen im Sinne der Prinzipien
der Freiheit abgebaut werden.
3.Freiheit steht im Gegensatz zu jeder Form der Unterdrückung, gleichgültig
ob sie durch
staatliche Einrichtungen oder halbstaatliche und private Vereinigungen ausgeübt
wird.
Eine Lebensordnung mit möglichst viel Selbstbestimmung für jeden Menschen
darf jedoch
nicht als Egoismuskult mißverstanden werden. Die Freiheit des Einzelnen
findet ihre
Grenzen in der Freiheit des Anderen.
Artikel 2
Freiheit steht als höchstes Gut jedem Einzelnen und jeder natürlich
gewachsenen
Gemeinschaft, von der Familie bis zum Volk, unverzichtbar zu.
1.Es entspricht freiheitlicher Geisteshaltung, dem einzelnen Menschen die Freiheit
als
höchstes Gut einzuräumen und darin gleichzeitig einen unverzichtbaren
Wert zu sehen.
Der Einzelmensch ist jedoch stets in eine Gemeinschaft gestellt, von der Familie
bis zum
Volk, die ebenfalls selbständig Träger von Freiheitsrechten ist.
2.Ein Höchstmaß an Freiheit kann nur dort bestehen, wo sämtliche
Grund- und
Freiheitsrechte ( insbesondere die Meinungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit,
die
Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Presse- und Informationsfreiheit ( tatsächlich
gewährleistet und staatlich garantiert sind. Informations- und Medienmonopole
widersprechen der Idee der Freiheit.
3.Die Familie hat Anspruch darauf, ihre Verhältnisse in autonomer Weise nach
innen und
nach außen individuell zu gestalten. Dies bedeutet auch, daß im Rahmen
dieser
Autonomie die persönlichen Rechte der einzelnen Familienmitglieder gegenseitig
geachtet werden.
4.Familie und Volk sind organisch gewachsene Gegebenheiten, die in der Politik
Berücksichtigung finden müssen. Völker und Volksgruppen haben einen
Anspruch darauf,
daß ihre Lebensrechte gewahrt und die Entfaltung ihrer Eigenart auf friedliche
Weise
ermöglicht werden.
5.Eine gestärkte Volkssouveränität schützt die Freiheit des
Volkes davor, zum Spielball
internationaler Spekulanten und Konzerne sowie staatlicher und halbstaatlicher
internationaler Institutionen zu werden.
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Artikel 3
Freiheit bedingt einerseits Eigenverantwortung und bedarf andererseits des Schutzes
durch das Recht. Freiheit ist darüber hinaus Verpflichtung zur Verantwortung
für den
Anderen.
Freiheitliche Politik sieht es als Teil der Eigenverantwortung freier Menschen
an,
notwendige Verpflichtungen im Dienste von Volk, Heimat und Staat zu
übernehmen. Wahrgenommene Eigenverantwortung ist der beste Schutz vor
Fremdbestimmung. Freiheit bedarf dennoch ihrer Sicherung im Rahmen einer
Rechtsordnung, die der Entfaltung der politischen und persönlichen Freiheit
zu
dienen hat und ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten für jeden herstellt.
Artikel 4
Die Verwirklichung und die Erhaltung von Freiheit bedingt politische, soziale
und
wirtschaftliche Verhältnisse, die Chancengerechtigkeit und freie Entfaltung
ermöglichen. Privates Eigentum ist Ausdruck der Verwirklichung von Freiheit.
Ziel eines freiheitlich geordneten Gemeinschaftslebens ist die bestmögliche
Entwicklung aller schöpferischen Kräfte. Der sinnvolle Gebrauch der
Freiheit durch
alle Bürger kann nur über eine möglichst breite Streuung privaten
Eigentums
gesichert werden.
KAPITEL II
Die Menschenwürde ist unantastbar
Artikel 1
Die Stellung des Menschen in der Schöpfung ist herausragend. Jeder Mensch
ist
einzigartig und als Person unverwechselbar. Daraus erfließt die jedem Menschen
eigene und unantastbare persönliche Würde.
1.Der Mensch hat seinen Sinn in sich selbst, die Daseinsberechtigung des Menschen,
seine Gesundheit und seine Würde sind Nützlichkeitserwägungen nicht
zugänglich.
Deshalb darf er in seiner Existenz, weder durch Euthanasie und dergleichen in
Frage
gestellt, bedroht oder gar vernichtet werden, noch durch den Mißbrauch der
Medizin,
insbesondere der Gentechnik, seiner Würde beraubt werden. Mann und Frau sind
gleich
nach Recht und Würde.
2.Sein Geist, sein Bewußtsein und seine Befähigung vernünftig
und sittlich zu handeln,
begründen die herausragende Stellung in der Schöpfung. Hieraus und aus
seiner
Einzigartigkeit als Mensch und Unverwechselbarkeit als Person erwächst seine
persönliche Würde, die unantastbar ist.
Artikel 2
Jedem Menschen gebührt grundsätzlich Achtung und Respekt vor seiner
Persönlichkeit.
Niemand hat das Recht, durch Zwang oder Gewalt die körperliche Unversehrtheit
und
geistige Integrität des Menschen zu verletzen und dadurch seine Würde
anzutasten.
Niemand darf nur auf Grund seiner Überzeugungen, Anschauungen und Auffassungen
verfolgt werden.
1.Eine freiheitlich bestimmte Gesellschaft sichert jedem Menschen die Entfaltung
seiner
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Persönlichkeit im Rahmen einer offenen, pluralistischen Gesellschaft. Jeder
Mensch ist
entwicklungsfähig und zu einer von ihm selbst zu bestimmenden Entfaltung
begabt.
2.Es ist Aufgabe freiheitlicher Politik, dem Menschen zu ermöglichen, sich
zu entwickeln
und sein Dasein menschenwürdig zu gestalten. Die Achtung und der Respekt
vor der
Persönlichkeit schließt jede Form der Diskriminierung oder gar Pression
auf Grund
bestimmter Werthaltungen und politischer Einstellungen aus.
3.Die öffentliche Verunglimpfung von Personen und der Mißbrauch personenbezogener
Daten müssen durch ein entsprechendes Haftungsrecht sanktioniert werden.
Artikel 3
Es ist mit der Würde des Menschen unvereinbar, ihn durch Bevormundungen oder
andere Eingriffe,
insbesondere nach ideologischen und weltanschaulichen Schablonen, gegen seinen
Willen zu
beeinflussen oder umzuerziehen.
Staatliche Umerziehung, Bevormundungen und Gängelungen sind im Grunde gegen
die Menschen-würde
gerichtet und vereinen die Verschiedenartigkeit aller Menschen. Zwangsbeglückungen
oder gar
totalitäre Umformungen zu einem neuen Menschen nach vorbestimmten
Normen und ideologischen
Konzepten sind mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbar.
KAPITEL III
Österreich zuerst
Artikel 1
Österreich ist mehr als ein bloßer Zweckverband. Seine Bevölkerung
ist durch den
Willen zur Eigenständigkeit und Zusammengehörigkeit in regionaler Vielfalt
verbunden.
Dieser Wille findet seinen Ausdruck in der demokratisch, föderalistisch,
und
rechtsstaatlich verfaßten Republik Österreich.
1.Der Österreichpatriotismus äußert sich als Wille zur Eigenständigkeit
und
Zusammengehörigkeit der Österreicher, als Wille zur Aufrechterhaltung
von Demokratie,
Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Föderalismus, als Wille zur Pflege
des
kulturellen Erbes Österreichs und als Wille zur Erhaltung der Umwelt, Landschaft
und
Natur.
2.Die Identität Österreichs ist durch eine Vielfalt und Vielzahl regionaler
Identitäten geprägt.
Die Bevölkerung Österreichs hat nach leidvollen historischen Erfahrungen
ihren Willen zur
Zusammengehörigkeit im Rahmen regionaler Eigenständigkeiten bekundet.
Artikel 2
Das Bekenntnis zu Österreich begründet den dauernden Auftrag, die Demokratie
als
Grundlage des Österreichpatriotismus zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Darüber
hinaus besteht die Verpflichtung, für die Selbständigkeit und Eigenständigkeit
Österreichs sowie für die Erhaltung der Verfassungsprinzipien einzutreten.
Da sich nach freiheitlichem Verständnis der österreichische Patriotismus
ausdrücklich auf ein demokratisch verfaßtes Gemeinwesen bezieht, resultiert
hieraus auch ein dauernder Auftrag für die Freiheitliche Bewegung, die Demokratie
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bürgernah auszubauen und zu erhalten. Dieser Auftrag schließt die Erhaltung
der
rechtsstaatlichen, föderalistischen, sozialen und liberalen Verfassungsprinzipien
ein.
Artikel 3
Aus der Zusammengehörigkeit aller Österreicher ergeben sich nicht nur
Bürgerrechte,
sondern auch Bürgerpflichten: insbesondere zur Solidarität, zur Aufrechterhaltung
eines funktionierenden staatlichen Gemeinwesens und zur Leistung eines Beitrages
für
die innere und äußere Sicherheit.
Unter den genannten Bürgerpflichten sind insbesondere die Pflicht zur Solidarität
mit den
Landsleuten etwa hinsichtlich der Unterstützung für Alte und
Schwache , die Vermeidung
sozialer Härtefälle und dergleichen, die Pflicht zur Leistung von Beiträgen
zur Erhaltung der
Staatsfunktionen etwa durch Abgaben bis maximal zu einer verfassungsgesetzlich
gezogenen
Obergrenze oder etwa durch einen persönlichen Beitrag zur militärischen
Landesverteidigung
oder zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit im Bereich des Zivil- und
Katastrophenschutzes , zu verstehen.
Artikel 4
Das historische und kulturelle Erbe Österreichs berechtigt zu Stolz auf die
erbrachten
Leistungen, Traditionen und Errungenschaften. Der daraus erwachsende Patriotismus
verpflichtet zu einer selbstbewußten österreichischen Politik und zu
Widerstand gegen
die kulturelle Verflachung, gegen die stets stärker werdenden Bestrebungen,
Traditionen zu verunglimpfen und Österreich mutwillig herabzusetzen.
1.Angesichts des großen Anteils des alten Österreichs an der gesamtdeutschen
und
gesamteuropäischen Geschichte und des hiervon herrührenden kulturellen
Erbes ist es
legitim, mit Selbstbewußtsein und Stolz auch auf internationaler Ebene aufzutreten.
2.Eine Politik wird abgelehnt, die sich insbesondere seit dem Beitritt Österreichs
zur
Europäischen Union den massiven Vereinheitlichungs- und Nivellierungsbestrebungen
zu
Lasten der geistigen und kulturellen Substanz Österreichs anschließt.
3.Die Zeitgeisterscheinung, mit massiven Österreichbeschimpfungen und mutwilligen
Herabsetzungen österreichischer Eigenheiten, öffentliches Echo zu erzielen,
erfordert
einen entschlossenen geistigen Widerstand aller patriotischen Kräfte.
4.Gerade auf medialer Ebene ist seit Jahren eine von kultureller Verflachung
gekennzeichnete Entwicklung erkennbar; dies erfordert einen neuen geistigen und
kulturellen Aufbruch, um speziell österreichische Traditionen und regionale
Eigenheiten
lebendig zu erhalten.
KAPITEL IV
Recht auf Heimat
Artikel 1
Unter Heimat sind die demokratische Republik Österreich und ihre Bundesländer,
die
historisch ansässigen Volksgruppen (Deutsche, Kroaten, Roma, Slowaken, Slowenen,
Tschechen und Ungarn) und die von ihnen geprägte Kultur zu verstehen, wobei
von der
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Rechtsordnung denklogisch vorausgesetzt wird, daß die überwiegende
Mehrheit der
Österreicher der deutschen Volksgruppe angehört.
1.Der Heimatbegriff wird in räumlicher, ethnischer und kultureller Hinsicht
definiert.
2.Dadurch werden das Heimatland, die historisch über Jahrhunderte ansässigen
Volksgruppen sowie ihre kulturellen Traditionen, Leistungen und Errungenschaften
als
Kulturträger zu Schutzobjekten.
3.Das österreichische Volksgruppenrecht listet als Schutzobjekte die einzelnen
historisch
ansässigen (autochthonen) Volksgruppen auf, wobei die Judikatur denklogisch
voraussetzt, daß die überwiegende Mehrheit der Österreicher der
deutschen Volksgruppe
angehört.
Artikel 2
Heimat in diesem räumlichen, ethnischen und kulturellen Sinne ist zu bewahren,
zu
schützen und zu gestalten.
1.Dies beinhaltet insbesondere den Auftrag zur Erhaltung einer lebenswerten Umwelt,
zum
Schutz und zur Weiterentwicklung der zivilisatorischen und kulturellen Traditionen
im
Rahmen eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und schließlich den
Schutz des
Bestandes sowie der kulturellen Identitäten der angestammten (autochthonen)
Volksgruppen, wie dies der im Verfassungsrang stehende Art.19 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom
21. Dezember
1867 bereits vorgesehen hat.
2.Das Nebeneinander und das Zusammenwirken der verschiedenen Volksgruppen haben
die Eigenart Österreichs bewirkt. Sie kann nur durch die Sicherung des Weiterbestandes
der historisch ansässigen Volksgruppen erhalten werden, was gerade in Zeiten
der
Entwicklung überregionaler Zusammenschlüsse besonders notwendig erscheint.
Artikel 3
Jeder Österreicher hat das Grundrecht, über seine Identität und
Volkstumszugehörigkeit
selbstbestimmt und frei zu befinden. Es darf ihm aus seinem Volkstumsbekenntnis
kein
Nachteil erwachsen.
1.Das Grundrecht jedes Österreichers, seine eigene Identität und Volkstumszugehörigkeit
selbständig und frei zu bestimmen, ist zu garantieren.
2.Dieses Recht ist nicht auf die historisch ansässigen Volksgruppen, wie
sie unter Abs. 1
als Schutzobjekte des Heimatbegriffes erwähnt sind, begrenzt. Vielmehr ist
es jedem
Bürger selbst überlassen, ob er sich überhaupt einer ethnischen
Gruppe zugehörig fühlt.
In weiterer Folge hat jeder Bürger das Recht selbst zu bestimmen, welcher
Volksgruppe
er seiner Identität nach zugeordnet werden möchte. Allerdings kann er
aus seinem
Volkstumsbekenntnis nur in bezug auf die historisch ansässigen Volksgruppen
subjektive
Rechte ableiten.
3.Umgekehrt hat der Staat jedoch nicht das Recht zu regeln und zu bestimmen, welche
Sicht seiner selbst der Bürger zu haben hat. Keinem Österreicher darf
jedoch eine
staatliche Benachteiligung oder eine private Diskriminierung aus seiner freien
und
selbstbestimmten Volkstumszugehörigkeit erwachsen.
