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AGB

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AGB
Angaben lt. ECG

M. Kornicki
Dienstleistungen in EDV und Informationstechnologie
Othellogasse 1/RH8/2

Allgemeine Geschäftsbedungungen
Wien, 18. April 2017

 

  1. Einleitung

    Die nachstehenden AGB orientieren sich an den von dem Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich im Jahr 2002 publizierten und empfohlenen AGBs.

    1. Gliederung

      Die nachstehenden AGB sind in folgende Teile/Themenbereiche gegliedert:

      • Besondere Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten,
      • Besondere Bestimmungen für Verkauf und Lieferung von Software-Support-Leistungen,
      • Honorartarife und Kalkulationsbasis

      Die voranstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Bereiche gemeinsam.

  2. Allgemeine Bestimmungen
    1. Geltungsbereich
      1. Für alle von M. Kornicki, Dienstleistungen in EDV und Informationstechnologie (nachfolgend kurz: MKO) geschlossenen Verträge (Aufträge oder Bestellungen) gelten, falls andere Vereinbarungen nicht getroffen werden, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
        Diese AGB von MKO gelten auch dann, wenn der Auftraggeber, Kunde (nachfolgend kurz: AG) ausdrücklich etwas anderes bestätigt oder zu seinen eigenen AGBs bzw. Einkaufsbedingungen Aufträge erteilt oder Bestellungen tätigt.
        AGBs des AGs werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn MKO nicht ausdrücklich widerspricht.
        Stillschweigen von MKO gegenüber von AGB des AGs gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.
      2. Jede Bestimmung der AGB von MKO ist für sich allein gültig.
      3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
    2. Angebote, Auftragserteilung, Vertrag
      1. Angebote von MKO sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
      2. Verträge (Aufträge, Bestellungen) sind für MKO erst dann rechtsverbindlich, wenn diese von MKO schriftlich und firmenmässig gezeichnet werden.
      3. Vereinbarungen (Aufträge, Bestellungen) verpflichten MKO hinsichtlich des Umfanges, der Preise und der Termine nur in dem in der Vereinbarung selbst angegebenen Ausmaß.
      4. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von MKO oder wenn AG eine Leistung von MKO in Anspruch genommen hat zustande.
      5. Mit Beauftragung stimmt der AG einer Referenznennung durch MKO bis auf schriftlichen Widerruf zu.
    3. Leistungs-/Lieferumfang
      1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung seitens MKO massgebend.
      2. Angebote sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie von MKO nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
        An sämtlichen von MKO vor oder nach dem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behaltet sich MKO die Eigentums- und Urheberrechte vor - sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklichen Zustimmung von MKO zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartigen Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unangefordert und unverzüglich zurückzugeben.
    4. Liefertermin
      1. MKO ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
      2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den von MKO angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
      3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von MKO nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von MKO führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
      4. Vereinbarte Fristen bzw. Termine beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom AG übernommener Verpflichtungen.
      5. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist MKO berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
      6. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
    5. Eigentumsvorbehalt
      1. Die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände MKO erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
      2. Der AG ist verpflichtet, die im Eigentum von MKO stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.
      3. Der AG ist zur Verarbeitung und Veräusserung der Waren im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt, nicht aber zur Verpfändung und Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für MKO, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen.
      4. Der Weiterverkauf der von MKO gelieferten Ware darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der AG tritt bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräusserung sicherungshalber an uns ab. Auf Verlangen hat uns der AG die Abtretung schriftlich zu bestätigen.
      5. Der Besteller ist zum Einziehen der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu Verfügungen anderer Art. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
      6. Vollstreckungsmassnahmen in uns zustehende Sachen und Rechte hat uns der AG unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten trägt der Besteller.
      7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des AGs insoweit zur Rückübertragung der darüber hinausgehenden Sicherheiten nach pflichtgemässen Ermessen verpflichtet.
    6. Urheberrecht
      1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem MKO bzw. dessen Lizenzgebern zu.
    7. Patente, Ausfuhrbestimmungen
      1. Sollte ein Dritter dem AG gegenüber oder der AG selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, MKO sofort zu verständigen. Es steht MKO frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des AGs, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernimmt MKO nicht.
      2. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des AGs gebaut worden, so hat der AG uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind MKO angemessen zu bevorschussen.
      3. Werden von MKO gelieferte Erzeugnisse vom AG exportiert, so hat der AG bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.
    8. Preise, Steuern und Gebühren
      1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
      2. Alle Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
      3. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von MKO.
      4. MKO ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom AG von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
      5. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten, usw.) sowie Dokumentationen, Schulungen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
