INFO       Karl-Heinz Eigentler

                                                                          Vorsitzender Region West

 

Besteuerung von Abfertigungen gemäß dem zwischen
der ÖBB Holding AG, der ÖBB Dienstleistungs- GmbH und
dem Konzernbetriebsrat der ÖBB beschlossenen Sozialplan


Durch das Interesse des Betriebes mit Hilfe einer Sonderabfertigung, Personal abzubauen, ist die Frage der Besteuerung dieser Sonderabfertigung aktuell.
Ich habe eine kurze Zusammenfassung zusammengestellt und hoffe, ein wenig Licht in diese Aktion zu bringen.

Jedem muss bewusst sein, dass ein freiwilliger Wechsel aus dem Dienstverhältnis der ÖBB

  1. den Verlust der ÖBB-Pension,
  2. den Verlust der Sozialversicherung bei den Eisenbahner/Bergbau
  3. sowie ein Pensionsantrittsalter nach dem ASVG (Männer 65 Jahre - Frauen 60 Jahre) mit sich bringt.
  4. Sollte eine Dienstwohnung (sprich Sozialwohnung von der ÖBB) angemietet sein, dann könnte dieser Mietvertrag gekündigt werden können (Zeitraum nach 3 Jahre bis 10 Jahre).

Sicher ist diese Angebot im ersten Moment ansprechend, doch wird dieses Angebot genau durchgerechnet, so ist es erstens wichtig, dass eine Weiterbeschäftigung in der Wirtschaft notwendig ist.
Das AMS zahlt nach einem Monat nach Austritt das Arbeitslosengeld aus (Anspruch je nach Einkommen - jedoch höchsten 1.040,- Euro monatlich aus der Arbeitslosenversicherung - je nach Länge der
Beschäftigungsdauer an Monaten - maximal 12 Monate) und danach, sollte kein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehen, muss eine freiwillige Weiterversicherung (Sozialversicherung) beantragt werden (Gebietskranken-kasse).
Die Netto-Höchstpension im ASVG erreicht im Jahr 2005 max. 1.690,-- Euro monatlich.

Anbei die Kennziffern am Nebengebührenzettel, damit Informationsarbeit möglich ist.

Die gemäß Betriebsvereinbarung vom 23.12.2004 vorgesehene freiwillige Abfertigung bzw. Sonderprämie für unkündbare Bundesbahnangestellte sieht gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG folgende Versteuerung vor:
Von dem Gesamtbetrag der freiwilligen Abfertigung sind

a) insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate,
    das sind 3 Monatsbezüge mit 6 % zu versteuern

b) darüber hinaus sind bei einer Dienstzeit von
    3 Jahren  2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
    5 Jahren  3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
  10 Jahren  4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
  15 Jahren  6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
  20 Jahren  9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
  25 Jahren12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
  mit 6 % zu versteuern.

c) Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind, soweit sie nicht mit 6 % zu versteuern sind, bis zu einem     Betrag von € 22.000,-- mit der Hälfte der Tariflohnsteuer zu versteuern; ein darüber hinaus gehender     Betrag wird gänzlich mit dem laufenden Bezug des Austrittsmonats nach dem Tarif versteuert.

Beispiel:
Beamter mit 21 Dienstjahren; 14-fache Abfertigung des letzten Monatsentgeltes (€ 2.142,86)
das sind € 30.000,04.

a) offenes Viertel der letzten 12 Monate € 6.428,58 x 6% = 385,71
b) Ansprüche gem. Punkt b) 9/12 von 25.714,32 € 19.285,74 x 6% = 1.157,14
c) Differenz € 4.285,72 davon € 4.285,71 x 0% = 0,00*
* Steuerreform ab 1.1.2005:

bis € 10.000,-- jährlich - 0% Lohnsteuer,
über € 10.000,-- bis € 25.000,--:

Berechungsformel: (Betrag minus 10.000) x 5.750 / 15.000 = Lohnsteuer.

Beispiel:
Differenz gem. Pkt. c) wäre € 15.000,--.
(€ 15.000,-- minus 10.000) x 5.750 / 15.000 / 2 = 958,33 Lohnsteuer


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