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4.Das freie Bekenntnis zum jeweiligen Volkstum ist eine Grundvoraussetzung für
die
Bewahrung und Weiterentwicklung der kulturellen Werte und des historisch-kulturellen
Selbstverständnisses jeder ethnischen Gemeinschaft. Dieses Bewußtsein
der
besonderen Wesensart des eigenen Volkes muß untrennbar mit der Bereitschaft
verknüpft sein, das Besondere auch in jedem anderen Volk zu achten.
Artikel 4
Österreich ist auf Grund seiner Topographie, seiner Bevölkerungsdichte
und seiner
beschränkten Ressourcen kein Einwanderungsland.
1.Das Grundrecht auf Heimat gestattet daher keine unbeschränkte und unkontrollierte
Zuwanderung nach Österreich. Das Schutzerfordernis des Grundrechtes auf Heimat
stellt
ferner klar, daß Österreich auf Grund seiner räumlich begrenzten
Ausdehnung, seiner
Bevölkerungsdichte und seiner beschränkten Ressourcen kein Einwanderungsland
sein
kann.
2.Eine unbeschränkte Zuwanderung würde die ansässige Bevölkerung
hinsichtlich ihrer
aktiven Integrationsfähigkeit überfordern und dadurch deren Recht auf
Wahrung und
Schutz der eigenen Heimat gefährden. Multikulturelle Experimente werden abgelehnt,
weil
durch sie mutwillig gesellschaftliche Konflikte geschürt werden.
3.Das Schutzinteresse der österreichischen Bevölkerung erfordert den
Erhalt der vollen
Souveränität in Ausländerrechtsangelegenheiten.
4.Österreich hat aber den aus rassischen, religiösen oder politischen
Gründen Verfolgten
politisches Asyl zu gewähren, sofern sie nicht über ein sicheres Drittland
ins
Bundesgebiet einreisen. Jeder Verfolgte hat aber weiterhin das Recht, sich zu
seinem
angestammten Volkstum zu bekennen und in seine eigene Heimat zurückzukehren.
Insbesondere die zahlreichen Heimatvertriebenen, welche im Verlauf der tragischen
Ereignisse der letzten Jahrzehnte in ihrem Grundrecht auf Heimat durch gewaltsame
Vertreibungsmaßnahmen massiv verletzt wurden, gehen dieses Grundrechtes
nicht
verlustig und behalten ein Rückkehrrecht in ihre Heimat.
KAPITEL V
Christentum - Fundament Europas
Artikel 1
Die vom Christentum und antiker Welt geprägte Wertordnung bildet das wichtigste
geistige Fundament Europas. Darauf beruhen die wesentlichen geistigen Strömungen
vom Humanismus bis zur Aufklärung. Die kulturelle Prägung durch christliche
Werte
und Tradition umfaßt auch Angehörige nichtchristlicher Religionen und
Menschen ohne
religiöses Bekenntnis.
1.Die europäische Zivilisation hat ihre ältesten Wurzeln in der Antike.
Das Antlitz Europas
wurde in entscheidender Weise vom Christentum in seiner konfessionellen Vielfalt
geprägt. Darüber hinaus wurde Europa auch durch Judentum und andere
nichtchristliche
Religionsgemeinschaften beeinflußt.
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2.Die europäischen Rechtsordnungen fußen auf einem christlichen Grundwertekonsens.
Artikel 2
Die Bewahrung der geistigen Grundlagen des Abendlandes erfordert ein Christentum,
das seine Werte verteidigt. Im Bestreben um den Erhalt dieser Grundlagen Europas
sehen sich die Freiheitlichen als ideelle Partner der christlichen Kirchen, auch
wenn es
zu verschiedenen politischen Fragen unterschiedliche Standpunkte gibt.
1.Die geistigen Grundlagen des Abendlandes sind die Idee der Menschenwürde
und der
Grundfreiheiten, die daraus abgeleiteten Vorstellungen von Demokratie und
Mitbestimmung und der Rechtsstaatlichkeit, die Idee der Solidarität sowie
der Respekt
vor dem Leben und der Schöpfung.
2.Durch vielfältige Strömungen sind diese Grundlagen jedoch gefährdet.
Der zunehmende
Fundamentalismus eines radikalen Islams und dessen Vordringen nach Europa, aber
auch ein hedonistischer Konsumismus, ein aggressiver Kapitalismus, das Zunehmen
von
Okkultismus und pseudoreligiösen Sekten und schließlich ein in allen
Lebensbereichen
vermehrt feststellbarer Nihilismus bedrohen den Wertekonsens, der deshalb
verlorenzugehen droht.
3.Den großen christlichen Kirchen kommt eine entscheidende Rolle zur Bewahrung
des
europäischen Wertekonsenses zu. Da dies auch der Freiheitlichen Bewegung
ein
politisches Anliegen ist, sieht sie sich als natürlicher Partner der christlichen
Kirchen.
Daraus folgt, daß die FPÖ auch für die Erhaltung des Religionsunterrichtes
an
öffentlichen Schulen eintritt und Bestrebungen, statt dessen einen hinsichtlich
seiner
philosophischen und weltanschaulichen Grundlagen fragwürdigen "Ethikunterricht"
einzuführen, eine klare Absage erteilt.
4.Allerdings erwarten viele Menschen in Europa wieder vermehrt Anstrengungen der
Kirchen, sich entschlossener gegen die geistigen Bedrohungen zu wehren und sich
nicht
mit der Rolle sozialer Betreuungsinstitute zu begnügen.
5.Der Liberalismus hat sich in seiner historischen Entwicklung stets gegen
weltanschauliche und religiöse Intoleranz gewandt, die sehr häufig von
religiösen
Institutionen selbst ausgeübt wurde. In dieser historischen Phase ist ein
Antiklerikalismus
entstanden, der angesichts der geänderten Rolle der kirchlichen und religiösen
Institutionen in Österreich überholt ist.
Artikel 3
Die Sicherung der Autonomie der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften
erfordert die institutionelle Trennung von Kirche und Staat. Diese Trennung ist
darüber
hinaus auch ein wesentlicher Garant für die Wahrung der Freiheit des Einzelnen.
1.Die Sicherung der Autonomie der Kirchen und Religionsgemeinschaften erfordert
eine
institutionelle, nicht aber eine geistige Trennung von Kirche und Staat. Dies
ist vor allem
auch notwendig, um den parteipolitischen Mißbrauch von Kirchen zu vermeiden
und um
so die Vereinnahmung des Gewissens durch Parteiideologien zu verhindern.
2.Die institutionelle Trennung von Kirche und Staat hat mitgeholfen, jene Freiräume
zu
schaffen, die für die freiheitliche Tradition Europas bestimmend wurden.
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3.Der religiöse Auftrag und die Wertorientierung der Kirchen und anerkannten
Religionsgesellschaften erfordert Autonomie, um dadurch maximale
Entfaltungsmöglichkeit zu gewährleisten. Dies ist ein weiterer und unverzichtbarer
Beitrag
zur Sicherung der Freiheit des Einzelnen, wie die historische Erfahrung lehrt.
KAPITEL VI
Schicksalsgemeinschaft Europa
Artikel 1
Europa ist mehr als ein geographischer Begriff. Es gründet in der
christlich-abendländischen Wertegemeinschaft. Die durch gemeinsame Schicksale
verbundenen Völker und ihr kulturelles Erbe bilden und tragen Europa.
1.Der Begriff Europa kann weder auf seine geographische Bedeutung noch auf eine
supranationale Organisation, wie sie die Europäische Union darstellt, reduziert
werden.
Europa stellt die Vielfalt von Völkern und Volksgruppen, Regionen und Staaten
und
staatlichen Zusammenschlüssen auf der Basis einer historisch gewachsenen
Wertegemeinschaft dar.
2.Die zentrale geographische Lage Österreichs und seine Geschichte weisen
dem Land
eine besondere mitgestaltende Rolle als Mittler in Europa zu.
3.Der Reichtum Europas liegt in der Vielfalt seiner Völker und Volksgruppen.
Die
christlich-abendländische Wertegemeinschaft räumt der Freiheit des Einzelnen
und der
Freiheit der Völker einen besonders hohen Stellenwert ein ( einen höheren
als dies in
anderen Kulturkreisen der Fall ist.
Artikel 2
Die künftige Bestimmung Europas ist in enger Zusammenarbeit seiner Völker
zu
gestalten. Das politisch gestaltete Europa wird nur zum Teil durch die Europäische
Union repräsentiert. Die Vielfalt Europas verlangt nach Formen der politischen
Zusammenarbeit, die unterschiedliche Staatenbünde auf verschiedenen Ebenen
vorsieht. Die Eigenständigkeit der Staaten soll dabei nur in dem für
die Erreichung der
jeweiligen Zielsetzung unbedingt erforderlichen Ausmaß eingeschränkt
werden.
1.Das künftige Schicksal Europas muß von der Gestaltungsfreiheit seiner
Völker geprägt
sein. Dabei sind die durch die Geschichte entstandene Vielfalt und das kulturelle
Erbe zu
bewahren und weiterzuentwickeln.
2.Diese Vielfalt garantiert erst die geistige und kulturelle Weiterentwicklung
Europas und ist
daher vor den aktuellen Tendenzen der Einebnung und Gleichmacherei zu bewahren.
3.Die Europäische Union ist nur ein Teil der europäischen Wirklichkeit.
Sie soll sich nicht
zu einem europäischen Bundesstaat, sondern zu einem Staatenbund entwickeln.
4.Daneben müssen vielfältige Formen der internationalen Zusammenarbeit
in Form weiterer
europäischer Staatenbünde möglich sein, unabhängig davon,
ob ein Staat Mitglied der EU
ist oder nicht.
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5.Die europäische Zusammenarbeit muß bei der Wahrnehmung staatlicher
Aufgaben nach
dem Subsidiaritätsprinzip gestaltet sein. Die Europäische Union darf
daher niemals die
sogenannte "Kompetenz-Kompetenz" zur Festlegung ihrer eigenen Zuständigkeiten
erhalten.
Artikel 3
Ein bürgernahes und demokratisches Europa kann nur über möglichst
föderalistische
Zuständigkeiten und in unmittelbarer Zusammenarbeit zwischen den historisch
gewachsenen Regionen gestaltet werden.
1.Die Weiterentwicklung Europas muß von einem Ausbau von Demokratie und
Bürgerrechten geprägt sein. Mehr Gemeinsamkeit in Europa darf niemals
weniger Freiheit
für seine Bürger bedeuten. Freiheit und Bürgernähe können
erfahrungsgemäß am besten
über föderalistisch gestaltete Zuständigkeiten erreicht werden.
2.Regelungsdichte und Bürokratie sind abzubauen, anstatt sie auf supranationale
europäische Ebenen zu verlagern. Die europäische Zusammenarbeit muß
daher bei der
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben nach dem Subsidiaritätsprinzip gestaltet
sein.
3.Die bestehenden föderalistischen Strukturen in Europa sind nicht nur zu
bewahren und zu
nutzen, sondern auszubauen. Die Schaffung künstlicher Regionen unter Mißachtung
geschichtlich gewachsener Landeseinheiten und Strukturen sowie des
Selbstbestimmungsrechtes der betroffenen Bevölkerung wird entschieden abgelehnt.
Artikel 4
Der innere Friede Europas ist über ein Volksgruppenrecht zu sichern. Es hat
von der
Tatsache auszugehen, daß die Siedlungsgrenzen der Völker zumeist nicht
mit den
Staatsgrenzen zusammenfallen, und daher zahlreiche Staaten Europas angestammte
ethnische Minderheiten aufweisen. Jede dieser Volksgruppe hat das Grundrecht auf
Weiterbestand, auf Schutz vor Assimilierungszwang, auf Wahrung und Entfaltung
ihrer
kulturellen und politischen Eigenständigkeit sowie auf umfassende Zusammenarbeit
über Staatsgrenzen hinweg.
1.Ein europäisches Volksgruppenrecht soll den Schutz ethnischer Minderheiten
und die
Lösung von Minderheitenfragen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes
und
des Rechts auf Heimat gewährleisten.
2.Die Bildung regionaler Zusammenschlüsse im Rahmen der Europäischen
Union hat unter
Bedachtnahme auf das Recht zur Zusammenarbeit der Volksgruppen zu erfolgen.
3.Das Grundrecht auf Weiterbestand jeder Volksgruppe und auch der Schutz vor
Assimilierungszwang erlegt Österreich die Verpflichtung auf, nicht nur die
eigenen
Volksgruppen zu schützen, sondern auch für die in ihrem Bestand bedrohten
deutschen
Minderheiten auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
Schutzmachtfunktion auszuüben (vgl. Kap. VII, Art. 4).
KAPITEL VII
Selbsbewußte Außenpolitik-
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gemeinsame Sicherheitspolitik
Artikel 1
Die österreichische Außenpolitik hat sich vorrangig an den Sicherheitsinteressen
des
Landes, an der Erhaltung und Sicherung der Souveränität Österreichs
und dem Ziel des
Schutzes der Freiheit seiner Bürger zu orientieren. Weiters müssen die
wirtschaftlichen
und kulturellen Interessen sowie das Ansehen Österreichs im Ausland gewahrt
werden.
1.Für Österreich, im Herzen Europas gelegen, ist eine selbstbewußte
und aktive
Außenpolitik von größter Bedeutung. Ein selbstbewußteres
Eintreten für die Interessen
Österreichs und seiner Bürger im Ausland, vor allem innerhalb der Europäischen
Union,
sowie eine Stärkung seines kulturellen und politischen Ansehens müssen
außenpolitische Maximen sein.
2.Österreich hat seinen Staatsbürgern weltweit bestmöglichen Schutz
und Hilfe zu
gewähren, dies auch in Kooperation mit anderen Staaten.
3.Durch Zusammenarbeit vor allem mit anderen deutschsprachigen Staaten ist die
Pflege
und Verbreitung der deutschen Sprache, vor allem durch die Verwendung von Deutsch
als
Amtssprache in internationalen Organisationen und als lebende Wirtschafts- und
Wissenschaftssprache, zu fördern.
4.In der Entwicklungshilfe ist sowohl von einem undifferenzierten Gießkannenprinzip
als
auch von einer ideologisch motivierten Unterstützung von Einzelstaaten abzugehen.
Es
liegt im Interesse Österreichs, daß der soziale und wirtschaftliche
Standard in den
Entwicklungsländern gehoben wird, um so Krisensituationen, Konflikte und
die damit
verbundenen Flüchtlingsströme zu vermeiden. Abgesehen von der kurzfristigen
Hilfe in
Katastrophenfällen ist bei der Entwicklungshilfe von einer Hilfe zur Selbsthilfe
auszugehen. Der betroffenen Bevölkerung sollte durch Wissensvermittlung und
Förderung
von konkreten Projekten die Möglichkeit gegeben werden, in ihrer Heimat langfristig
eine
Überlebenschance zu finden.
