Neue Werte seit Jänner 2004
Familienbeihilfe monatlich (inkl. Kinderabsetzbeträge):
Kinder | bis 3 Jahre |
3 bis 10 Jahre |
10 bis 19 Jahre |
ab 19 Jahre |
1. Kind | € 156,30
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€ 163,60
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€ 181,80
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€ 203,60 |
2. Kind | € 169,10 |
€ 176,40 |
€ 194,60 |
€ 216,40
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jedes weitere Kind | € 181,80
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€ 189,10 |
€ 207,30
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€ 229,10
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Mehrkindzuschlag (Familieneinkommen bis € 43560.-- brutto jährlich):
Ab dem 3. Kind und jedem weiteren Kind in Höhe monatlich € 36,40
Zuschlag pro erheblich behindertes Kind € 138,30
Höchstbeitragsgrundlagen:
Pensions-; Unfall-; Arbeitslosen-; Krankenversicherung monatlich. ASVG € 3.630,- BSVG, GSVG € 3.920,-
Ausgleichszulagen Richtsätze
Alleinstehend : € 662,99
für Ehepaaare € 1030,23
Kinderzuschuß zur Pension
mindestens € 29,07
höchstens € 47,24
Höchstmögliche Bemessungsgrundlage:
Höchstpension Brutto € 3100,04
Geringfügigkeitsgrenze gem. §5 ASVG:
bei täglichen Verdienst € 24,28
monatlichen Verdienst bis € 323,46
besteht keine Vollversicherungspflicht
Rezeptgebühr € 4,45
Befreiung: Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte € 662,99 für Alleinstehende bzw. € 1030,23 für Ehepaare nicht übersteigt, sowie Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen ( mindestens € 49,72 pro Monat ) und deren monatlichen Nettoeinkünfte € 762,44 für Alleinstehende bzw.
€ 1184,76 für Ehepaare nicht übersteigen, sind auf Antrag von der Errichtung der Rezeptgebühr zu befreien.Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um € 70,56
Krankenscheingebühr € 3,63
Befreiung: Für Kinder bis max. zum 27. Lebensjahr, für Pensionisten, für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden.
Spitalskostenbeitrag (pro Verpflegstag) € 10,00
nur für max. 28 Tage pro Behandlungsjahr einzuheben
Ausnahmen: Für Rezeptgebührenbefreite; für den Versicherungsfall der Mutterschaft, für Organspender, für mitversicherte Angehörige.
Ambulanzgebühr (ausgenommen Kassenambulatorien):
Gebietskrankenkasse Versicherungsanstalt der Eisenbahner
mit Überweisung € 10,90 € 7,27
ohne Überweisung € 18,17 € 7,27
pro Kalenderjahr höchstens € 72,67
Befreiungsrichtsätze für Fernsprechgrund-; Rundfunk-; Fernsehgebühr (netto):
Haushalt mit einer Person € 742,55
Haushalt mit zwei Personen € 1153,86
Für jede weitere Person € 79,03
Absetzbeträge wie Familienbeihilfe, Miete, Diäterfordernis beachten.
Achtung: Lohn- und Gehaltsempfänger können nur dann befreit werden, wenn sie auch von der Rezeptgebühr befreit sind! Für die anspruchberechtigten Personen ist zusätzlich eine Gesprächsstunde frei
Höchstbeitragsgrundlagen
Pensions-; Unfall-; Arbeitslosen-; Krankenversicherung monatlich. 3.360,-Höchstmögliche Bemessungsgrundlage
15-jähriger Bemessungszeitraum 3100,04
17-jähriger Bemessungszeitraum 3056,83Höchstpension brutto 2.364,49
Geringfügigkeitsgrenze gem. §5 ASVG:
bei täglichen Verdienst bis 24,84
monatlichen Verdienst bis 323,46
Dazuverdienen für ASVG Pensionisten
(Gilt nicht für Ausgleichzulagenempfänger!)
a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:
Dazuverdienen bis höchstens 309,38 monatlich bzw. 24,84 täglich möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen führt zum Wegfall der Pension.b) Zu einer Alterspension:
Unbeschränktes Dazuverdienen möglich.c) Zu einer Invalidäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:
Bei Pensionsbeginn vor 1.7.93: unbeschränktes Dazuverdienen möglich.
Bei Pensionsbeginn ab 1.7.93: Kürzung bei Überschreiten individueller Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen Zurechnungs-zuschlag beinhaltet.
Bei Pensionierungen ab 1.1.01: Kürzung um bis zu 30% möglich.d) Dazuverdienen zu einer Witwen-/ Witwerpension:
Bei Pensionsbeginn vor 1.1.95: unbeschränkt möglich
Bei Pensionsbeginn ab 1.1.95: Kürzungen im Einzelfall möglich.
VP Karl-Heinz Eigentler
Vorsitzender Region West