VO 1774/2002
Artikel 9 | Aufzeichnungen |
Anhang II KAPITEL I | Identifizierung |
Anhang II KAPITEL II | Fahrzeuge und Behälter |
Anhang II KAPITEL III | Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen |
Anhang II KAPITEL IV | Aufzeichnungen |
Anhang II KAPITEL V | Aufbewahrung von Dokumenten |
Anhang II KAPITEL VI | Temperaturbedingungen |
Anhang II KAPITEL VII | Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr |
Anhang II KAPITEL VIII | Kontrollmaßnahmen |
Anhang II KAPITEL IX | Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung |
Aufzeichnungen
(1) Jede Person, die tierische
Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen
über die Sendungen. Diese enthalten die in Anhang II genannten Angaben und
werden für den in Anhang II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten.
(2) Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf
demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat
gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.
Anhang II
HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ABHOLUNG/SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN
Identifizierung
1. Es sind alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
a) Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Abholung/Sammlung und Beförderung
identifizierbar ist und getrennt und identifizierbar bleibt und dass
b) verarbeitete Erzeugnisse bei der Beförderung identifizierbar sind und
getrennt und identifizierbar bleiben.
2. Während der Beförderung ist auf einem an dem Fahrzeug, dem Behälter,
Karton oder sonstigen Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich Folgendes
anzugeben:
a) die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. im Fall von verarbeiteten
Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die
verarbeiteten Erzeugnisse hergestellt wurden, sowie
b)
i) bei Material der Kategorie 3 die Worte: "Nicht für den menschlichen
Verzehr", (VO 808/2003)
ii) bei Material der Kategorie 2, (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und
daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Darf nicht
verfüttert werden", soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die
Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) unter den in dem
genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett
anzugeben "Zur Verfütterung an ...", mit dem Namen der spezifischen
Tierart, für deren Fütterung das Material bestimmt ist, (VO 808/2003)
iii) bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten
Erzeugnissen die Worte: "Nur zur Entsorgung". (VO 808/2003)
iv) bei Gülle und Magen- und Darminhalt das Wort "Gülle"; (VO
808/2003)
Fahrzeuge und Behälter
1. Tierische Nebenprodukte und
verarbeitete Erzeugnisse sind in fest verschlossenen neuen Verpackungen oder
abgedeckten lecksicheren Behältnissen bzw. Fahrzeugen abzuholen und zu
befördern.
2. Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren
Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und
verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind
a) nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu
desinfizieren,
b) sauber zu halten und
c) vor Verwendung zu reinigen und zu trocknen.
3. In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von
Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes Erzeugnis befördert
werden.
4. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen
Behörde anderweitig zu beseitigen. (VO 808/2003)
Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen
1. Während der Beförderung muss
den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier
oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung
beiliegen außer im Falle verarbeiteter Produkte aus Material der Kategorie 3,
die innerhalb desselben Mitgliedstaates von Einzelhändlern an Endnutzer mit
Ausnahme von Unternehmern geliefert werden. (VO 808/2003)
2. Auf den Handelspapieren muss Folgendes angegeben sein:
a) das Datum, an dem das Material abgeholt wurde,
b) eine Beschreibung des Materials, einschließlich der Angaben nach Kapitel I,
die Tierart bei Material der Kategorie 3 und verarbeiteten Erzeugnissen daraus,
die als Futtermittel verwendet werden sollen, und gegebenenfalls die
Ohrmarkennummer,
c) die Materialmenge,
d) der Herkunftsort des Materials,
e) Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens,
f) Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und gegebenenfalls dessen
Zulassungsnummer sowie
g) gegebenenfalls
i) die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs und
ii) Art und Verfahren der Behandlung.
3. Das Handelspapier ist in mindestens drei Exemplaren (ein Original und zwei
Kopien) auszustellen. Das Original begleitet die Sendung bis zum
Endbestimmungsort. Der Empfänger bewahrt das Original auf. Der Erzeuger bewahrt
eine Kopie und der Spediteur die andere auf.
4. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Muster für das
Handelspapier festgelegt werden.
5. Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt
und unterzeichnet sein.
Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9
müssen die nachstehend aufgeführten Angaben gemäß Kapitel III Nummer 2
enthalten:
a) die Angaben gemäß den Buchstaben b) und c) und
b) im Fall der Aufzeichnungen der Versender tierischer Nebenprodukte die Angaben
gemäß den Buchstaben a) und e) und, soweit bekannt, die Angaben gemäß
Buchstabe f) bzw.
c) im Fall der Aufzeichnungen der Beförderer tierischer Nebenprodukte die
Angaben gemäß den Buchstaben a), d) und f) bzw.
d) im Fall der Aufzeichnungen der Empfänger tierischer Nebenprodukte das Datum
der Anlieferung und die Angaben gemäß den Buchstaben d) und e).
KAPITEL V
Aufbewahrung von Dokumenten
Das Handelspapier und die Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel III und die Aufzeichnungen gemäß Kapitel IV werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Vorlage zur Verfügung gehalten.
Temperaturbedingungen
1. Die
Beförderung von tierischen Nebenprodukten muss unter Temperaturbedingungen
erfolgen, die gewährleisten, dass jegliches Risiko für die Gesundheit von
Mensch und Tier vermieden wird.
2. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das
für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden
soll, muss gekühlt oder gefroren befördert werden, es sei denn, es wird binnen
24 Stunden ab Versendung verarbeitet.
3. Für Kühltransporte verwendete
Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten
Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.
Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr
Die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen muss unter Einhaltung der Vorschriften der Kapitel I, II, III und VI erfolgen.
Kontrollmaßnahmen
Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Abholung/Sammlung, Beförderung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen zu kontrollieren, indem sie u. a. prüfen lässt, ob die entsprechenden Bücher und Dokumente ordnungsgemäß geführt werden, und indem sie, falls sie dies für erforderlich hält oder diese Verordnung es vorschreibt, eine Plombe anlegen lässt. Lässt die zuständige Behörde eine Sendung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse durch eine Plombe sichern, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Bestimmungsorts darüber.
Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung
1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1
und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird,
Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen
einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials
als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur
Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw.
Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder
gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser,
die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.
2. Abwasser aus
Betrieben laut Absatz 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der
sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor
es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere
Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den
Vorbehandlungsprozess erleichtern würden.
3. Alle tierischen Materialien, die
im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 zurückgehalten werden,
sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu
befördern und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu beseitigen.
4.
Abwasser, dass den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1
durchlaufen hat, sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der
Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.