Artikel 2
Die Neutralität hat als dominierende Handlungsmaxime der österreichischen
Außenpolitik ihre Funktion mit dem Zusammenbruch des Ostblockes und dem
Ende des
"Kalten Krieges" verloren. Sie wurde, beginnend mit dem UNO-Beitritt
1955,
schrittweise aufgegeben und letztlich durch den EU-Beitritt 1995 obsolet.
Gleichermaßen ist auch der Staatsvertrag von Wien 1955 gegenstandslos.
1.Der Status der "dauernden Neutralität" Österreichs wurde
1955 von der Sowjet-Union zur
Bedingung für den Abschluß des Staatsvertrages gemacht ("Moskauer
Memorandum").
Die Neutralität war daher Mittel zum Zweck für die Erreichung der vollen
Souveränität und
Freiheit Österreichs. Dies zeigt den großen historischen Wert der Neutralität.
Es ist aber
heute klar belegt, daß die Neutralität sicherheitspolitisch für
Österreich im Ernstfall
keinen Schutz hätte bieten können. Österreich hat auch die Anforderungen
an einen
dauernd Neutralen (eigene starke Landesverteidigung, keine Unterstützung
von
Konfliktparteien usw.) nie wirklich ernst genommen. Letztlich war der Beitritt
zur EU, die
als Ziel im Maastrichter Vertrag eine gemeinsame Sicherheitspolitik (GASP) vorsieht,
mit
der Neutralität absolut unvereinbar.
2.Durch die geänderte weltpolitische Lage ist der Staatsvertrag von Wien
1955 mit seinen
souveränitätsbeschränkenden Bestimmungen obsolet geworden. Eine
ganze Reihe von
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Inhalten des Staatsvertrages, wie etwa das Volksgruppenrecht, sind längst
Bestandteil
der österreichischen Rechtsordnung geworden. Auch hier sollte Österreich
ein klares
Signal dafür geben, daß die Umsetzung dieser Bestimmungen keiner
souveränitätsbeschränkenden Kontrolle durch Drittstaaten bedarf.
Artikel 3
Es liegt im Interesse der Sicherheit Österreichs, den Schutz eines funktionsfähigen
und
umfassenden militärischen Verteidigungssystems zu erlangen. Österreich
soll daher als
Vollmitglied des Nordatlantischen Verteidigungspaktes (NATO) und der
Westeuropäischen Union (WEU) aktiv am Aufbau eines europäischen Sicherheits-
und
Verteidigungssystems mitarbeiten. Zur optimalen Erfüllung der neuen Aufgaben
soll das
österreichische Bundesheer in eine schlagkräftige und professionelle
Armee, bestehend
aus einem starken Anteil an Berufssoldaten und einer Freiwilligenmiliz, umgewandelt
werden.
1.Durch die Auflösung des Warschauer Paktes besteht nun erstmals in der Geschichte
die
Chance, in Europa eine dauerhafte Friedensordnung aufzubauen, wobei dadurch die
Demokratisierungsprozesse in Zentral- und Osteuropa unumkehrbar gemacht werden
könnten.
2.Durch seine geopolitische Lage hat Österreich ein großes Interesse,
an einer dauerhaften
Friedensordnung mitzuwirken. Dies ist aber nur dann möglich, wenn Österreich
seine
sicherheitspolitische Isolation aufgibt und als Vollmitglied in den vorhandenen
Sicherheits-
und Verteidigungsorganisationen mitarbeitet.
3.Die NATO entwickelt sich von einem Militärpakt immer mehr zu einer Sicherheits-
und
Friedensorganisation, die auch in Zukunft als einzige internationale Organisation
konkrete
und ausreichende Sicherheitsgarantien für ihre Mitglieder gewährleisten
kann. Daher hat
der Beitritt Österreichs zur NATO außenpolitischen Vorrang.
4.Durch eine Stärkung der Westeuropäischen Union (WEU) soll in enger
Zusammenarbeit
mit der NATO ein europäisches Sicherheitssystem aufgebaut werden. Dadurch
würde
Europa in Zukunft mehr Eigenverantwortung bei der Bewältigung sicherheitspolitischer
Probleme wahrnehmen. Daher ist neben dem Vollbeitritt zur NATO auch ein Beitritt
zur
WEU anzustreben.
5.Durch die Mitgliedschaft in beiden Organisationen gelangt Österreich einerseits
unter den
Schutzschirm der internationalen Staatengemeinschaft, und kann andererseits
vollberechtigt die internationale Sicherheitspolitik mitbestimmen. Der mit der
Erlangung
des Bündnisschutzes verbundene solidarische Aufwand ist auf Dauer wesentlich
geringer
als der isolierte Aufbau einer einsatzfähigen österreichischen Landesverteidigung.
6.Nach den Bündnisbeitritten Österreichs wird sich der militärische
Auftrag für das
Bundesheer verändern. Es muß daher in Zukunft jene ideelle und materielle
Unterstützung
erhalten, die notwendig ist, um die hieraus resultierenden Aufgaben optimal erfüllen
zu
können.
7.Die ohnehin immer stärker ausgehöhlte allgemeine Wehrpflicht sollte
sistiert und durch
eine professionelle Armee bestehend aus Berufstruppen und einer Freiwilligenmiliz
ersetzt
werden. Grundsätzlich wird an der Verpflichtung jedes Staatsbürgers
festgehalten, im
Ernstfall eine persönliche Leistung für die Sicherheit und Unabhängigkeit
Österreichs zu
erbringen.
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Artikel 4
Österreich bleibt Schutzmacht der deutschen und ladinischen Südtiroler.
Dem Land
Südtirol ist die Möglichkeit des Beitrittes zur Republik Österreich
in freier Ausübung des
Selbstbestimmungsrechtes der Südtiroler offenzuhalten.
1.Durch politische Entwicklungen in Italien kann Südtirol jederzeit zum Spielball
inneritalienischer Konflikte werden.
2.Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist unteilbar und unverzichtbar.
Bis zur
Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der Südtiroler ist es die historische
Aufgabe Österreichs, den Bestand der deutschen und ladinischen Volksgruppen
in
Südtirol so wie den international abgesicherten rechtlichen Status mit allen
verfügbaren
friedlichen Mitteln zu sichern.
3.Für den Fall, daß sich die Südtiroler in Ausübung ihres
Selbstbestimmungsrechtes gegen
den Verbleib ihres Landes bei Italien aussprechen, ist ihnen die Möglichkeit
des Beitrittes
zur Republik Österreich offenzuhalten.
Artikel 5
Gegenüber den zahlreichen Angehörigen der deutschen Volksgruppen auf
dem Gebiet
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie besteht für Österreich
ebenfalls
eine besondere historische Verantwortung und Schutzverpflichtung.
1.Österreich hat nur wenig dazu beigetragen, um den Angehörigen der
deutschen
Volksgruppen auf dem Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
in
ihrer oft sehr schwierigen Situation zu helfen.
2.Der Erhalt dieser Volksgruppen mit ihrer unverwechselbaren Kultur muß
so weit wie
möglich gesichert werden. Daher sollte es für Österreich eine Verpflichtung
sein, diesen
Minderheiten in ihrer Heimat eine wirtschaftliche und kulturelle Überlebenschance
zu
geben.
KAPITEL VIII
Demokratiereform - Freie Republik
Artikel 1
Das freiheitliche, das demokratische, das rechtsstaatliche, das republikanische,
das
gewaltenteilende und das bundesstaatliche Verfassungsprinzip bedürfen einer
Erneuerung, Ausweitung und Fortentwicklung. Eine Demokratiereform des Bundes,
der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften öffentlichen
Rechts muß
stärker von der Idee der Bürgerrechte durchdrungen werden. Das politische
System
Österreichs benötigt einen freieren Wettbewerb der demokratischen Kräfte
im Rahmen
des Mehrparteiensystems einerseits und eine Reduzierung des Einflusses von Parteien
und Verbänden andererseits.
1.Es ist die vornehmste Aufgabe der Freiheitlichen Bewegung, eine Demokratie-
und
Verfassungsreform zur Erneuerung der Republik einzuleiten, deren Ziel die Abkehr
vom
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bürokratischen Obrigkeitsstaat hin zum freiheitlichen Rechtsstaat ist.
2.Diese Reform muß zu einer Verstärkung der Grund- und Freiheitsrechte
sowie der
Bürgerrechte führen.
3.Das Förderungswesen gegenüber den Medien und die Machtkonzentrationen
in ihren
Eigentümerverhältnissen führen zu politischen Abhängigkeiten
der Medienschaffenden.
Weisungsgebundene Berichterstattung, machtgenehme Journalisten-Selektionen und
damit eine massive Verzerrung der politischen Wettbewerbsbedingungen sind die
Folgen.
Der freie Wettbewerb der demokratischen Kräfte kann daher nur über eine
Liberalisierung
der Medienlandschaft mit fairen politischen Wettbewerbsbedingungen erreicht werden.
4.Eine deutliche Verringerung der Parteien-Allmacht muß im Ergebnis zur
Abschaffung
ihres Einflusses auf die Bestellung der Kollegial-Organe der Schulverwaltung,
der Beiräte
im Förderungsvergabewesen, der Gerichtskollegien (Schöffensenate, Senate
des
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes) und der Aufsichtsräte und in Folge
der
Vorstände im Bereich der öffentlichen Wirtschaft führen. Es sollte
darüber hinaus den
Parteien verboten sein, sich an öffentlichen oder privaten Unternehmungen
zu beteiligen
oder solche Unternehmungen selbst zu betreiben, die nichts mit der Erfüllung
ihrer
politischen Aufgabe als Partei zu tun haben (z.B. Oesterreichische Nationalbank,
Banken, Post, Versicherungen, gemeinnützige Wohnbaugesellschaften usw.).
5.Die berufsständischen Verbände haben sich über die Sozialpartnerschaft
zu einem
Schattenparlament und einer "Nebenregierung" entwickelt, ohne hierfür
eine rechtliche
Grundlage oder eine demokratische Legitimation zu haben oder einer effektiven
Kontrolle
zu unterliegen. Die berufsständischen Vertretungen sollten als Körperschaften
öffentlichen
Rechts auf ihre eigentliche korporative Aufgabe beschränkt werden. Ihre internen
Entscheidungsabläufe müssen transparenter und kontrollierbarer werden.
Die
Pflichtmitgliedschaft muß zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft beseitigt
werden, um
die Verbände einem Wettbewerb um Mitglieder und einem Bemühen für
das Mitglied zu
unterwerfen.
Artikel 2
Eine neue österreichische Verfassungsurkunde muß erstmals einen umfassenden
Grundrechtskatalog enthalten. Die Grund- und Freiheitsrechte haben neben der
Festschreibung der Bürgerrechte auch einen Bürgerpflichtenkatalog zur
Verhinderung
der Bevorzugung einzelner Privilegierter und des Ausuferns der Belastungen des
Bürgers zu normieren.
1.Im wesentlichen beruhen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte
zur Zeit
noch auf Gesetzesmaterien, welche aus der Monarchie aus der Zeit der Mitte des
vorigen
Jahrhunderts übernommen wurden oder als völkerrechtliche Normen in das
innerstaatliche
Recht transformiert wurden.
2.Österreich und seine Bürger vermissen bis heute einen geschlossenen
und umfassenden
Grundrechts- und Bürgerrechtskatalog, der mit der erhöhten Bestandsgarantie
des
Verfassungsrechtes ausgestattet sein soll und daher in die Verfassungsurkunde
integriert
werden muß.
3.Um den besonderen Schutz der Grundrechte zu verdeutlichen und um sie mit einer
besonderen Bestandsgarantie auszustatten, sollten sie durch eine
Verfassungsbestimmung als "wehrhafter Grundrechtskatalog" nicht einmal
durch
direkt-demokratische Instrumente beseitigt werden können. Verfassungsgesetze
sollten
hinsichtlich ihrer Grundrechtsverträglichkeit der nachprüfenden Kontrolle
durch den
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
Verfassungsgerichtshof unterliegen. Als subjektiv-öffentliche Rechte sollten
sämtliche
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt formuliert und daher unmittelbar anwendbar
sein.
4.Neben den bisher bereits verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechten,
die für
jedermann gelten, und den bereits geltenden ausschließlich auf österr.
Staatsbürger
bezogenen Bürgerrechten sollten neu eingeführt werden:
Recht auf Heimat
Soziale Gundrechte:
Recht auf Schutz der Familie,Recht auf angemessene Bildung,
Recht auf beruflich-schöpferische und kulturelle Entfaltung,
Recht auf Sicherung der Altersversorgung.
Recht auf intakte Umwelt
Recht auf sparsame, wirtschaftliche, zweckmäßige und widmungsmäßige
Verwendung der öffentlichen Abgaben, verbunden mit einem
Appellationsrecht des Einzelnen an den Rechnungshof.
5.Dem Grundrechtskatalog sollte ein Bürgerpflichtenkatalog gegenübergestellt
werden, der
verhindern soll, daß es zu privilegierter Behandlung einzelner oder ganzer
sozialer
Gruppen kommen kann. Umgekehrt soll dieser abgeschlossene Pflichtenkatalog eine
normative Beschränkung für den Staat darstellen und so ein Ausufern
der Belastungen für
den Bürger verhindern. Derartige Pflichten könnten sein:
Allgemeine Abgabenpflicht zur Aufrechterhaltung der
Staatsfunktionen, die jedoch nur bis zu der
verfassungsgesetzlich festgelegten "Abgaben- und
Belastungsobergrenze" reichen darf.
Solidarität (insbesondere Unterstützung für Alte und
Schwache, Arbeitslose und soziale Härtefälle; Verfolgtenhilfe
statt Recht auf Asylgewährung, persönliche Beiträge zur
inneren und äußeren Sicherheit).
Artikel 3
Ein Staatsaufgabenkatalog soll als Beschränkung des Staates auf die ureigensten
Staatsaufgaben einer Aufgabenausweitung vorbeugen und Grundlage für den
erforderlichen Rückbau des Staates sein.
1.(1) Durch einen Staatsaufgaben-Katalog sollte das Betätigungsgebiet des
Staates mit
einer Konzentration auf die ureigensten Staatsaufgaben und dem damit verbundenen
Rückzug des Staates aus staatsfernen Bereichen begrenzt werden.
Ureigenste Staatsaufgaben sind beispielsweise:
Sicherheit des Staates nach außen (Integrität des Staatsgebietes und
Erhaltung der Souveränität)
Sicherheit nach innen
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
Gesetzgebung und Rechtspflege (vor allem Wahrung und Gewährleistung
der Grundrechte)
sparsame und einfache Verwaltung
soziale Grundvorsorge und Grundversorgung
Bildung, Forschung und Wissenschaft (Sicherung der
Bildungseinrichtungen und Schaffung einer qualitativ hochstehenden
öffentlichen und privaten Infrastruktur im Bildungsbereich)
Erhaltung des kulturellen Erbes
Währungs- und Finanzpolitik.
