Durch das Interesse des Betriebes mit Hilfe einer Sonderabfertigung,
Personal abzubauen, ist die Frage der Besteuerung dieser Sonderabfertigung
aktuell.
Ich habe eine kurze Zusammenfassung zusammengestellt und hoffe, ein
wenig Licht in diese Aktion zu bringen.
Jedem muss bewusst sein, dass ein freiwilliger Wechsel aus
dem Dienstverhältnis der ÖBB
- den Verlust der ÖBB-Pension,
- den Verlust der Sozialversicherung bei den Eisenbahner/Bergbau
- sowie ein Pensionsantrittsalter nach dem ASVG (Männer 65
Jahre - Frauen 60 Jahre) mit sich bringt.
- Sollte eine Dienstwohnung (sprich Sozialwohnung von der ÖBB)
angemietet sein, dann könnte dieser Mietvertrag gekündigt
werden können (Zeitraum nach 3 Jahre bis 10 Jahre).
Sicher ist diese Angebot im ersten Moment ansprechend, doch wird
dieses Angebot genau durchgerechnet, so ist es erstens wichtig, dass
eine Weiterbeschäftigung in der Wirtschaft notwendig ist.
Das AMS zahlt nach einem Monat nach Austritt das Arbeitslosengeld
aus (Anspruch je nach Einkommen - jedoch höchsten 1.040,- Euro
monatlich aus der Arbeitslosenversicherung - je nach Länge der
Beschäftigungsdauer an Monaten - maximal 12 Monate) und danach,
sollte kein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehen, muss eine
freiwillige Weiterversicherung (Sozialversicherung) beantragt werden
(Gebietskranken-kasse).
Die Netto-Höchstpension im ASVG erreicht im Jahr 2005 max. 1.690,--
Euro monatlich.
Anbei die
Kennziffern am Nebengebührenzettel, damit Informationsarbeit
möglich ist.
Die gemäß Betriebsvereinbarung vom 23.12.2004 vorgesehene
freiwillige Abfertigung bzw. Sonderprämie für unkündbare
Bundesbahnangestellte sieht gemäß § 67 Abs. 8 lit.
f EStG folgende Versteuerung vor:
Von dem Gesamtbetrag der freiwilligen Abfertigung sind
a) insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12
Monate,
das sind 3 Monatsbezüge mit 6 % zu versteuern
b) darüber hinaus sind bei einer Dienstzeit von
3 Jahren 2/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
5 Jahren 3/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
10 Jahren 4/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
15 Jahren 6/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
20 Jahren 9/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
25 Jahren12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12
Monate
mit 6 % zu versteuern.
c) Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind, soweit sie nicht
mit 6 % zu versteuern sind, bis zu einem Betrag
von € 22.000,-- mit der Hälfte der Tariflohnsteuer zu versteuern;
ein darüber hinaus gehender Betrag wird
gänzlich mit dem laufenden Bezug des Austrittsmonats nach dem
Tarif versteuert.
Beispiel:
Beamter mit 21 Dienstjahren; 14-fache Abfertigung des letzten Monatsentgeltes
(€ 2.142,86)
das sind € 30.000,04.
a) offenes Viertel der letzten 12 Monate € 6.428,58 x 6% = 385,71
b) Ansprüche gem. Punkt b) 9/12 von 25.714,32 € 19.285,74 x 6%
= 1.157,14
c) Differenz € 4.285,72 davon € 4.285,71 x 0% = 0,00*
* Steuerreform ab 1.1.2005:
bis € 10.000,-- jährlich - 0% Lohnsteuer,
über € 10.000,-- bis € 25.000,--:
Berechungsformel: (Betrag minus 10.000) x 5.750 / 15.000 = Lohnsteuer.
Beispiel:
Differenz gem. Pkt. c) wäre € 15.000,--.
(€ 15.000,-- minus 10.000) x 5.750 / 15.000 / 2 = 958,33 Lohnsteuer
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