      6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AGs.
      7. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des AGs und gehen zu seinen Lasten.
      8. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
        Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
      9. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet.
        Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AGs.
    9. Rechnungslegung und Zahlung
      1. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, MKO berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
      2. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom AG für das Kalenderjahr/Teiljahr (z.B. Monat) im vorhinein zahlbar.
      3. Die von MKO gelegten Rechnungen sind inklusive Umsatzsteuer innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
        Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
      4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch MKO.
      5. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen MKO, die laufenden Arbeiten und Lieferungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, insbesondere Mahnkosten, sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen.
      6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnet und mindestens in der Höhe der dem MKO entstandenen Bankzinsen.
      7. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen trotz angemessener Nachfrist ist MKO berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Leistungen fällig zustellen.
      8. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
    10. Haftung
      1. MKO haftet für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
      2. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der jeweilige Auftragswert als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden, bei Dauerschuldverhältnissen der jährliche Auftragswert.
      3. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
      4. Die Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler ist ausdrücklich ausgeschlossen.
      5. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, nicht eingetretenen Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
      6. Im Verhältnis zwischen dem AG und MKO ist es allein Aufgabe des AG, von MKO gelieferte Produkte nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der AG ist verpflichtet, MKO unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von MKO gelieferten Produkten zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der AG.
    11. Datenschutz, Geheimhaltung
      1. MKO verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten, insbesondere auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses (§ 15) anzuhalten.
      2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zugehenden und/oder Ihnen sonst bekannt gewordenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln. Sie werden alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbeschränkt fort. Sie gilt nicht, soweit die Vertragsparteien gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind oder eigene Ansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei wahrnehmen.
      3. Der AG wird die Vertragsunterlagen – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentation – sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
      4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige mit der Durchführung des Vertrages betraute Personen, die Zugang zu Vertragsunterlagen haben, schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf deren Einhaltung zu verpflichten.
      5. MKO darf Daten des AG maschinell verarbeiten. Er ist berechtigt, den Namen des AG in eine Referenzliste aufzunehmen.
      6. Soweit bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten anfallen, hat der AG die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sicherzustellen. Soweit der AG personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, sichert er zu, dass die Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die vorgesehenen Zwecke verarbeitet, genutzt und an MKO übermittelt werden dürfen. MKO wird die personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erheben, verarbeiten und nutzen, wie dies zur Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages notwendig ist. MKO ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung zu überprüfen. Der AG stellt MKO von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die auftragsgemäße Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war. Der vorstehende Freistellungsanspruch erfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
    12. Loyalität
      1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 (zwölf) Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
      2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Vertraulichkeit, insbesondere betreffend Geschäftsinhalten, Konditionen für Dienstleistungen und Produkten und allen Informationen über den Vertragspartner, die durch die Zusammenarbeit bekannt werden.
    13. Gerichtsstand und Rechtswahl
      1. Zur Entscheidung sämtlicher unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten aus diesem Vertrag, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess und einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz von MKO zuständige Gericht für beide Teile als vereinbart.
        MKO ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen.
      2. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts - auch dann, wenn der Auftrag im Ausland vereinbart, erteilt, bzw. durchgeführt wird.
      3. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
    14. Schlussbestimmungen
      1. Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen.
      2. Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MKO.
        Dieses Formerfordernis gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit.
      3. Übesetzungen der AGB und Verträge in andere Sprachen
        Die gegebenenfalls vom AG gewünschte Übertragung der AGB bzw. der Verträge in andere Sprachen, einschließlich Beglaubigungen gehen zur Gänze zur Lasten des AGs.
        Die Wahl der Sprache der AGBs und der Verträge liegt frei beim MKO.
      4. Recht zur Änderung der AGB
        MKO behält sich das Recht die AGB ohne vorheriger Zustimmung des AG zu verändern.
      5. Die Übermittlung der AGB an den AG gilt als Nachweis der Kenntnisnahme der AGBs durch den AG.

