INFO
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Dies ist umso erstaunlicher, als der EGMR die Beschwerde zunächst im Jahr 2003 für zulässig erachtete und diese auch annahm. Die jetzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft jedoch nur die Pensionsreform 2001 und stellt keine Vorentscheidung für die in Vorbereitung befindliche Beschwerde gegen das ÖBB-Pensionsgesetz 2003 dar. |
Abbau
der Überstunden und des Nachtzeitzuschlages Die Eisenbahnergewerkschaft und die ÖBB haben sich auf ein Abkommen zur Auflösung der Altlasten bis zum 31.12.2004 geeinigt. |
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Zwischen dem Vorstand der ÖBB und dem Betriebsrat (Zentralausschuss) wurde im Rahmen der Verhand-lungen zum neuen Dienstrecht vereinbart, geleistete Überstunden und Nachtzeitzuschläge bis zum Jahres-ende in sozial verträglicher Weise auszugleichen. Die zur arbeitszeitrechtlichen Absicherung notwendigen Abänderungen erfolgen mit Wirksamkeit 1. Mai 2004. Die Barabfindung dieser Zeitguthaben ist ab dem Abrechnungsmonat Juni 2004 (Auszahlung 1. August 2004) möglich |
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Auf Grund der Verzögerungstaktik der Unternehmensleitung im Zusammenhang mit dem Arbeitszeit-Kollektivvertrag (AZ-KV) ist diese Vereinbarung bis heute noch nicht unterschrieben und damit noch nicht in Kraft. Dieses Abkommen hat nur für das Jahr 2004 Gültigkeit. Für das Jahr 2005 wird die Vorgangsweise gesondert vereinbart. |
Die Vereinbarung im Detail: |
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Um die Nachfolgeunternehmen der ÖBB – gemäß 3. Teil des Bundesbahngesetzes – möglichst von Altlasten zu befreien und somit eine wirtschaftliche Personal-disposition auf Basis der neuen Arbeitszeitregelung zu ermöglichen, wurden zwischen dem Vorstand der ÖBB und dem Betriebsrat vereinbart, geleistete Überstunden und Nachtzeitzuschläge bis zum Jahresende 2004 in sozial verträglicher Weise auszugleichen. Der Ausgleich dieser Zeitguthaben erfolgt durch Bar-abfindung, sofern nicht eine Abgeltung durch Zeitaus-gleich – insbesondere im administrativen Bereich – sinnvoll erscheint, wobei bis zu 200 Über- bzw. Nachtzeitzuschlagstunden möglichst gleichmäßig auf die verbleibenden Monate des Jahres 2004 (maximal 40 Stunden monatlich mit Zustimmung des Bediensteten bis zum Überstundenpolster) aufgeteilt werden |
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Die Abgeltung von darüber hinaus gehenden Stunden wird unter Einbeziehung des Betriebsrates mit den betroffenen MitarbeiterInnen gesondert vereinbart. Zeitguthaben, die aus dienstlichen Erwägungen von der Barabfindung ausgeschlossen bleiben (Überstundenpolster), werden vom zuständigen Unternehmensbereich gemäß den erfolgten Meldungen festgelegt und in das Jahr 2005 übertragen. Zeitguthaben bis 200 Stunden, die diesen „Überstundenpolster übersteigen und nicht Gegenstand einer Zeitausgleichsvereinbarung sind, werden bar abgefunden. |
![]() Immer gut informiert! Tel.: 0664 / 215 53 52 oder 0512 / 93 83 29 E-Mail: fcg.e@chello.at / Basa: 860 / 4480 |