VO 1774/2002

Artikel 9 Aufzeichnungen
Anhang II  KAPITEL I  Identifizierung 
Anhang II  KAPITEL II  Fahrzeuge und Behälter 
Anhang II  KAPITEL III Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen
Anhang II  KAPITEL IV Aufzeichnungen
Anhang II  KAPITEL V Aufbewahrung von Dokumenten
Anhang II  KAPITEL VI Temperaturbedingungen 
Anhang II  KAPITEL VII Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr 
Anhang II  KAPITEL VIII Kontrollmaßnahmen 
Anhang II  KAPITEL IX Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung 

Artikel 9

Aufzeichnungen

(1) Jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen. Diese enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden für den in Anhang II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten.
(2) Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

Anhang II

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ABHOLUNG/SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN 

KAPITEL I 

Identifizierung 

1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass 
a) Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Abholung/Sammlung und Beförderung identifizierbar ist und getrennt und identifizierbar bleibt und dass 
b) verarbeitete Erzeugnisse bei der Beförderung identifizierbar sind und getrennt und identifizierbar bleiben. 
2. Während der Beförderung ist auf einem an dem Fahrzeug, dem Behälter, Karton oder sonstigen Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich Folgendes anzugeben: 
a) die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Erzeugnisse hergestellt wurden, sowie 
b) 
i) bei Material der Kategorie 3 die Worte: "Nicht für den menschlichen Verzehr", (VO 808/2003) 
ii) bei Material der Kategorie 2, (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Darf nicht verfüttert werden", soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett anzugeben "Zur Verfütterung an ...", mit dem Namen der spezifischen Tierart, für deren Fütterung das Material bestimmt ist, (VO 808/2003) 
iii) bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Nur zur Entsorgung". (VO 808/2003) 
iv) bei Gülle und Magen- und Darminhalt das Wort "Gülle"; (VO 808/2003)

KAPITEL II 

Fahrzeuge und Behälter 

1. Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse sind in fest verschlossenen neuen Verpackungen oder abgedeckten lecksicheren Behältnissen bzw. Fahrzeugen abzuholen und zu befördern. 
2. Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind 
a) nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren, 
b) sauber zu halten und 
c) vor Verwendung zu reinigen und zu trocknen. 
3. In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes Erzeugnis befördert werden. 
4. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen. (VO 808/2003)

KAPITEL III

Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen

1. Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen außer im Falle verarbeiteter Produkte aus Material der Kategorie 3, die innerhalb desselben Mitgliedstaates von Einzelhändlern an Endnutzer mit Ausnahme von Unternehmern geliefert werden. (VO 808/2003)
2. Auf den Handelspapieren muss Folgendes angegeben sein:
a) das Datum, an dem das Material abgeholt wurde,
b) eine Beschreibung des Materials, einschließlich der Angaben nach Kapitel I, die Tierart bei Material der Kategorie 3 und verarbeiteten Erzeugnissen daraus, die als Futtermittel verwendet werden sollen, und gegebenenfalls die Ohrmarkennummer,
c) die Materialmenge,
d) der Herkunftsort des Materials,
e) Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens,
f) Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und gegebenenfalls dessen Zulassungsnummer sowie
g) gegebenenfalls
    i) die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs und
    ii) Art und Verfahren der Behandlung.
3. Das Handelspapier ist in mindestens drei Exemplaren (ein Original und zwei Kopien) auszustellen. Das Original begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort. Der Empfänger bewahrt das Original auf. Der Erzeuger bewahrt eine Kopie und der Spediteur die andere auf.
4. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Muster für das Handelspapier festgelegt werden.
5. Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.

KAPITEL IV

Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 müssen die nachstehend aufgeführten Angaben gemäß Kapitel III Nummer 2 enthalten:
a) die Angaben gemäß den Buchstaben b) und c) und
b) im Fall der Aufzeichnungen der Versender tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a) und e) und, soweit bekannt, die Angaben gemäß Buchstabe f) bzw.
c) im Fall der Aufzeichnungen der Beförderer tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a), d) und f) bzw.
d) im Fall der Aufzeichnungen der Empfänger tierischer Nebenprodukte das Datum der Anlieferung und die Angaben gemäß den Buchstaben d) und e).

KAPITEL V

Aufbewahrung von Dokumenten

Das Handelspapier und die Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel III und die Aufzeichnungen gemäß Kapitel IV werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Vorlage zur Verfügung gehalten.

KAPITEL VI

Temperaturbedingungen 

1. Die Beförderung von tierischen Nebenprodukten muss unter Temperaturbedingungen erfolgen, die gewährleisten, dass jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird. 
2. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden soll, muss gekühlt oder gefroren befördert werden, es sei denn, es wird binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet. 
3. Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.

KAPITEL VII

Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr 

Die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen muss unter Einhaltung der Vorschriften der Kapitel I, II, III und VI erfolgen.

KAPITEL VIII

Kontrollmaßnahmen 

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Abholung/Sammlung, Beförderung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen zu kontrollieren, indem sie u. a. prüfen lässt, ob die entsprechenden Bücher und Dokumente ordnungsgemäß geführt werden, und indem sie, falls sie dies für erforderlich hält oder diese Verordnung es vorschreibt, eine Plombe anlegen lässt. Lässt die zuständige Behörde eine Sendung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse durch eine Plombe sichern, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Bestimmungsorts darüber.

KAPITEL IX (VO 808/2003)

Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung 

1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind. 
2. Abwasser aus Betrieben laut Absatz 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würden. 
3. Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu beseitigen. 
4. Abwasser, dass den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 durchlaufen hat, sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.