2.Der Staat sollte sich jeder erwerbswirtschaftlichen und unternehmerischen Betätigung
enthalten müssen, die derzeit lediglich zur Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse
auf
dem Markt zu Lasten der privaten Mitbewerber einerseits und erfahrungsgemäß
auch des
Steuerzahlers andererseits führt.
3.Für jene Bereiche der Daseinsvorsorge, die nur unternehmerisch zu bewältigen
sind,
sollte ein eigener rechtlicher Typus des "öffentlich-rechtlichen Unternehmens"
geschaffen
werden, welcher als staatliche Einrichtung der vollen öffentlichen Kontrolle
unterliegen
muß. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten öffentlich-rechtliche
Unternehmungen nur in eingeschränktem Umfang Marktzutritt haben.
Artikel 4
Der Parlamentarismus muß durch einen Ausbau der Einrichtungen der direkten
Demokratie ergänzt werden. Die gesetzgebenden Körperschaften
Nationalrat und
Bundesrat müssen gegenüber der exekutiven Gewalt deutlich gestärkt
werden. Der
Nationalrat soll auf der Basis eines echten Persönlichkeitswahlrechtes gewählt
werden.
Der Bundesrat muß mit den entsendenden Landtagen verschränkt werden.
1.(1) In sämtlichen Bereichen der Bundes- und Ländergesetzgebung sind
die plebiszitären
Mitbestimmungsrechte zu sichern und auszubauen. Hierzu sind notwendig:
1.Ein Abbau der bürokratischen Hemmnisse bei der Durchführung von
Volksbefragungen
2.Unterwerfung politischer Verwaltungsakte (Regierungserklärungen,
Regierungsprogramme, Großauftragsvergaben, Förderungsprogramme,
Investitionspläne usw.) unter das Institut der Volksbefragung
3.Umwandlung der Volksbefragung zu einem parlamentarischen Minderheitenrecht,
wodurch ein Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat eine Volksbefragung
erwirken können soll
4.Schaffung der Einleitungsmöglichkeit einer Volksabstimmung durch die
Stimmbürger oder eine bestimmte Anzahl von Gemeinden (vertreten durch
Beschlüsse der Gemeinderäte).
2.Die Wahl des Nationalrates sollte über ein echtes Persönlichkeitswahlrecht
erfolgen, das
auf dem System des "Stimmensplittings" beruht.
3.Durch die Kompetenz zur Wahl des Ministerrates und die Einführung eines
effektiven
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
Mißtrauensrechtes soll der Nationalrat gegenüber der Vollziehung deutlich
gestärkt
werden. Die politische Verantwortlichkeit der Minister muß über eine
Verbesserung des
Interpellationsrechtes ausgeweitet werden.
4.Eine weitere Aufwertung soll der Nationalrat durch die Abschaffung der
"Regierungsgesetzgebung" erfahren. Die Bundesregierung soll nur mehr
das Recht der
Anregung zur Gesetzgebung haben. Die legistische Umsetzung solcher Anregungen
soll
erst nach einem entsprechenden Beschluß des Nationalrates durch diesen erfolgen
(legistische Abteilung als Gesamtstabstelle). Dies hätte den Vorteil der
größeren
Übersichtlichkeit über den Gesetzesstoff, einer Vereinfachung der Gesetzestexte
und
einer höheren Verständlichkeit der Gesetze.
5.Der Bundesrat soll zu einer echten Länderkammer aufgewertet werden, weshalb
ein
Unterlaufen seiner Kompetenzen durch extrakonstitutionelle Einrichtungen, wie
die
Landeshauptleute-Konferenz u.ä., beseitigt werden muß. Um eine Verknüpfung
des
Bundesrates mit den entsendenden Landtagen sicherzustellen, sollten die Bundesräte
gleichzeitig auch direkt gewählte Mitglieder des jeweiligen Landtages sein.
Daneben
sollten auch die direkt gewählten Landeshauptleute "geborene" Mitglieder
des
Bundesrates sein. Dergestalt wird der Bundesrat als zweite Kammer des Parlamentes
zu
einem echten Delegierten-Parlament der Länder, welches an der Gesetzgebung
des
Bundes zur Wahrung der Länderinteressen mitwirken soll. Dem Bundesrat sollte
ein
absolutes Vetorecht hinsichtlich aller Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
zukommen,
welche administrative, finanzielle oder kompetenzrechtliche Auswirkungen auf die
Länder
haben. Zur Gewährleistung einer funktionierenden Bundesgesetzgebung sollte
jedoch im
Konfliktfall automatisch ein Vermittlungsausschuß der Parlamentskammern
tätig werden
müssen.
Artikel 5
Eine neue, freiere Republik muß vom Grundsatz der Direktwahl der obersten
Staatsorgane ausgehen. Das Wahlprinzip hat Vorrang vor dem Ernennungsprinzip.
Das
gesamte Verfassungsrecht des Bundes einerseits sowie jedes Landes andererseits
soll
als Grundlage des Staatshandelns jeweils in einer Verfassungsurkunde gestrafft
und
zusammengefaßt werden (zwingendes Inkorporierungs-Gebot).
1.Es sollte nicht nur an der Volkswahl des Bundespräsidenten festgehalten
werden,
sondern neben den allgemeinen Vertretungskörpern sollten auch die Landeshauptleute
und die Bürgermeister als Verwaltungsspitzen der jeweiligen Gebietskörperschaften
durch
unmittelbare Volkswahl bestellt werden. Die vorzeitige Abberufung des
Bundespräsidenten, eines Landeshauptmannes oder eines Bürgermeisters
soll nach einer
qualifizierten Initiative des jeweiligen Parlamentes oder Gemeinderates nur über
Volksabstimmung erfolgen.
2.Die verfassungsgesetzlich zahlenmäßig begrenzten Mitglieder des Ministerrates,
die
zusammen mit dem direkt gewählten Bundespräsidenten die Bundesregierung
bilden,
sollen nicht mehr ernannt werden, sondern sollen über Vorschlag der Abgeordneten
vom
Nationalrat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewählt
werden und nur dem
Nationalrat gegenüber politisch verantwortlich sein.
3.Eine Totalreform des Verfassungsrechtes muß zur Beseitigung des derzeitigen
Zustandes der Zersplitterung und der damit verbundenen Unübersichtlichkeit
des
Verfassungsrechtes führen. Das Verfassungsrecht ausschließlich in Form
einer
geschlossenen Verfassungsurkunde soll Ausdruck des Bekenntnisses zur
"Staatsvereinfachung" sein. Sämtliches Verfassungsrecht sollte
als rechtliche Grundlage
des Staates und des Staatshandelns einem strengen Inkorporierungs-Gebot unterliegen.
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
Außerhalb der Verfassungsurkunden des Bundes und der Länder sollte
es daher kein
Verfassungsrecht mehr geben.
Artikel 6
Die Rechnungskontrolle wird als eigene vierte Gewalt eingerichtet.
1.Die Rechnungskontrolle sollte als vierte Gewalt im Staate neben der Legislative,
der
Exekutive und der Gerichtsbarkeit eingerichtet werden. Deshalb müßte
der Rechnungshof
als unabhängige und gerichtsförmige Staatseinrichtung geschaffen werden,
dessen
Mitglieder mit den richterlichen Garantien (Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit
und
Unabsetzbarkeit, wie sie Höchstrichtern zukommen) ausgestattet werden sollten.
Ihre
Ernennung sollte nach dem Grundsatz der Selbstergänzung erfolgen, wobei ein
bestimmter Teil der Mitglieder des Rechnungshofes über Vorschläge der
Bundesländer
bestellt würden. Die Kompetenz des Rechnungshofes sollte neben der Befugnis
zur
nachträglichen Kontrolle gegenüber der Verwaltung und den öffentlich-rechtlichen
Unternehmungen auch die Aufgabe umfassen, eine begleitende Kontrolle, etwa bei
Ausschreibungen, Planungsabläufen und Auftragsvergaben, auszuüben.
2.Die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofes sollten obligatorische Anordnungen
zur
Mißstandsbeseitigung enthalten, welche mit der Verbindlichkeit einer höchstgerichtlichen
Judikatur vergleichbar sein könnten. Derartige kassatorische Anordnungen
würden dem
Rechnungshof die Kompetenz eines negativen Verwaltungsorganisators mit strenger
Bindung an das Gesetz zubilligen. Neben den obligatorischen Anordnungen sollten
die
Berichte des Rechnungshofes auch Empfehlungen enthalten, die gemeinsam mit den
Anordnungen für die Verwaltung eine verbindliche Drittwirkung entfalten (analog
zur
Wirkung der Erkenntnisse der Höchstgerichte). Zur Wahrung des öffentlichen
Interesses
sollte der Rechnungshof bei festgestellten strafrechtlich relevanten Mißständen
das Recht
zur Subsidiaranklage als Amtspartei vor Gericht besitzen.
Artikel 7
Eine Föderalisierung der Staatsaufgaben soll über die Abschaffung der
Grundsatzgesetzgebung des Bundes und der mittelbaren Bundesverwaltung zu einer
echten Verfassungsautonomie der Länder führen, deren Kompetenzen durch
eine
Neuverteilung der Aufgaben im Bundesstaat gestärkt und abgerundet werden.
Die
Kompetenz-Kompetenz des Bundes ist in eine Gemeinschaftskompetenz des Bundes
und der Länder umzugestalten.
1.Die Aufgabenverteilung im Bundesstaat muß sich am klassischen Subsidiaritätsprinzip
und an der Leistungsfähigkeit der einzelnen Bundesländer orientieren.
2.Die Kompetenz-Kompetenz des Bundes soll durch eine Gemeinschaftskompetenz des
Bundes und der Länder ersetzt werden, deren wichtigstes Instrument der Staatsvertrag
sein soll. Dies würde sogar die Schaffung eines nach der Leistungsfähigkeit
der einzelnen
Bundesländer differenzierten Bundesstaates ermöglichen. Die Neuverteilung
der Aufgaben
im Bundesstaat soll Kompetenzzersplitterungen, Kompetenzüberlappungen und
Querschnittsmaterien vermeiden. Zielsetzung muß die Herstellung abgerundeter
Kompetenztatbestände zur eindeutigen Zuordnung zur jeweiligen Gebietskörperschaft
sein. Nur so kann eine Staats- und Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer bürgernahen
Verteilung der staatlichen Aufgaben erzielt werden.
3.Sämtliche Kompetenztatbestände sollten in die Verfassungsurkunde aufgenommen
werden (Inkorporierungs-Gebot).
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
4.Zur Herstellung einer echten Verfassungsautonomie der Länder sollte die
Grundsatzgesetzgebung des Bundes abgeschafft werden, zumal mit dem EU-Beitritt
Österreichs ohnedies eine starke Bevormundung der Länder im normativen
Bereich
verbunden ist.
5.Eine Neuregelung der Finanzverfassung muß sich an der neuen Aufteilung
der
Kompetenzen und Aufgaben im Bundesstaat ausrichten.
6.Die mittelbare Bundesverwaltung und im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung
die
Auftragsverwaltung sollen im Sinne einer klaren Trennung von Bundes- und
Landesverwaltungen abgeschafft werden. Auch die Behördenstruktur sollte dieser
klaren
Trennung Rechnung tragen.
Artikel 8
Die obersten Organe der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Rechnungskontrolle und der Mißstandsüberprüfung sind als gemeinsame
Organe des
Bundes und der Länder einzurichten.
Den Ländern muß eine echte und wirkungsvolle Möglichkeit zur Mitentscheidung
bei der Bestellung und Berufung der gemeinsamen Organe des Bundes und der
Länder eingeräumt werden. Solche gemeinsame Organe sind der
Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, der Rechnungshof und die
Volksanwaltschaft.
KAPITEL IX
Recht und Ordnung
Artikel 1
Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat beruht auf einer gesetzlichen Ordnung,
die
als Ergebnis demokratischer Entscheidungen die Freiheit des Einzelnen einerseits
beschränkt und andererseits schützt. Der Rechtsstaat ist ausschließlicher
Träger des
Gewaltmonopols zur Durchsetzung der Rechtsordnung und zum Schutz der wichtigsten
Rechtsgüter (Leib und Leben, Freiheit und Eigentum). Dies ist seine ureigenste
Aufgabe.
1.Die Achtung vor den Freiheitsrechten aller Menschen erfordert eine Rechtsordnung,
die
der Sicherung und Entfaltung der Freiheit zu dienen hat. Diese staatliche Ordnung
muß
Ergebnis demokratischer Entscheidungsabläufe sein und muß durch den
demokratischen
Willen der Bürger legitimiert sein.
Der Staat ist nicht Selbstzweck, sondern hat der Freiheit, der Sicherheit und
dem Wohl
seiner Bürger zu dienen. Er darf die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten
des
Einzelnen nur dort begrenzen, wo der Mißbrauch dieser Rechte die Freiheitsräume
anderer oder der Gemeinschaft verletzen würde. Da ausschließlich der
demokratische
Rechtsstaat über eine hinreichende Legitimation durch den Bürger verfügt,
ist er Träger
eines Gewaltmonopols zur Durchsetzung der Rechtsordnung. Erkennbare Tendenzen,
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
durch eigenmächtige Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse bis hin zur Selbstjustiz,
dieses Monopol in Frage zu stellen, sind auf das mangelnde Vertrauen der Bürger
in den
Staat zurückzuführen, müssen aber entschieden abgelehnt werden.
Es ist ureigenste
Aufgabe des Staates, die Rechtsordnung entschlossen durchzusetzen,
Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und dem Bürger Glaubwürdigkeit
und Sicherheit zu
vermitteln.
Artikel 2
Die Rechtsprechung als dritte staatliche Gewalt muß weiterhin unter der
vollen
verfassungsrechtlichen Garantie der Unabhängigkeit stehen. Die Beteiligung
des Volkes
an der Rechtsprechung muß zur Sicherstellung einer breiten Akzeptanz der
Judikatur
erhalten und weiterentwickelt werden. Der Zugang zum Recht muß für
den Bürger
unkomplizierter und rascher möglich sein.
1.Unverzichtbares Wesensmerkmal des freiheitlichen Rechtsstaates bleibt die
verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und
der Richter.
2.Das alte und bewährte System der Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung
muß
gegen alle Tendenzen zu seiner Beseitigung geschützt und ausgebaut werden,
insbesondere hinsichtlich der Beteiligung fachkundiger Laienrichter. Der Einfluß
der
politischen Parteien auf die Bestellung von Laienrichtern ist zu beseitigen.
