Neue Werte seit Jänner 2004

Familienbeihilfe monatlich (inkl. Kinderabsetzbeträge):             

Kinder
    bis 3 Jahre  
3 bis 10 Jahre 
10 bis 19 Jahre 
ab 19 Jahre
1. Kind    
€ 156,30
€ 163,60
€ 181,80
€ 203,60
2. Kind         

€ 169,10
     
€ 176,40
€ 194,60
€ 216,40
jedes weitere Kind 
€ 181,80
€ 189,10
€ 207,30
€ 229,10

 


 

Mehrkindzuschlag (Familieneinkommen bis € 43560.-- brutto jährlich):

Ab dem 3. Kind und jedem weiteren Kind in Höhe monatlich  €   36,40

Zuschlag pro erheblich behindertes Kind                                 €  138,30

 

Höchstbeitragsgrundlagen:

Pensions-; Unfall-; Arbeitslosen-; Krankenversicherung monatlich.  ASVG    € 3.630,-  BSVG, GSVG  € 3.920,-

Ausgleichszulagen Richtsätze    

Alleinstehend :                                     €  662,99
für Ehepaaare                                     €  1030,23
Kinderzuschuß zur Pension  
mindestens                                         €     29,07
höchstens                                           €    47,24

Höchstmögliche Bemessungsgrundlage:

Höchstpension Brutto                          €  3100,04

            

Geringfügigkeitsgrenze gem. §5 ASVG:  

bei täglichen Verdienst                                 € 24,28          

monatlichen Verdienst bis                          € 323,46                                           

besteht keine Vollversicherungspflicht


Rezeptgebühr                                             €  4,45

Befreiung: Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte   € 662,99 für Alleinstehende bzw.  € 1030,23 für Ehepaare nicht übersteigt, sowie Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen ( mindestens   € 49,72 pro Monat ) und deren monatlichen Nettoeinkünfte   € 762,44 für Alleinstehende bzw.  
€ 1184,76  für Ehepaare nicht übersteigen, sind auf Antrag von der Errichtung der Rezeptgebühr zu befreien.

Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um   € 70,56

Krankenscheingebühr                                 €  3,63

Befreiung: Für Kinder bis max. zum 27. Lebensjahr, für Pensionisten, für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden.

Spitalskostenbeitrag (pro Verpflegstag)        € 10,00

nur für max. 28 Tage pro Behandlungsjahr einzuheben

Ausnahmen: Für Rezeptgebührenbefreite; für den Versicherungsfall der Mutterschaft, für Organspender, für mitversicherte Angehörige.

Ambulanzgebühr (ausgenommen Kassenambulatorien):

                                        Gebietskrankenkasse                    Versicherungsanstalt der Eisenbahner

mit Überweisung          €  10,90                                                €  7,27

ohne Überweisung       €  18,17                                                €  7,27

pro Kalenderjahr höchstens                 € 72,67

Befreiungsrichtsätze für Fernsprechgrund-; Rundfunk-; Fernsehgebühr (netto):

Haushalt mit einer Person                     €    742,55

Haushalt mit zwei Personen                  €  1153,86

Für jede weitere Person                       €      79,03

Absetzbeträge wie Familienbeihilfe, Miete, Diäterfordernis beachten.

Achtung: Lohn- und Gehaltsempfänger können nur dann befreit werden, wenn sie auch von der Rezeptgebühr befreit sind! Für die anspruchberechtigten Personen ist zusätzlich eine Gesprächsstunde frei

Höchstbeitragsgrundlagen
Pensions-; Unfall-; Arbeitslosen-; Krankenversicherung monatlich.   3.360,-

Höchstmögliche Bemessungsgrundlage
15-jähriger Bemessungszeitraum   3100,04
17-jähriger Bemessungszeitraum   3056,83

Höchstpension brutto   2.364,49

Geringfügigkeitsgrenze gem. §5 ASVG:

bei täglichen Verdienst bis   24,84

monatlichen Verdienst bis   323,46

Dazuverdienen für ASVG Pensionisten

(Gilt nicht für Ausgleichzulagenempfänger!)

a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:
Dazuverdienen bis höchstens   309,38 monatlich bzw.   24,84  täglich möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen führt zum Wegfall der Pension.

b) Zu einer Alterspension:
Unbeschränktes Dazuverdienen möglich.

c) Zu einer Invalidäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:
Bei Pensionsbeginn vor 1.7.93: unbeschränktes Dazuverdienen möglich.


Bei Pensionsbeginn ab 1.7.93: Kürzung bei Überschreiten individueller Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen Zurechnungs-zuschlag beinhaltet.
Bei Pensionierungen ab 1.1.01: Kürzung um bis zu 30% möglich.

d) Dazuverdienen zu einer Witwen-/ Witwerpension:
Bei Pensionsbeginn vor 1.1.95: unbeschränkt möglich
Bei Pensionsbeginn ab 1.1.95: Kürzungen im Einzelfall möglich.

VP Karl-Heinz Eigentler

Vorsitzender Region West