  3. Besondere Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
    1. Leistung und Prüfung
      1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
        • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
        • Global- und Detailanalysen
        • Erstellung von Individualprogrammen
        • Lieferung von Bibliotheks- (Standard) Programmen
        • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
        • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
        • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
        • Telefonische Beratung
        • Programmwartung
        • Erstellung von Programmträgern
        • Sonstige Dienstleistungen
      2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
        Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
      3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die MKO gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der AG zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
      4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Modul einer Programmabnahme spätestens 4 (vier) Wochen ab Lieferung durch den AG. Diese wird in einem Protokoll vom AG bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von MKO akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.1.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
        Lässt der AG den Zeitraum von 4 (vier) Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die Leistung nach Ablauf dieses Zeitraumes als abgenommen.
        Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
      5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard) Programmen bestätigt der AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
      6. Darüber hinaus vom AG gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
      7. Als Basis für die Abnahmebereitschaft gilt die Lauffähigkeit des Systems unter vergleichbaren technischen Bedingungen bei MKO.
      8. Soweit nicht anderes vereinbart wird, hat MKO dem AG die geschuldeten Programm-Daten in maschinenlesbarer Form on-line (z.B. eMail) zu liefern. Lieferung auf Datenträgern geht zu Lasten des AGs.
      9. Das Vorhandensein der in den Programmbeschreibung oder der Benutzerdokumentation beschriebenen Leistungsmerkmale wird von MKO nicht garantiert.
      10. Leistungen und Eigenschaften der Programme, die in öffentlichen Äußerungen, insbesondere im Rahmen der Werbung für die jeweiligen Programme oder bei ihrer Kennzeichnung, von MKO oder ihren Gehilfen beschrieben werden, zählen nicht zu der zwischen MKO und dem AG vereinbarten Beschaffenheit der Programme und werden nicht von dem von MKO zu erbringenden Leistungsumfang erfasst.
    2. Preise, Steuern und Gebühren
      1. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von MKO zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
    3. Urheberrecht und Nutzung
      1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen MKO bzw. deren Lizenzgebern zu.
      2. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine, nicht ausschließliche, Werknutzungsbewilligung durch den AG erworben.
        Nutzen im Sinne des abgeschlossenen Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende, ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände auf der vereinbarten Konfiguration und ausschließlich für eigene oder im Einzelvertrag vorausgesetzte Zwecke des AG. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme.
      3. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
        Bei einem Wechsel der Hardware muss der AG die Programme aber von der bisher verwendeten Hardware löschen.
        Für die Nutzung der Programme auf einer anderen als der vereinbarten Hardware-Konfiguration bedarf es stets des Abschlusses eines gesonderten Lizenzvertrages.
      4. Der AG darf die Hardware-Konfiguration nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung durch MKO erweitern oder durch eine andere von ihm genutzte Konfiguration ersetzen. Ist für die Nutzung der Programme auf der neuen oder erweiterten Konfiguration eine höhere Überlassungsvergütung vorgesehen, so hat der AG den zu der Zeit gültigen Upgrade-Preis zu entrichten. Ist eine andere systemtechnische Variante dafür erforderlich, wird MKO sie, sofern verfügbar, gegen einen angemessenen Aufpreis liefern.
      5. Die Verbreitung, Vermietung, der Verleih, die Bearbeitung oder Vervielfältigung über das erlaubte Ausmaß hinaus durch den AG ist untersagt.
      6. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
      7. Die Softwarelizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.
      8. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
      9. Sofern MKO einen Antrag des AG auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annimmt, erhält der AG das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.
      10. Der AG darf die (Benutzer-)Dokumentation auch für den eigenen Gebrauch nicht vervielfältigen.
      11. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei MKO zu beauftragen. Kommt MKO dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
      12. Der AG darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte Software den Vertragsbedingungen unterworfen.
      13. Quellcodes, die vom Urheber zur Lizenzierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines gesondert abzuschliessenden, ausdrücklichen Quellcodesoftware-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.
      14. Leistungen von Dritten wie Softwareprodukte von Drittfirmen, die als solche im Angebot von MKO ausgewiesen sind ("Fremdsoftware"), sowie fremde Hardware und Dienstleistungen, werden von MKO auf Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem AG gesondert abzuschließenden Vertrages vermittelt.
      15. Eine Änderung der Programme durch den AG ist nur zulässig, soweit diese der Beseitigung eines Mangels dient und MKO mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist bzw. eine Beseitigung des Mangels abgelehnt hat. Mit der Fehlerbeseitigung darf der AG nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten beauftragen, der mit MKO in keinem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist.
      16. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Benutzbarkeit trägt der AG die Beweislast. Die entsprechenden Handlungen im Sinne von Satz 1 dieser Ziffer dürfen erst dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, wenn MKO der Aufforderung zur Störungsbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist. Sofern sich der AG eines kommerziell arbeitenden Dritten bedient, gilt die Regelung in vorstehender Ziffer 3.3.11 , Satz 2 entsprechend.
      17. Der AG ist nicht befugt, Namen, Marken, Seriennummern oder andere der Identifikation dienenden Kennzeichen sowie Schutzrechtshinweise in den Programmen zu beseitigen oder zu verändern. Er hat solche Kennzeichen und Hinweise in alle Kopien der Programme in derselben Form wie im Original aufzunehmen und wiederzugeben. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf den Kopien anzubringen.
      18. Der AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MKO die ihm hiermit eingeräumte Werknutzungsbewilligung an einen Dritten (auch nicht zeitlich begrenzt) zu übertragen. Im besonderen darf der AG die Programme Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des AG.
      19. Der AG erkennt an, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weitere Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse von MKO darstellen. Er trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von MKO Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck wird der AG die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachhaltig auf die Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der AG seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms, des Benutzerhandbuchs oder sonstiger Dokumentation anzufertigen.
      20. Der AG hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt der AG dem MKO diese Aufzeichnungen vor.
      21. Jede Verletzung der in diesem Abschnitt normierten Verpflichtungen des AGs, insbesondere eine Missachtung der Urheberrechte von MKO zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
      22. Sofern ein Dritter oder ein Mitarbeiter des AG Urheberrechte von MKO verletzt, ist der AG verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere MKO unverzüglich über die Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen. etwa anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs und Leitungskosten hat der AG zu tragen. Reisezeiten der MKO und siner Mitarbeiter werden MKO zum geltenden Stundensätze vergütet.
      23. Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der AG die allfälligen Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören und dem MKO dies schriftlich zu bestätigen.
    4. Rücktrittsrecht
      1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln seitens MKO ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft.
      2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist MKO verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann MKO die Ausführung ablehnen.
        Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AGs oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist MKO berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
        Die bis dahin für die Tätigkeit von MKO tatsächlich aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
      3. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von MKO liegen, entbinden MKO von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
        Dasselbe gilt, wenn sich nach Annahme des Auftrages herausstellt, dass die Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrages für MKO zu wirtschaftlichen Schäden führt.
      4. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch MKO möglich.
        Ist MKO mit einem Storno einverstanden, so ist der AG verpflichtet, neben den von MKO bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu bezahlen.
        MKO behält sich vor, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
    5. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
      1. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom AG unverzüglich, spätestens 4 (vier) Wochen, nach Erhalt der Lieferung bzw. Übernahme der vereinbarten Leistung bzw. bei Individual-Software nach Programmabnahme gegenüber MKO zu rügen. Die Mängelrüge hat den Mangel detailliert zu bezeichnen und ist ausreichend zu dokumentieren.
        Ein Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat zur Folge, dass der AG all seiner Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verliert.
      2. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem MKO alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der AG ist erst nach erfolgloser Verbesserung berechtigt, Preisminderung oder Wandlung zu begehren.
        Kann aufgrund der Mängel der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
      3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von MKO zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von ATOS ORIGIN durchgeführt.
      4. Leistungen für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von MKO gegen Berechnung durchgeführt.
        Ebenso werden Leistungen für die Behebung von Mängeln, die auf Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von dritter Seite zurückzuführen sind, von MKO in Rechnung gestellt.
      5. Ferner übernimmt MKO keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
      6. Für Programme, die durch eigene Programmierer des AGs bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch MKO.
      7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