3.Um eine politische Einflußnahme auf die Strafverfolgungsbehörden
zu verhindern, sollte
verfassungsgesetzlich eine negative Weisungsfreiheit gegenüber der Staatsanwaltschaft
geschaffen werden. Damit wären Verfahrenseinstellungen über politische
Weisungen
unmöglich.
Dem Rechtsstaat wohnt die Tendenz inne, eine Regelungsdichte herzustellen, die
den
Zugang des Bürgers zum Recht verkompliziert und damit letztlich verwehrt.
Es ist
Aufgabe einer freiheitlichen Bewegung, dieser Neigung dauernd entgegenzuwirken.
Die
Verfahrensordnungen in der Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit bedürfen
dringend einer
Vereinfachung und Straffung. Dies soll den Zugang des Bürgers zum Recht
beschleunigen und einfacher gestalten. Die Glaubwürdigkeit des Rechtstaates
hängt auch
von einer bürgerfreundlichen und praktischen Zugänglichkeit der Rechtsordnung
sowie von
einer verständlichen Rechtssprache ab.
Artikel 3
Bei der Bekämpfung von Kriminalitätserscheinungen, wie den Terrorismus,
das
organisierte Verbrechen, das Banden- und Schlepperwesen, den weltweiten
Drogenhandel, die Bedrohung fundamentaler Rechtsgüter durch pseudo-religiöse
Sekten und die Gewalt gegen Kinder hat der Staat seine Möglichkeiten entschlossener
zu nutzen und einzusetzen. Lebenslange Freiheitsstrafen müssen auch als solche
vollzogen werden.
1.Die beispielhaft aufgelisteten Erscheinungsformen schwerer Kriminalität
stellen eine
massive Herausforderung des Rechtstaates dar. Seine Glaubwürdigkeit bei der
Gewährleistung des Schutzes grundlegender Rechtsgüter hängt von
der Entschlossenheit
ab, wirkungsvolle Instrumente zur Verbrechensbekämpfung einzusetzen. Rasterfahndung,
Lauschangriff und "Kronzeugenregelung" sind taugliche Mittel hierzu.
2.Die erforderlichen Instrumentarien dürfen jedoch nicht zu einem freiheitsfeindlichen
Überwachungssystem führen. Ihr Einsatz ist daher strengen gesetzlichen
Bestimmungen
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
zu unterwerfen.
3.Da es Kernaufgabe des Staates ist, dem Sicherheitsbedürfnis seiner Bürger
zu
entsprechen, werden Experimente mit Utopien auf Kosten der Sicherheit des Bürgers
abgelehnt. Im Strafvollzug muß daher der Schutz der Gesellschaft einen höheren
Stellenwert besitzen als die Resozialisierung der Straftäter.
4.Illegalen Einwanderungsströmen und dem Schlepperunwesen sollen durch die
Einrichtung
einer wirkungsvollen Grenzschutzeinheit begegnet werden. Dies dient auch der
Verbrechensvorbeugung, da illegale Einwanderung erfahrungsgemäß auch
mit
Kriminalitätsimport zusammenhängt.
5.Die Religionsfreiheit als Grundrecht wird von pseudo-religösen Sekten zunehmend
dazu
benutzt, fundamentale Rechtsgüter ihrer Mitglieder massiv einzuschränken.
Insbesondere
die Grundrechte auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit, Eigentum, körperliche
und
geistige Unversehrtheit werden in Sekten und ähnlichen Organisationen zum
Teil massiv
verletzt. Es ist Aufgabe des Staates, den Schutz der Grundrechte auch auf der
Grundlage
der Religionsfreiheit für den Einzelnen zu gewährleisten.
6.Schwere Formen der Gewalt gegen Kinder insbesondere in Verbindung mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern rechtfertigen schärfere Strafmaßnahmen.
Die Strafdrohungen für
Tathandlungen gegen die leibliche Unversehrtheit sind im Verhältnis zu
Vermögensstraftaten zu gering. Die Strafdrohungen sind daher stärker
an die Bedeutung
der zu schützenden Rechtsgüter (vgl. Absatz 1) anzupassen.
7.Die Ausbildung und Ausrüstung der Organe der Sicherheitsexekutive hat sich
an den
neuesten kriminalwissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen zu orientieren.
Die
Sicherheitsexekutive darf nicht durch ungerechtfertigte Kürzungen der Mittel
in ihrer
Einsatzfähigkeit und Schlagkraft beeinträchtigt werden.
Artikel 4
Die Todesstrafe wird abgelehnt.
Artikel 5
Die rechtliche Stellung von Verbrechensopfern ist zu verbessern. Dies bedeutet
insbesondere die Zuerkennung eines umfassenderen Schadenersatzanspruches gegen
den Täter.
1.Dem Schadenersatzanspruch des Opfers gegenüber dem Täter ist ein höherer
Stellenwert
im Vergleich zum Strafanspruch des Staates einzuräumen. Geldstrafen sollen
daher in
erster Linie dem Opfer und nicht dem Staat zu Gute kommen.
2.Bei minder-schweren Erstdelikten sollten die Möglichkeiten des außergerichtlichen
Tatausgleiches ausgeweitet werden, da damit einerseits dem
Wiedergutmachungs-Interesse des Opfers entsprochen wird und andererseits eine
unnötige Kriminalisierung vermieden wird.
3.Staatliche und private Einrichtungen zur Opferbetreuung sind mehr als bisher
zu fördern.
KAPITEL X
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Faire Marktwirtschaft
Artikel 1
Faire Marktwirtschaft sichert durch freien Wettbewerb in sozialer Verantwortung
eine
dynamische Wirtschaftsentwicklung. Sie geht von der Gleichwertigkeit von Arbeit
und
Kapital aus. Faire Marktwirtschaft fördert die Leistungsbereitschaft und
weckt die
schöpferischen Kräfte.
1.Das Modell der fairen Marktwirtschaft bedingt ein Klima der Gleichwertigkeit
der
Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital. Eine nach den Grundsätzen der Fairneß
bemessene Abgeltung von Leistung sieht auch gleiche Löhne für gleiche
Arbeit von
Frauen wie Männern vor.
2.Faire Marktwirtschaft ist die Antwort auf einen schrankenlosen Kapitalismus,
der Mensch
und Natur ausbeutet, wie auf den gescheiterten Sozialismus, der seine "Werktätigen"
zu
Verwaltungsobjekten herabwürdigte.
3.Faire Marktwirtschaft soll ein wirtschaftliches Klima schaffen, das die Leistungsträger
zur
Selbständigkeit ermuntert und zu Unternehmensgründungen anregt.
4.Eine umfassende Deregulierung des Wirtschaftslebens steigert die Wettbewerbfsfähigkeit
der österreichischen Wirtschaft, sichert ihr Gedeihen und schafft Arbeit.
5.Eine umfassende Deregulierung des Wirtschaftslebens wird als Garant für
die Prosperität
der österreichischen Wirtschaft und Stabilität des Arbeitsmarktes angestrebt.
Artikel 2
Kostenwahrheit stellt einen Grundsatz der fairen Marktwirtschaft dar. Durch das
Verursacherprinzip ist sicherzustellen, daß nach diesem Grundsatz der Kostenwahrheit
faire Marktbedingungen hergestellt werden.
1.Im gegenwärtigen Wirtschaftssystem werden die sog. "externen Kosten"
fast
ausschließlich von der Allgemeinheit getragen. Dies gilt insbesondere in
den Bereichen
der Energiewirtschaft, des Verkehrs und der Schadstoffemission.
2.Die Verlagerung der Besteuerung der menschlichen Arbeitskraft hin zur Besteuerung
des
Verbrauches nicht erneuerbarer Rohstoffe ist nicht nur wettbewerbs- und
arbeitsmarktpolitsch dringend geboten, sondern unter dem Gesichtspunkt der
Kostenwahrheit auch ökologisch sinnvoll.
3.Kostenwahrheit soll auch dem Öko- und Sozialdumping gegensteuern und faire
Wettbewerbsbedingungen gegenüber Billiglohn-Ländern, vor allem solchen
mit
Kinderarbeit, herstellen.
Artikel 3
Faire Marktwirtschaft bedeutet Chancengerechtigkeit für den ungeschützten
gegenüber
dem privilegierten Wirtschaftsbereich. Dies erfordert die Herstellung von fairen
Wettbewerbsbedingungen. Faire Marktwirtschaft schließt das Vorhandensein
von
privilegierten Gruppen und Monopolen, die parteipolitische Beherrschung ganzer
Wirtschaftszweige, die Funktionärsherrschaft in den Bereichen der Sozialversicherung,
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der öffentlichen Wirtschaft und des verpolitisierten Bankensektors aus.
1.Die Freiheitliche Bewegung versteht sich als Anwalt der Erwerbstätigen
im
nichtgeschützten Bereich. Es widerspricht dem Grundsatz der Fairneß,
daß der Großteil
der Erwerbstätigen allen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt ist, während
andere in
privilegierter Stellung ( zu Lasten der Leistungsträger ( im geschützten
Bereich tätig sind.
2.Unter geschütztem Bereich sind der öffentliche Sektor und die staatlichen
Unternehmungen zu verstehen. Dazu zählen auch der Mediensektor, der Großteil
des
gemeinnützigen Wohnbaues, halbstaatliche Versicherungsunternehmen und Banken,
öffentlich subventionierte "Non-profit-Organisationen" und dergleichen.
In diesem Bereich
werden Private systematisch benachteiligt.
3.Die Beteiligungsmacht der Banken und der Kreditinstitute ist zu beschränken.
Die
Entpolitisierung des Bankensektors muß durch eine echte Privatisierung vorangetrieben
werden. Im gesamten Kreditsektor müssen ein wirksamer Kundenschutz und eine
Harmonisierung des Wettbewerbsrechtes durchgesetzt werden.
4.Um dem Ausverkauf der österreichischen Wirtschaft wirksam zu begegnen,
ist der Aufbau
eines funktionierenden österreichischen Kapitalmarktes vorrangig. Dazu sind
auch
gesellschaftsrechtliche Reformen, wie die Schaffung der Klein-AG nach Schweizer
Vorbild
und eine Reform des Börsenwesens mit starkem Kontrollmechanismus erforderlich.
5.Monopole und marktbeherrschende Macht sind mit dem Modell einer fairen
Marktwirtschaft unvereinbar.
6.Durch echte Privatisierung, durch den Rückzug der politischen Parteien
und Verbände
aus der Wirtschaft, durch die Reduzierung des Einflusses der Interessensvertretungen
und durch ihre Beschränkung auf ihre eigentlichen Aufgaben soll die Herrschaft
der
Parteifunktionäre in der staatsnahen Wirtschaft abgeschafft werden.
Artikel 4
Faire Marktwirtschaft strebt eine Unternehmenskultur an, in der Betriebsverfassungen
und Beteiligungsmodelle eine verantwortliche Partnerschaft zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern regeln.
1.Statt fremdbestimmter Unternehmensentscheidungen durch Kammern und Verbände
wird
eine von verantwortlicher Partnerschaft getragene Unternehmenskultur angestrebt,
die
insbesondere über Betriebsverfassungen verwirklicht wird. Diese Beteiligungsmodelle
sollen die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter erhöhen und deren Leistungsbereitschaft
steigern.
2.Unternehmensverfassungen im Sinne betrieblicher Partnerschaft zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern gebührt eine Aufwertung gegenüber zentralistisch-bürokratischen
Kollektivvereinbarungen. Kollektivverträge sollen nur noch Vertrags-Bausteine
über Löhne,
Arbeitszeit und Sozialleistungen usw. regeln, die im Rahmen der
Unternehmensverfassungen nach den konkreten Umständen im Unternehmen durch
Betriebsvereinbarungen zusammengestellt werden.
3.Kammern und Verbände sind auf ihre Kernaufgaben zu beschränken und
durch freiwillige
Mitgliedschaft zu bilden. Die Kontrollrechte ihrer Mitglieder sind zu verstärken.
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Artikel 5
Faire Marktwirtschaft verlangt niedrige Steuern und Abgaben für Unternehmen
und
Mitarbeiter. Statt dirigistischer Subventionen sollen steuerliche Begünstigungen
Investitionen fördern.
1.Die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der klein- und mittelständischen
Unternehmen, die das Rückgrat der österr. Wirtschaft bilden, genießt
wirtschaftspolitischen Vorrang. Die klein- und mittelständische Wirtschaft
ermöglicht hohe
Flexibilität, Krisensicherheit und die Entfaltung unternehmerischer Initiativen
auf breiter
Grundlage.
2.Die Abgabenlast drückt die Eigenfinanzierungskraft der Unternehmen und
treibt sie vor
dem Hintergrund immer kürzerer Investitionszyklen in die Fremdkapitalfalle.
Daher ist die
Eigenkapitalbildung, zum Beispiel durch die Steuerbefreiung für nichtentnommene
Gewinne, massiv zu unterstützen.
3.Statt wettbewerbsverzerrender Subventionen und Förderungen, die nur Abhängigkeiten
schaffen, sind die Unternehmen durch Senkung der Abgabenquote zu entlasten.
Artikel 6
Eine grundlegende und tiefgreifende Verwaltungsreform führt zu einem schlanken
und
nach privatwirtschaftlichen Vorbildern gestalteten Staat. Dadurch wird ein finanzieller
Spielraum eröffnet, der zur Senkung der Abgabenquote und zur Entlastung der
erwerbstätigen Bevölkerung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) genutzt werden
soll.
1.Der öffentliche Dienstleistungsbereich ist einer der aufwendigsten Teile
des geschützten
Sektors, für den der Staat einen stetig größeren Anteil seiner
Einnahmen ausgibt.
Zusätzlich ist er Selbstbedienungsladen und Versorgungsanstalt für politische
Parteien
und ihre Vorfeldorganisationen.
2.Flexibilisierung der Arbeitswelt darf vor staatlichen Betrieben nicht Halt machen.
Nicht
obrigkeitsstaatliche Mentalität, sondern Dienst am Kunden müssen den
Zugang zur
Verwaltung kennzeichnen.
3.Einsparungspotentiale im öffentlichen Bereich sind durch den massiven Abbau
der
Regelungsdichte, durch Entbürokratisierung, durch die Einführung der
Kostenrechnung,
durch eine bessere und objektivere Auswahl der Führungsorgane, durch
Verfahrenskonzentrationen und -vereinfachungen, durch Entscheidungsdelegierung,
durch
Anreize für kostensparende Verwaltung (Budget-Centers) und dergleichen, zu
verwirklichen.
4.Zur Bewältigung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben, die auch in Zukunft von
der öffentlichen
Hand besorgt werden, bedarf es einer rationellen und kostengünstigen
Organisationsstruktur.
5.Eine langfristige Rücknahme der Steuer- und Abgabenquote und die Vereinfachung
des
Steuersystems sind Voraussetzungen für eine zweite Gründerzeit in Österreich.
