Urlaubsanspruch und Urlaubsjahr
ÖBB-Angestellten ist in jedem Urlaubsjahr ein Erholungsurlaub
zu gewähren. Das Urlaubsjahr umfasst
den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis 31. März des nächsten
Jahres.
Gebührendes Urlaubsausmaß in Werktagen
Das Urlaubsausmaß beträgt mindestens 30 Werktage. Es erhöht
sich ab jenem Urlaubsjahr,
in dem eine Dienstzeit von 25 Jahren erreicht wird, auf 36 Werktage.
Tatsächliches Urlaubsausmaß in Kalendertagen im Turnusdienst
Das tatsächliche Urlaubsausmaß für die im Turnusdienst
beschäftigten ÖBB-Angestellten
ist nach folgender Formel zu ermitteln:
gebührendes Urlaubsausmaß in Werktagen X 6,67 = tatsächliches
Urlaubsausmaß
5,5 im Turnusdienst in Kalendertagen
Stundenreste sind auf einen Kalendertag (Urlaubstag) zu ergänzen.
Alle in die Urlaubstage fallende Sonn- und Feiertage sowie
dienstplanmäßige Ruhetage
sind als Urlaubstage anzurechnen.
Zusatzurlaub bei Nachtarbeit
ÖBB-Angestellte haben für jedes Urlaubsjahr, in dem sie
mindestens 21 mal in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr mindestens
drei Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden (Nachteinsatz),
Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von 3 Werktagen.
Wird der ÖBB-Angestellte :
31 bis 40 mal zu derartigen Nachteinsätze herangezogen, beträgt
der Zusatzurlaub 4 Werktage.Bei
41 bis 50 solcher Nachteinsätze gebührt Zusatzurlaub im
Ausmaß von 5 Werktagen bei mehr als
50 derartigen Nachteinsätzen Zusatzurlaub im Ausmaß von
6 Werktagen.
Beim Turnusdienst (7-Tage-Woche) ist der Zusatzurlaub für die
Nachtarbeit mit dem Faktor 6,67 zu multiplizieren
und durch 5,5 zu dividieren.
Das ergibt bei der 7-Tage-Woche und mehr als 50 Nachteinsätzen
einen Zusatzurlaub für Nachtarbeit von 8 Tagen.
Übergangsregelung für Zusatzurlaub für Nachtarbeit
Die Urlaubsregelung für TUZ, FUZ und WUZ wurde mit 01.01.2005
außer Kraft gesetzt.
Dies bedeutet, dass ÖBB-Angestellte, welche vom 01.April 2004
bis 31.12.2004 durchgehend im Turnusdienst waren,
den Zusatzurlaub aliquot abgerechnet bekommen und dafür 6 Tage
TUZ erhalten.
Für den Urlaubszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 wurde folgende
Regelung vereinbart:
für 6 geleistete Nachteinsätze werden 6 Stunden
Zusatzurlaub;
für 8 geleistete Nachteinsätze werden 8 Stunden
Zusatzurlaub;
für 11 geleistete Nachteinsätze werden 10 Stunden Zusatzurlaub;
für 13 geleistete Nachteinsätze werden 12 Stunden Zusatzurlaub
berechnet.
Umrechnungstabelle:
Das tatsächliche Urlaubsausmaß ergibt sich aus nachstehender
Umrechnungstabelle
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