  4. Besondere Bedingungen für den Verkauf und Lieferung von Software-Support-Leistungen
    1. Leistungsumfang
      1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch MKO erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen von MKO innerhalb der normalen Arbeitszeit von MKO.
        Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des AGs eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
        Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt MKO, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
      2. MKO verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen.
    2. Nicht durch den Vertrag gedeckte Leistungen
      1. Falls nicht explizit in dem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von MKO.
      2. Leistungen, die durch Betriebsystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
      3. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
      4. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
      5. MKO wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung von MKO von Mitarbeitern des AGs oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
      6. Die Beseitigung von durch den AG oder Dritten verursachten Fehlern.
      7. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den AG oder Anwender entstehen.
      8. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
      9. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist MKO berechtigt, die angefallenen Kosten dem AG mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
    3. Preise
      1. Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen von MKO erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des AGs ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von MKO.
    4. Liefertermine
      1. MKO ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des AGs während der normalen Arbeitszeit von MKO Auskunft zu geben.
      2. Dem AG steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
    5. Vertragsdauer
      1. Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
      2. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates.
      3. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom AG bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen - vorausgesetzt die jährliche Vorauszahlungsvereinbarung.
    6. Standort
      1. Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist MKO berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

  5. Honorartarife und Kalkulationsbasis

    Die nachstehenden Tarife orientieren sich an den von dem Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich im Jahr 2002 publizierten und empfohlenen Kalkulationsrichtlinien.