Artikel 7
Faire Marktwirtschaft stellt sich den Herausforderungen der technologischen
Revolution. Alle Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, daß die heimischen
Unternehmen international führende Positionen in den Schlüsseltechnologien
des 21.
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Jahrhunderts (Telekommunikation, Datenverarbeitung und -transport usw.) aufbauen
können. Dazu gehört insbesondere die Intensivierung von Forschung und
Entwicklung.
1.Eine starke in die Zukunft gerichtete Wirtschaftspolitik hat durch die Intensivierung
von
Forschung und Entwicklung neuer Technologien neue Märkte und damit neue
Arbeitsplätze zu fördern. Technologische Innovation ist die Voraussetzung
für die
Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Sicherung eines hohen Lohnniveaus.
2.Die Bildungspolitik hat sich auf die neuen Qualifikationserfordernisse einzustellen.
Die
Qualität der Facharbeiterausbildung ist zu heben. Das duale System in der
Lehrlingsausbildung muß durch praxisbezogene Reformen lebensfähig erhalten
werden.
Dem lebenslangen Lernen muß in der Bildungspolitik stärkere Bedeutung
beigemessen
werden.
Artikel 8
Unbeschränkte Zuwanderung führt zu gravierenden Verzerrungen des Arbeitsmarktes
und zu massivem Lohndruck. Hohe Arbeitslosenzahlen gestatten daher keine
Zuwanderung von Arbeitskräften mit nicht nachgefragten Qualifikationen.
Österreich ist kein Einwanderungsland. Der Lohndruck und die Teuerung auf
dem
Wohnungsmarkt, die sich aus der unkontrollierten Einwanderung ergeben, stellen
eine Verzerrung des Arbeits- und des Wohnungsmarktes dar, die den sozialen
Frieden gefährden. Für Saisonbetriebe soll durch ein Saisonnier-Modell
die
limitierte und befristete Beschäftigung von Ausländern möglich
sein.
KAPITEL XI
Solidarisch und gerecht
Artikel 1
Eine humane Gesellschaft ist eine Risikogemeinschaft, in der Solidarität
effizient und
gerecht ausgeübt werden soll. Aufgaben dieser solidarischen Risikogemeinschaft
sind
die Herstellung von Chancengerechtigkeit, das Ausgleichen von Risiken und die
Verhinderung von existentiellen Notlagen.
1.Die Herstellung von Chancengerechtigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß
in einer
pluralistischen Gesellschaft das Vorhandensein von verschiedenen Schichten und
Gruppierungen natürliches Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen der Menschen
ist.
Die Herstellung von Chancengerechtigkeit bedeutet keine Gleichmacherei, sondern
ist
vielmehr ein Angebot, das auf Grund der persönlichen Entscheidung des Einzelnen
genutzt werden kann. Diese Entscheidung setzt allerdings die Abdeckung fundamentaler
Lebensbedürfnisse voraus. Chancengerechtigkeit heißt auch gleiche Einstufungs-
und
Aufstiegsmöglichkeiten bei gleicher Qualifikation für Frauen im Berufsleben
sowie
Beseitigung der Lohnunterschiede von Frauen und Männern bei gleichwertiger
Arbeit.
2.Die Hauptrisiken sind in Art. 2 demonstrativ aufgelistet. Deren solidarischer
Ausgleich ist
ein wesentliches Anliegen freiheitlicher Sozialpolitik. Diese soll soziale Sicherheit
im
Anlaßfall schaffen.
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3.Die Verhinderung existentieller Notlagen stellt nicht nur auf physische Notsituationen
ab,
sondern auch auf die Sicherstellung von Mindestlebensbedingungen.
Artikel 2
Unter den von einer solidarischen Gemeinschaft abzudeckenden Risiken sind
insbesondere Alter, Krankheit und Unfall, Pflegebedürftigkeit und Behinderung,
Arbeitslosigkeit und schwere Formen von Benachteiligungen und Schicksalsschlägen
zu nennen. Jedes System der sozialen Abdeckung von Risiken muß laufend auf
seine
Treffsicherheit hin überprüft werden.
Das politische Ziel der sozialen Treffsicherheit erfordert ein Abgehen von der
Vorstellung des Betreuungsstaates, der seine Sozialleistungen nach dem
Gießkannenprinzip verteilt. Das System des sozialen Wohlfahrtsstaates kann
nur
aufrechterhalten werden, wenn die Streuung der Leistungen nach den Prioritäten
der sozialen Bedürftigkeit erfolgt.
Artikel 3
Eine besondere Herausforderung für eine solidarische Risikogemeinschaft ist
die
Solidarität zwischen den Generationen. Ein vorrangiges Staatsziel ist eine
Altersversorgung für einen gesicherten und würdigen Lebensabend. Dazu
muß der
Staat das Funktionieren des Generationenvertrages gewährleisten.
1.Die Altersversorgung für einen gesicherten und würdigen Lebensabend
soll nach dem
"Drei-Säulen-Modell" durch eine staatliche, durch betriebliche
und durch eine private
Vorsorge gestaltet werden.
2.Die staatliche Pensionsvorsorge darf keinerlei Sonderpensionsrechte für
privilegierte
Gruppen (Politiker, Funktionäre bei Kammern und Interessensvertretungen,
Bedienstete
halbstaatlicher und staatlicher Unternehmen, usw.) mehr zulassen. Das tatsächliche
Pensionsantrittsalter ist an das gesetzliche Pensionsalter heranzuführen.
3.Als finanzieller Vorgriff zu Lasten künftiger Generationen ist die hemmungslose
Verschuldungspolitik der vergangenen Jahrzehnte zu sehen. Darüber hinaus
stellt auch
die Unfähigkeit der zeitgerechten Umstellung der Pensionssysteme zur Sicherung
ihrer
künftigen Finanzierbarkeit eine verantwortungslose Belastung künftiger
Generationen dar.
Finanzelle Vorgriffe zu Lasten künftiger Generationen werden daher abgelehnt.
4.Zur Sicherung des Generationenvertrages gehört auch eine Familienpolitik,
die
kinderreiche Familien deutlich besserstellt.
Artikel 4
Die Wahrnehmung sozialer Aufgaben muß eigenverantwortlich nach dem
Subsidiaritätsprinzip erfolgen: vom Einzelnen, von der Familie, von Selbsthilfe-
und
Selbstverwaltungseinrichtungen, von Betrieben und Religionsgemeinschaften. Ein
bürgernahes Sozialsystem leistet problemgerechte Hilfe zur Selbsthilfe in
überschaubaren Einheiten. Die letzte Verantwortung für die soziale Wohlfahrt
ist vom
Staat zu tragen, der auch den Mißbrauch der sozialen Wohlfahrt zu bekämpfen
hat.
1.Erfahrungsgemäß leidet die soziale Treffsicherheit, je mehr Aufgaben
der Sozialpolitik von
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zentralistischen staatlichen Einrichtungen wahrgenommen werden. Daher sollten
nach
Möglichkeit Probleme der Daseinsbewältigung durch den Betroffenen und
durch kleine
soziale Einheiten autonom gelöst werden. Dies schafft Unabhängigkeit
und Geborgenheit.
2.Die Förderung derartiger kleiner sozialer Einheiten ist für den Staat
kostengünstiger als
die staatliche Verwaltung sozialer Probleme, und schafft darüber hinaus für
die
Betroffenen ein Klima der gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit.
3.Der Staat als letztverantwortliche Organisationsform der Risikogemeinschaft
soll hierbei
lediglich eine Grundversorgung gewährleisten, die die eigenverantwortliche
Vorsorge
ergänzt und vervollständigt.
4.Die staatlichen Sozialversicherungsanstalten sollen zusammengelegt werden. Dies
und
ein tiefgreifender Verwaltungsabbau sowie die massive Streichung von
Funktionärsprivilegien bewirken Einsparungspotentiale zugunsten der Versicherten.
5.Der Mißbrauch der staatlichen Wohlfahrt stellt als Vergehen gegen die
Solidarität mit den
sozial Bedürftigen und gegen die Beitragszahler eine Sonderform der Kriminalität
dar, die
zum Teil durch eine nachlässige Verwaltung provoziert oder gar begünstigt
wird. Soziale
Gerechtigkeit erfordert daher die wirksame Bekämpfung des Mißbrauchs
von
Sozialleistungen.
KAPITEL XII
Familie - Gemeinschaft der
Generationen
Artikel 1
Die Familie, geprägt durch die gegenseitige Verantwortung der Generationen
und der
Partner zueinander, ist wichtigste soziale Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaft.
Durch das Kind wird eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zur Familie. Die
Wesensfunktionen der Familie bestehen in der Erziehung ihrer Kinder und der
generationenübergreifenden Fürsorge.
1.Die Familie beruht auf einer Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, deren besondere
gesellschaftliche Anerkennung durch das Institut der Ehe ausgedrückt wird.
Die Familie
ist eine natürliche Lebensgemeinschaft mit Kindern, wobei die Lebensgemeinschaft
eines
alleinerziehenden Elternteiles mit Kind ebenfalls als Familie anzusehen ist.
Bestrebungen, gleichgeschlechtliche Partnerschaften Familien gleichzustellen,
werden
abgelehnt.
2.Die für Kinder notwendige Geborgenheit soll die Familie als natürliche
Gemeinschaft
vermitteln. Keine Einrichtung des Staates vermag, die Familie in ihrer Funktion
vollwertig
zu ersetzen.
3.Familiäre Fürsorge- und Beistandspflichten bestehen nicht nur im Eltern/Kind-Verhältnis,
sondern auch generationenübergreifend im Verhältnis zu allen anderen
Familienmitgliedern.
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Artikel 2
Der Staat hat nicht nur die Autonomie der Familie zu respektieren, sondern hat
ihr als
Institution besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Jeder Form der privaten oder
staatlichen Diskriminierung muß entschieden entgegengetreten werden.
1.Formen privater und staatlicher Diskriminierung, insbesondere kinderreicher
Familien,
ergeben sich aus dem Steuerrecht, bei der Vergabe und Zuteilung von Wohnungen,
durch
starre familienfeindliche Arbeitszeitregelungen, durch fehlende
Kinderbetreuungseinrichtungen, durch Tarifgestaltungen, usw.
2.In der Wohnbauförderung sollten Projekte gefördert werden, die auf
das Zusammenleben
mehrerer Generationen ausgerichtet sind.
3.Private und öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Betreuung
der Kinder in
der Familie sind gleichwertig zu behandeln und zu fördern. Möglichkeit
dazu bietet der
Kinderbetreuungsscheck.
Artikel 3
Wegen des höheren materiellen Aufwandes einer Familie ist ihre staatliche
Besserstellung im Steuerrecht, im Sozialrecht und bei den Gebühren- und
Tarifsystemen gerechtfertigt. Diese Besserstellung rechtfertigt sich insbesondere
durch
den Beitrag der Familie zum Funktionieren des Generationenvertrages.
1.Die Freiheitliche Bewegung fordert zur steuerrechtlichen Besserstellung der
Familien und
zur Sicherstellung eines steuerfreien Existenzminimums für alle Familienmitglieder
die
Einführung des "Familiensplittings" bei der Ermittlung der Abgabenlast.
Im Sozialrecht
muß der Beitrag der Familien zur Sicherung des Generationenvertrages durch
eine
abgestufte Verminderung der Abgabenlast Berücksichtigung finden.
2.Bei der Gebühren- und Tarifgestaltung sind familienfreundliche Modelle
zu bevorzugen.
3.Zur Erleichterung der Kinderbetreuung in der Familie sollten Aufwendungen für
Tagesmütter bzw. -väter, private Kinderkrippen, Haushaltshilfen und
dergleichen steuerlich
absetzbar sein.
Artikel 4
Wo das Versagen der Familie zu einer massiven Beeinträchtigung des Kindeswohles
führt, rechtfertigt der Schutzauftrag des Staates den Ein-griff in die familiäre
Autonomie.
1.Der Staat hat insbesondere bei sexuellem Mißbrauch, Mißhandlungen,
Verwahrlosungen
und dergleichen in erster Linie das Kindeswohl zu beachten. Das Kind bedarf in
diesen
und ähnlichen Fällen des dringenden Schutzes durch den Staat. Dies ändert
aber nichts
an der subjektiven Verantwortung des gesellschaftlichen Umfeldes, in dem
Gewalthandlungen gegen Kinder stattfinden.
2.Die strafrechtlichen Bestimmungen sind bei Straftaten gegen Kinder deutlich
zu
verschärfen, um auch eine Verhältnismäßigkeit zu den Strafdrohungen
anderer Delikte,
etwa den Vermögensdelikten, herzustellen (vgl. Kap. IX, Art. 3).
W:\fpoe\fpoe_quelle\word_docs\parteiprogramm-deutsch.doc
Artikel 5
Zeiten der Kindererziehung und der Angehörigenpflege und -betreuung sind
als
Familienarbeitsleistungen für die Begründung und die Ermittlung des
Anspruches auf
eine Alterspension jeder anderen Form von Berufs- und Erwerbstätigkeit
gleichzuhalten.
Es ist kein Kennzeichen einer familienfreundlichen Sozialpolitik, wenn in
zunehmendem Maße vor allem Frauen nach Zeiten der Kindererziehung oder der
Pflege Angehöriger im Alter selbst unter die Armutsgrenze fallen oder sozial
bedürftig werden. Die Zeiten der Kindererziehung und der Betreuung und Pflege
Angehöriger sollten daher pensionsbegründend und für die Errechnung
der
Pensionen anzuerkennen sein.
KAPITEL XIII
Umwelt
Artikel 1
Zur Absicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Boden, Pflanzen-
und
Tierwelt) kommender Generationen bedarf es eines "ökologischen
Generationenvertrages", welcher die Beachtung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit
voraussetzt.
1.Die Vorsorge für künftige Generationen verlangt, der weiteren Zerstörung
der natürlichen
Lebensgrundlagen Einhalt zu gebieten, und begründet die Pflicht zur Erhaltung
einer
intakten Umwelt. Die daraus resultierenden Pflichten sollen in einem "Ökologi-schen
Generationenvertrag" festgeschrieben werden.
2.In der Erkenntnis, daß die Menschheit als Teil der Natur nur dann Zukunft
hat, wenn die
Natur und die natürlichen Ressourcen erhalten werden, sind neue Strategien
zur
Verbesserung der menschlichen Lebensqualität und Lösungsansätze
erforderlich, um der
ungeheuren Inanspruchnahme der Umwelt entgegenzuwirken.
3.Das Prinzip der Nachhaltigkeit besagt, daß in einem bestimmten Zeitraum
nur so viel an
natürlichen Ressourcen verbraucht werden darf, wie gleichzeitig erneuert
wird.
4.Grundsätze zur Erhaltung der intakten Umwelt als Überlebensprinzip
sind mit
entsprechenden ökonomischen Regelungen wie der Ökobilanzierung, Umwelthaftung
sowie der Einrechnung ökologischer Faktoren in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
zu einem "Ökologischen Generationenvertrag" zu koppeln.
Artikel 2
Um langfristige stabile Ökosysteme, ihre genetische Vielfalt, die evolutionären
Entwicklungsmöglichkeiten und ihre stoffliche Leistungsfähigkeit als
Grundlage für
jegliches Leben erhalten zu können, müssen Ressourcenverbrauch und
Umweltverschmutzung einen marktkonformen Preis erhalten.
1.Derzeit besteht ein grundsätzlicher Widerspruch zwischen den gleichzeitig
proklamierten
Forderungen nach (industriellem) Wohlstandswachstum und der Schonung der Umwelt.
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Um diesen Widerspruch aufzulösen, muß man die Marktmechanismen für
die Umwelt
wirksam werden lassen. Die Kosten und Preise müssen die ökonomische
und
ökologische Wahrheit ausdrücken.
2.Derzeit bringt der Raubbau an der Natur Gewinn, Umweltschonung hingegen bringt
noch
immer kurzfristig wirtschaftliche Nachteile mit sich. Die bestehenden Instrumente
der
Umweltpolitik dienen lediglich der Schadensbegrenzung bzw. der Umwelt-Reparatur.
Die
Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt bisher gesetzt wurden und noch immer
gesetzt
werden, sind fast ausschließlich dem nachsorgenden Umweltschutz zuzuordnen.
Artikel 3
Um Kostenanreize zur Erhaltung der grundlegenden Stabilität der Biosphäre
zu
schaffen, welche durch Rohstoffverbrauch, Energiebedarf, Landschaftskonsum und
Nutztierhaltung gefährdet wird, ist die Ökologisierung des Steuersystems
erforderlich.
Der Faktor Arbeit muß billiger und der Faktor Umwelt muß teurer werden.
1.Die Etablierung eines ökologischen Steuersystems ist der erste Schritt
in Richtung
Anerkennung und Erhalt intakter Lebensgrundlagen für die kommenden Generationen.
2.Eine Verteuerung des Faktors Umwelt wird über "Ökosteuern"
erreicht. Die "Ökosteuer"
kann somit als Lenkungsabgabe verstanden werden. Die Sicherung der Produktions-,
Wachstums- und Entwicklungspotentiale erneuerbarer Rohstoffe und der Erhalt der
Aufnahmefähigkeit der Ökosysteme sind Grundlage für intakte Lebensbedingungen
der
nachkommenden Generationen. Ökonomische Entscheidungen müssen daher
auf diesem
Grundsatz beruhen.
3.Ein "ökologisches Steuersystem" sieht Steuern/Abgaben/Gebühren
für Güter und
Erzeugungsverfahren vor, die Umweltbelastungen verursachen. Die Einhebung erfolgt
aufkommensneutral, d. h. im gleichen Maß, wie Umweltabgaben eingehoben werden,
werden auf der anderen Seite beispielsweise die lohnabhängigen Steuern verringert.
Der
Lenkungseffekt von Ökosteuern schafft für Produzenten und Konsumenten
gleichermaßen
den finanziellen Anreiz, Schadstoffe zu verringern.
4.Eine Ökosteuer als Lenkungsabgabe bringt verschiedene Vorteile:
Die Verbilligung der menschlichen Arbeitskraft bringt eine Entlastung für
den
Arbeitsmarkt.
Industrie und Gewerbe erhalten neue Chancen, Innovationen auf dem Markt zu
plazieren.
Die Einführung von Ökosteuern ermöglicht es, andere Steuern ersatzlos
zu
streichen.
Umweltschädliche Produkte und Produktionsweisen rechnen sich nicht mehr.
1.Branchenspezifische Wettbewerbsnachteile sind in einer Übergangsphase bis
zur
Erreichung der internationalen Angleichung abzugelten.
Artikel 4
In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung müssen die negativen Auswirkungen
der
Folgekosten von Umweltschäden ausgewiesen werden.
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1.Umweltindikatoren innerhalb des traditionellen Bruttosozialproduktes (BSP) würden
das
Zustandekommen des Wirtschaftswachstums durch negative Effekte verbunden
mit
hohen Schadenssanierungskosten darstellen und ein vollkommen anderes Bild
unserer
Volkswirtschaft liefern.
2.Ist auf Grund der erweiterten Berechnungen des BSP der wahre Zustand einer
Volkswirtschaft dokumentiert, so ergibt sich zwingend der Einsatz von
Lenkungsmaßnahmen.
KAPITEL XIV
Freie Bauern - Landeskultur
Artikel 1
Der Weiterbestand eines freien und leistungsfähigen Bauerntums ist Voraussetzung
für
den Erhalt der natürlichen Existenzgrundlagen (Luft, Wasser, Boden, Pflanzen-
und
Tierwelt) und der gewachsenen Landeskultur. Eine flächengebundene land- und
forstwirtschaftliche Produktion nimmt auf das kleinräumige natürliche
Gleichgewicht
Rücksicht, schont die natürlichen Ressourcen und schafft die für
Österreich typische
bäuerliche Kultur- und Erholungslandschaft.
1.Der Erhalt gesunder Böden und Wälder sowie reiner Gewässer stellt
die Grundlage für die
Erzeugung gesunder Nahrungsmittel im Rahmen einer flächengebundenen und
naturnahen Land- und Forstwirtschaft dar. Die heimische Landwirtschaft leistet
einen
erheblichen Beitrag zu einer gesicherten und gesunden Ernährung der Bevölkerung.
2.Die österreichische Kulturlandschaft wurde über Jahrhunderte durch
die bäuerliche
Bearbeitung kultiviert und geprägt. Sie bildet gemeinsam mit den ländlichen
Siedlungsformen, den Nutztierarten, den Bewirtschaftungsformen und dem ländlichen
Brauchtum die Landeskultur, welche in ihrer regionalen Vielfalt zum kulturellen
Reichtum
Österreichs beiträgt.
3.Als Erholungslandschaft und natürlicher Schutzraum fallen der bäuerlichen
Kulturlandschaft zusätzliche Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit zu.
Die Erhaltung
der natürlichen Existenzgrundlagen und der Landeskultur ist nur über
einen
leistungsfähigen und freien Bauernstand zu erzielen. Es besteht daher ein
massives
öffentliches Interesse an der Existenzsicherung des österreichischen
Bauerntums.
Artikel 2
Abgesehen von der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, hat das Bauerntum
eine
besondere volkswirtschaftliche Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft,
den
Schutz der alpinen Siedlungsräume, für die Eigenversorgung mit gesunden
Lebensmitteln, für die Krisenvorsorge und für die Erhaltung der Landeskultur.
Diese
Leistungen für die Allgemeinheit sollen durch verfassungsgesetzlich gewährleistete
Direktzahlungen abgegolten werden. Dies erfordert weiters eine Re-Nationalisierung
der land- und forstwirtschaftlichen EU-Zuständigkeiten an den Bund und an
die Länder.
1.Derzeit werden die Leistungen der Bauern für die Allgemeinheit nicht über
die
landwirtschaftlichen Produktpreise abgegolten. Zumeist sind diese Preise nicht
einmal
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kostendeckend. Die Freiheitliche Bewegung verlangt daher die Abgeltung der
gemeinnützigen Leistungen der Bauern durch gesetzlich garantierte jährliche
Direktzahlungen. Diese Zahlungen sollen sich an der Größe und Lage
des bäuerlichen
Betriebes orientieren und auf eine naturnahe flächenbezogene Produktionsform
abstellen.
2.Eine naturnahe Produktion schließt den massiven Einsatz von Chemie genauso
aus wie
die Möglichkeiten der Genmanipulation. An der Erhaltung alter bäuerlicher
Tierrassen und
Pflanzensorten als genetische Reserven besteht ebenfalls ein öffentliches
Interesse.
3.Die Agrarpolitik der EU steht den erklärten Zielen der Erhaltung der herkömmlichen
bäuerlichen Struktur und einer naturnahen, flächenbezogenen Produktionsweise
entgegen. Um die österreichische Landwirtschaft insbesondere vor dem durch
die
geplante Osterweiterung zu erwartenden finanziellen Kollaps zu bewahren, ist daher
dringend eine Re-Nationalisierung der Agrarpolitik anzustreben.
Artikel 3
Der Arbeitsplatz Bauernhof muß erhalten bleiben. Dabei ist die Struktur
der bäuerlichen
Familienbetriebe als Vollerwerbsbetriebe besonders zu schützen, wobei den
Nebenerwerbsbauern keine Nachteile entstehen dürfen. Der fortschreitenden
Entwicklung zum bäuerlichen Nebenerwerbsbetrieb oder zur Hofauflassung muß
Einhalt geboten werden.
1.Der Arbeitsplatz Bauernhof gewinnt angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation
als Vollerwerbsbetrieb eine weitere Bedeutung. Der bäuerliche Familienbetrieb
muß über
eine deutliche Verbesserung der sozialrechtlichen Stellung der Bäuerin und
eine
Verbesserung des Betriebshilfewesens gefördert werden.
2.Die Attraktivität des Bauernhofes als Arbeitsplatz sollte auch durch die
Erleichterung der
Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gesteigert werden. Zusätzliche
regionale Wertschöpfungseffekte können über die Förderung
der Erzeugung von
Bioenergie (Biomasse, Biogas, Rapsöl u. dgl.) gefördert werden.
3.In Österreich hat die nachhaltige Waldnutzung eine lange Tradition. Als
selbstregenerierender Rohstofflieferant ist der Wald Grundlage eines bedeutenden
Wirtschaftszweiges.
KAPITEL XV
Weite Kultur - Freie Kunst
Artikel 1
Kultur ist die Gesamtheit aller zivilisatorischen Ausdrucksformen. Ihre höchste
schöpferische Ausdrucksform ist die Kunst, die in einer freiheitlichen Gesellschaft
keiner Beschränkung unterliegt.
1.Kultur ist nach freiheitlichem Verständnis ein Überbegriff, der die
künstlerische Betätigung
und ihr Ergebnis einschließt.
2.Da jeder Mensch für sich selbst klärt, was er als künstlerischen
Ausdruck betrachtet,
läßt sich Kunst im materiellen Sinne nicht allgemeingültig und
ausschließlich definieren.
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Eine begriffliche Festlegung würde den Anspruch der Kunst auf volle innere
und äußere
Freiheit einengen.
3.Der unverzichtbare Anspruch auf volle innere und äußere Freiheit
der Kunst wird nur durch
die allgemeingültige Rechtsordnung eingeschränkt. In einer demokratischen
Gesellschaft
unterliegt jede künstlerische Ausdrucksform der uneingeschränkten Freiheit
der Kritik.
Artikel 2
Die Sprache ist die wichtigste Trägerin des kulturellen Ausdruckes. Sie ist
daher
besonders zu pflegen. Die Freiheitliche Bewegung betont die Zugehörigkeit
der
Österreicher zu der durch ihre jeweilige Muttersprache vorgegebenen
Kulturgemeinschaft; für die überwiegende Mehrheit der Österreicher
also die deutsche.
1.Die Muttersprache ist das Ergebnis einer biographischen und familiären
Prägung. Sie ist
daher die Sprache, in der man denkt, fühlt und träumt. Die jeweilige
Muttersprache ist
daher als Trägerin des kulturellen Ausdruckes das bestimmende Kriterium der
Zuordnung
zu einer größeren Kulturgemeinschaft. Da die Mehrheit der Österreicher
die
Staatssprache Deutsch (vgl. Art. 8 B-VG) als Muttersprache spricht, ergibt sich
daraus
ihre Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft.
2.Der Schutz und die Pflege der Sprache sind eine öffentliche Aufgabe; eine
entsprechende
Gesetzgebung ist anzustreben.
Artikel 3
Aus Ehrfurcht vor den künstlerischen Leistungen und kulturellen Errungenschaften
früherer Generationen ist es eine gesamtgesellschaftliche und staatliche
Aufgabe, das
vielfältige und große kulturelle Erbe Österreichs zu bewahren.
Dabei kommt den
Bundesländern als Trägern einer Kulturautonomie eine besondere Verantwortung
zu.
1.Die künstlerischen Leistungen früherer Generationen sind durch die
Tradition kulturelles
Erbe geworden. Hierzu gehören neben der Hochkultur auch die vielfältigen
Ausprägungen
der Volkskultur.
2.Der gesamtgesellschaftlichen und staatlichen Aufgaben der Erhaltung dieses kulturellen
Erbes und der Sicherung der zumeist regionalen kulturellen Identität stehen
alle
Bestrebungen kultureller Nivellierung oder verordneter Multikultur entgegen und
werden
daher abgelehnt.
3.Die Sicherung des kulturellen Erbes erfordert in infrastruktureller Hinsicht
die Erhaltung
der großen und anerkannten Bühnen für Sprech- und Musiktheater,
der Konzertsäle, der
Museen und Sammlungen und der Kulturdenkmäler.
Artikel 4
Kunst ist Privatsache. Der Staat darf über seine Kunstpolitik keine
Geschmacksbevormundung, politische Instrumentalisierung und Subventionsgängelung
betreiben. Statt dessen hat der Staat für Rahmenbedingungen zur Gewährleistung
der
Freiheit der Kunst und ihrer Vielfalt sowie für infrastrukturelle Grundlagen
zur
künstlerischen Entfaltung zu sorgen.
1.Da ästhetisches Empfinden ausschließlich dem Individuum eigen ist
und keinesfalls einer
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Institution, ist Kunst Privatsache. Die Freiheitliche Bewegung plädiert für
ein privates
Mäzenatentum, das über steuerliche Anreize den Kunstmarkt stimuliert.
2.Über die Steuerungsmechanismen der Subventionsgewährung, Kunstförderung
und der
Ankaufspolitik werden Künstler gegängelt und politisch instrumentalisiert.
Dies hat eine
speziell in Österreich herausgebildete Form des Staatskünstlertums zur
Folge. Dadurch
wird die Freiheit der Kunst schwerwiegend eingeschränkt.
3.Der Staat hat seine Kunstförderung auf die Schaffung von Rahmenbedingungen
und
infrastrukturellen Einrichtungen zu beschränken. Diese sollten insbesondere
Kunsthochschulen, Konservatorien und Musikhochschulen, Galerien und
Ausstellungsräumlichkeiten, öffentliche Bühnen und Konzertsäle,
Werkräume und
Starthilfen für Jungkünstler umfassen.
4.Eine besondere Verantwortung hat der Staat, die entsprechenden Bedingungen für
eine
freie Entwicklung der modernen Kunstformen aus Musik, Film, Fernsehen u.a., die
vor
allem die jüngeren Generationen ansprechen, zu garantieren. Eine zeitgemäße
Kulturpolitik kann sich nicht nur auf das Bewahren der traditionellen Kulturgüter
beschränken.