    1. Honorartarife
      1. Honorar ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen. Es ist ein Honorar auf Basis des geleisteten Zeitaufwandes oder ein Pauschalhonorar auf Basis einer kostenpflichtigen Aufwandsschätzung.
        Neben- und Sonderkosten gemäß Punkt 3 und 4 sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese werden gesondert verrechnet.
      2. Das Honorar wird auf Basis des Zeitaufwandes in der entsprechenden Tarifposition und Kategorie errechnet:
        # Kategorie 1 - Einplatzsysteme
        # Kategorie 2 - Mehrplatzsysteme und lokale Netzwerke
        # Kategorie 3 - Großrechenanlagen
        Diese Kategorien werden nicht durch konkret eingesetzte Hardware, sondern durch die auf den genannten Hardwareumgebungen übliche Applikationskomplexität und Produktumgebung beim Abschluß eines Vertrages definiert.
      3. Vorleistung und Projektbetreuung - dazu gehören: alle Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen, insbesondere Angebotserstellung, Istzustandsaufnahme, Anforderungsanalyse, Realisierungskonzept, Datenbank und Netzwerkdesign, Testspezifikation:
        # Kategorie 1 - Euro 96,65
        # Kategorie 2 - Euro 106,83
        # Kategorie 3 - Euro 106,83
      4. Entwicklung, Implementation und Services - dazu gehören: Detailanalyse, Applikationsentwurf, Programmierung, Test, Dokumentation, Portierung, Installation, Anwenderschulung, Abnahme, Softwarewartung:
        # Kategorie 1 - Euro 85,03
        # Kategorie 2 - Euro 90,84
        # Kategorie 3 - Euro 96,65
        Schreibarbeiten und ähnliche Hilfsleistungen werden mit 50% des Normalstundensatzes der Kategorie 1 berechnet
    2. Zuschläge
      1. Zuschläge für die Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr)
        - zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr 60%
        - zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr 30%
        - zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr 30%
        - an Sonn- und Feiertagen 75%
      2. Zuschläge für die Leistungen außerhalb Österreichs
        - in europäischen Ländern 80%
        - außerhalb Europas 120%
      3. Zuschläge für die Ausarbeitung von
        Analysen, Konzepten, Studien und Projektleitung 50%
      4. Zuschläge für die Erstellung von
        Gutachten inkl. Befundaufnahme zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Banken, Förderungsinstitutionen u.ä. 100%
    3. Honorar nach Zeitaufwand
      1. Die Stundensätze beziehen sich auf Leistungen in der sogenannten Normalarbeitszeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr. Die Führung einer Zeitaufschreibung ist obligatorisch.
      2. Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene halbe Stunde in Anrechnung gebracht. Die Stundensätze kommen für alle Leistungen im Sinne der Tarifpositionen zur Anrechnung
      3. Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht durch den MKO selbst zu vertreten sind. Reise- und Wartezeiten werden nicht für die Zeit der Benützung eines Schlafwagens bzw. der Nächtigung auf Reisen in Ansatz gerbacht.
        Reisen erfolgen mit Zustimmung des AGs; in dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.
    4. Nebenkosten

      Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem MKO bei der Durchführung des Auftrages entstehen und vom AG neben dem Honorar zu tragen sind.

      1. Reisekosten:
        Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Auftrages, inklusive km-Gelder und Diäten.
        Es gelten die Fahrzeitvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart.
        In jedem Fall stehen dem MKO jedoch zu:
        - Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.
        - Nächtigungen in einem Hotel gehobener Klasse (Bad/WC). Es werden mindestens die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete berechnet.
        Sollten die Sätze ohne Verschulden des Datenverarbeiters nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
        - Bei Tätigkeiten außerhalb der Standortgemeinde stehen dem Datenverarbeiter als Aufwandsentschädigung 60% des Taggeldes der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete zu.
        Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige „km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten" bzw. die Sätze der Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete herangezogen.
      2. Bürokosten:
        Für Bürokosten wie Telex, Telefon, Telegramm, Telefax, Stempelmarken, Gebühren, Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen etc., gelten als Nachweis die Aufschreibungen des MKO.
      3. Sonstige Kosten:
        Sind zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren ständige Haltung dem Datenverarbeiter nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom AG beizustellen.
      4. Sind Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.
        Zu Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20% zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.
      5. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung gestellt.
    5. Sonderkosten

      Leistungen, die über den üblichen Umfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:

      • Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom AG beigestellt werden.
      • Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten - z.B. bei Streitigkeiten - oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite.
      • Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z.B. Erfolgskontrolle.
      • Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den AG erfolgt ist.

      Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den MKO, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umfang nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Vertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.


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Last Updated on 07 Juli 2009 18:11:03 +0200
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