KAPITEL XVI
Recht auf Bildung
Artikel 1
Es besteht ein Grundrecht auf Bildung. Sie ist das kulturelle Instrument zur Herstellung
von Chancengerechtigkeit, zur Ausübung von Freiheit und zur Teilnahme am
demokratischen Leben. Sie dient der Persönlichkeitsentfaltung ebenso, wie
sie zu
verantwortlichem Handeln befähigt. Als Berufsvorbildung ist sie eine entscheidende
Voraussetzung für die Existenzsicherung des Einzelnen und für die Erhaltung
der
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft.
1.Der Staat hat sicherzustellen, daß dem Grundrecht auf Bildung durch ein
breit
gefächertes Angebot an qualifiziert hochstehenden Bildungseinrichtungen entsprochen
wird. Dabei sollen auch private Einrichtungen unterstützt werden, um mit
den öffentlichen
Unterrichtsanstalten in einen qualitätsfördernden Wettbewerb zu treten.
2.Das österreichische Bildungssystem darf gesellschaftspolitisch weder auf
das Bewahren
alles Überkommenen, noch auf das Verändern um jeden Preis ausgelegt
sein, sondern
soll Menschen heranbilden, die über ihre Zukunft frei und vernünftig
zu entscheiden
vermögen. Persönlichkeitsbildung und Wissenserwerb sollen sie in die
Lage versetzen,
kulturelle, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge zu erkennen und
verantwortlich
mitzugestalten. Dafür ist es auch erforderlich, das gesamte Bildungssystem
von
parteipolitischen Einflüssen zu befreien und Sorge dafür zu tragen,
daß Schulen nicht zu
ideologisch-doktrinären Zwecken mißbraucht werden.
3.Freiheitliche Bildungspolitik geht davon aus, daß das Bildungssystem jeder
sozialen
Schicht offenstehen muß, nimmt aber auch an der Erfahrung Maß, daß
nicht alle
Menschen gleich veranlagt sind und daß die Schulen demnach keine Einheitsbildung
vermitteln können. Es geht vielmehr darum, Menschen jedweder Herkunft in
einem
gegliederten Bildungssystem ihren Begabungen gemäß bestmöglich
zu fördern. Uniforme
Strukturen, wie etwa die Gesamtschule für alle Zehn- bis Vierzehnjährigen,
sind aus
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diesem Grunde nicht zielführend und werden abgelehnt.
Artikel 2
Bei der Organisation des Bildungssystems und bei den Lehrzielvorgaben ist auf
Überschaubarkeit, Durchlässigkeit und Rechtssicherheit zu achten. Lehrzielvorgaben
haben sich insbesondere am wirtschaftlichen Bedarf und an der Erhaltung des
kulturellen Erbes auszurichten. Besondere Bedachtnahme gebührt daher der
Ausbildung der Jugend als soziale, kulturelle und wirtschaftliche Zukunftsträger.
1.Der Staat hat die Rahmenbedingungen, die Finanzierung und die grundlegenden
Zielvorgaben für das Bildungssystem festzulegen und die Schulaufsicht, insbesondere
hinsichtlich der Qualitätskontrolle, auszuüben. Alles weitere kann Gegenstand
der
Schulautonomie sein.
2.Unter den Bildungszielen ist die Beherrschung der Grundkulturtechniken für
den weiteren
Bildungsaufbau Voraussetzung. Die Lehrzielvorgaben im Ausbildungsbereich haben
sich
am Bedarf zu orientieren. Der Stellenwert der Facharbeiterausbildung ist zu heben.
3.Zu den wichtigsten Bildungszielen gehören auch die Pflege der österreichischen
Eigenart
und die Erhaltung des kulturellen Erbes. Hierin findet die Beibehaltung und Förderung
humanistischer und musischer Bildungswege ihre Begründung, wobei auch auf
regionale
kulturelle Eigenarten Rücksicht zu nehmen ist.
4.Härterer Wettbewerb, Globalisierung und neue Technologien stellen die Jugend
vor immer
größere Herausforderungen. Um ihnen gewachsen zu sein, ist es Ziel
freiheitlicher Politik,
die Jugendlichen als Zukunftsträger modern und praxisbezogen auszubilden.
Artikel 3
Die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder und die Erziehung der Kinder
in Familien
hat für uns Freiheitliche Vorrang vor der Erziehung durch staatliche Einrichtungen.
Daher sollen die Eltern auch in Bildungsfragen mehr Einfluß nehmen können
als bisher.
Der weitere Ausbau der demokratischen Entscheidungsstrukturen an den Schulen muß
diesem Grundsatz Rechnung tragen.
Die Verantwortung für den Bildungsfortgang eines Kindes kann nicht
ausschließlich an die Schule delegiert werden und von dieser auch nicht
allein
beansprucht werden. Die Zunahme schulautonomer Regelungen erlaubt es, die
Eltern stärker als bisher in Entscheidungsabläufe einzubeziehen. Diese
Möglichkeit sollte genützt werden.
Artikel 4
Freiheitliche Bildungspolitik bekennt sich ausdrücklich zum Leistungsprinzip
und zu
Bildungseliten, weil ohne sie die von Österreich erreichte wirtschaftliche
und kulturelle
Stellung in der Welt nicht gehalten werden kann. Daraus ergibt sich die Forderung
nach einer breit gefächerten Begabtenförderung und nach einem Schulsystem,
in dem
Leistung zählt und in dem Schüler, Lehrer und Schulverwaltung gleichermaßen
gefordert sind.
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1.Die Bildungspolitik der vergangenen Jahrzehnte hat insbesondere durch die verfehlten
Schulreformen zu einer Senkung des Ausbildungsniveaus geführt, und zwar auch
im
internationalen Vergleich. Zur Hebung des Ausbildungsniveaus und unbeschadet des
Bekenntnisses zu einer menschlichen Schule, in welcher Kinder kindgerecht behandelt
werden, stellt die "Kuschelschule" für die Freiheitlichen kein
wünschenswertes
Zukunftsmodell dar. Wissen und Können, das mühelos erworben wird, und
Erfolge, die
sich "ganz von selber" einstellen, bleiben mangels Forderung von Leistung
meist hinter
den Möglichkeiten der Schüler zurück. Eine bestmögliche Nutzung
der geistigen Anlagen
und Interessen ist nur durch Bildungseinrichtungen gewährleistet, in denen
der
Leistungesgedanke im Vordergrund steht.
2.Das erhöht natürlich auch den Leistungsanspruch an die Lehrer, denen
im gesamten
Bildungsgeschehen nach wie vor eine Schlüsselstellung zukommt. Daher ist
die
Lehrerausbildung in fachlicher, pädagogischer und psychologischer Hinsicht
zu
verbessern.
3.Die schulische Leistungsbeurteilung ist für die Freiheitlichen unabdingbar.
Eine Reform
des Beurteilungssystems darf jedoch nur unter dem Blickwinkel der Zweckmäßigkeit,
Treffsicherheit und der Vergleichbarkeit von Schulleistungen erfolgen. Sie dient
auch dem
Leistungsansporn sowie späterhin als eine der Grundlagen bei Berufseinstellungen.
Die
Leistungsbeurteilung hat daher durch eine bundeseinheitliche und differenzierte,
das heißt
mehrstufige Notenskala zu erfolgen. Abgelehnt wird eine Beurteilungsart, welche
Leistungsunterschiede nicht erkennbar und einfache Vergleiche nicht möglich
macht.
KAPITEL XVII
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist
frei
Artikel 1
Wissenschaft als Pflege des Wissensstandes ist ein wesentlicher Bestandteil der
abendländischen Kultur. In ihrem Sinne haben sowohl Bewahrung und Fortentwicklung
des kulturellen Erbes als auch Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften den
gleichen Rang. Bewahrung und Fortentwicklung des Wissensstandes obliegt der
Forschung, seine Vermittlung der forschungsorientierten Lehre. Beide haben
unabhängig von Tagesanforderungen den Wissensstand auf einem möglichst
hohen
Niveau abrufbar zur Verfügung zu halten.
1.Das bewußte Bewahren und Fortentwickeln des Wissensstandes ist im besonderen
Maße ein Element gerade der abendländischen Kultur. Sie wird in wesensbedingender
Weise mitbestimmt vom Entwicklungsgedanken, der bewußt Bisheriges bewahrt
und
überdenkt sowie zukunftsgestaltend wirkt. Diesem Prozeß unterlag und
soll weiterhin
jede Art von Wissenschaft unterliegen, und zwar unabhängig von Tagesanforderungen,
wenngleich auch diese den Wissensstand voranzutreiben vermögen.
Das gesamte verfügbare Wissen auf allen Wissensgebieten hat auf möglichst
hoher
Ebene auf Dauer verfügbar und abrufbar zu sein. Die Wissenschaften haben
sich auch an
ihrem fachlichen Eigenwert zu orientieren, um heute die wissenschaftlichen Grundlagen
zu erarbeiten, auf denen in der Zukunft neue Erkenntnisse gewonnen werden können.
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Artikel 2
Träger der Wissenschaft ist der nach Erkenntnis strebende freie Mensch. Es
gilt das
Grundrecht: "Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei". Diese Freiheit
findet ihre
Schranken lediglich in den ethischen Grundlagen der abendländischen Kultur
und
insbesondere in der unantastbaren Würde des Menschen.
1.Nicht das Forschungskollektiv, sondern der selbstverantwortliche Wissenschafter
ist
Träger von Forschung und Lehre. Im Sinne der abendländischen Kultur
bildet und formt
Wissenschaft den freien Menschen, der in einem Wechselprozeß Wissenschaft
selbst
gestaltet und bestimmt. Die Forschungstätigkeit des Einzelnen liegt freilich
eingebettet in
den sachlich einschlägigen Wissenschaftsbetrieben und erfolgt in Kooperationsformen
an
entsprechenden Wissenschaftsstätten. Aus freiheitlicher Sicht ist jedoch
die
Unabhängigkeit des Individuums als Wissenschafter zu garantieren und zwar
durch das
traditionelle Grundrecht "Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei".
2.Dies bedeutet freilich nicht schrankenlose wissenschaftliche Betätigungsfreiheit:
Gerade
die Möglichkeiten moderner Technologien erfordern ethische Schranken, wie
die
unantastbare Würde des Menschen.
Artikel 3
Als gesellschaftliches Element ist Wissenschaftspflege eine Staatsaufgabe. Der
Staat
hat für Forschung und Lehre die ideellen und materiellen Mittel in Konkurrenz
zu
privaten Trägern bereitzustellen. Der staatliche Einfluß auf Forschung
und Lehre ist
aber analog zur freien Wirtschaft auf die gesetzliche Gestaltung von
Rahmenbedingungen und die Festlegung von Mindestanforderungen an die Lehre zu
beschränken. Im Sinne der Wissenschaftsfreiheit ist der Staat nicht berechtigt,
Forschung und Lehre an ideologischen Zielen auszurichten.
Die Pflege der Wissenschaft als Kulturelement der Gesellschaft ist nicht nur Staatsaufgabe.
Der
Staat hat der Forschung und Lehre die ideellen und materiellen Mittel zur Verfügung
zu stellen
sowie private Träger im Wissenschaftsbereich zuzulassen und zu fördern.
Das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit verbietet Eingriffe des Staates in die Gestaltung von Forschung
und Lehre;
er hat sich, wie im Bereich der Wirtschaft, strikt auf die Gestaltung von Rahmenbedingungen
durch Gesetze und allenfalls auf die Festlegung von Mindestanforderungen an die
Lehre zu
beschränken. Der Staat hat die Autonomie der Wissenschaft zu respektieren
und hat daher
insbesondere jeden ideologisch motivierten Eingriff zu unterlassen.
Artikel 4
Wissenschaft bedarf der Einheit von Forschung und Lehre. Als dieser Einheit
verpflichtete Wissenschaftsstätten fungieren primär die Universitäten.
Sie sind
autonome Körperschaften mit Budgethoheit, dem Recht auf personelle
Selbstergänzung sowie dem Recht auf autonome Gestaltung des
Wissenschaftsbetriebes. Der Staat legt hierfür durch Gesetze die Rahmenbedingungen
fest. In Absprache vor allem mit den Berufsvertretungen dienen die Universitäten
auch
der gehoben Berufsausbildung. Der freie Zugang zu den Universitäten muß
jedem
Befähigten offen stehen.
1.Der abendländischen Tradition entspricht im Wissenschaftsbereich die Einheit
von
Forschung und Lehre: Die Ergebnisse der Forschung sind durch die Lehre umgehendst
zu vermitteln, die Lehre hat die neuesten Forschungsergebnisse zu verbreiten,
wobei sich
aus diesem Prozeß auch Rückkoppelungen aus der Lehre, und damit auch
aus der
Praxis, auf die Forschung ergeben. Zudem ist die Grenze zwischen Forschung und
Lehre
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dort fließend, wo angeleitete Forschung der Ausbildung dient.
2.Forschungsorientierte Lehre soll der hochqualifizierten Ausbildung für
die Forschung und
für bestimmte Berufe dienen wie auch dem Wissenserwerb an sich. In diesem
Sinne
haben die Universitäten dreierlei Lehraufgaben wahrzunehmen, wie dies vor
Einsetzen der
Massenuniversität vielfach der Fall war: Wissensvermittlung in der Form des
bloßen
Studiums ohne große Prüfungen mit Abschlußbescheinigung; gezielte
Berufsausbildung
in der Form des Studiums mit spezifischen, theoretischen und zum Teil auch praktischen
Prüfungen (Magisterium); Wissenschaftsausbildung in der Form des Studiums
mit
theoretischen Prüfungen sowie wissenschaftlicher Arbeiten (Doktorat). Durch
die
Möglichkeit, schon während des Studiums berufsspezifische Prüfungen
ablegen zu
können, soll eine wesentliche Verringerung der Gesamtausbildungszeiten für
akademische Berufe erreicht werden.
3.Gehobene praxisbezogene Lehre obliegt den Fachhochschulen. Sie dienen der gezielten
Berufsausbildung in der Form eines Studiums mit berufsspezifischen Prüfungen,
ohne
selbst Forschungsstätten zu sein.
4.Die Universitäten werden durch weitere Forschungseinrichtungen ergänzt
wie etwa die
Akademie der Wissenschaften. Um einen Wildwuchs an Forschungseinrichtungen zu
vermeiden, hat der Staat möglichst ohne direkte Eingriffe in
Einklang mit den
Betroffenen für ein entsprechendes Forschungskonzept zu sorgen. Universitäten
wie
Forschungseinrichtungen sind als autonome Körperschaften einzurichten, denen
Budgethoheit zukommt sowie vor allem das Recht auf personelle Selbstergänzung.