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Das 
  Washingtoner Artenschutzabkommen:
  
   Um dem grenzüberschreitenden Handel mit gefährdeten 
  Arten einen Riegel vorzuschieben wurde am 1. Juli 1975 von 21 Ländern das 
  Washingtoner Artenschutzabkommen (WA bzw. CITES 
  -> Convention 
  on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)unterzeichnet. 
  Seit damals ist die Anzahl der Mitgliedstaaten auf 167 gestiegen. Österreich 
  hat das Übereinkommen im Jahr 1981 ratifiziert und ist diesem am 27. April 
  1982 beigetreten.
  
  Für die Umsetzung von CITES bzw. der EU-Verordnung (Verordnung EG 338/97) 
  sind nationale Gesetze erforderlich. In Österreich wurden dazu die entsprechenden 
  EU-Verordnungen zu Bundesgesetzen erklärt. Dazu zählen das Artenhandelsgesetz, 
  die Artenkennzeichnungsverordnung, das Tierschutzgesetz und die Tierhaltungsverordnung.
  
  Weiterführende 
  Informationen zu
  CITES
  Formulare und Gebühren
  Rechtliche Grundlagen
  Geschützte Arten
  Reiseberatung
  Zusätzliche Informationen
  Aktuelles
  Kontaktadressen und
  Online-Antragstellung 
  finden 
  Sie unter der
  CITES 
  Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und 
  Wasserwirtschaft
  
  http://www.lebensministerium.at -> Umwelt -> UMWELTnet -> Natur- 
  & Artenschutz -> CITES/Washingtoner Artenschutzübereinkommen 
  Welche 
  Arten  von Amphibien und Reptilien unterliegen 
  der Artenschutzverordnung: 
Anhand 
  der Eingabe der lateinischen Bezeichnung der jeweiligen Tierart erfahren Sie 
  hier, welchem Anhang eine CITES gelistete Art angehört (WISIA): 
  Adresse: 
  http://www.s2you.com/wisia/FsetWisia1_dt.html
  
  Sie finden hier auch eine vollständige alphabetische Zusammenstellung derjenigen 
  Tierarten der Anhänge A und B der EG-VO 338/97, für deren Import in 
  die Europäische Gemeinschaft konkrete Einzelentscheidungen (Einfuhrverbote) 
  von allen Mitgliedsstaaten gemeinsam getroffen wurden (ZEET -> http://www.bfn.de/08/zeet/zeet.htm).
Grundsätzlich 
  gliedert sich die Artenschutzverordnung in vier Schutzkategorien (Anhänge 
  A, B, C und D):
  
  Anhang A:
  enthält jene Arten, deren Erwerb, 
  Besitz und Weitergabe sehr strengen Auflagen unterworfen ist. 
  
   - Für die Einfuhr in die EU ist 
  eine Einfuhrgenehmigung notwendig. Eine Einfuhr von Wildexemplaren für 
  private oder kommerzielle Zwecke ist verboten; auch der Kauf oder Verkauf innerhalb 
  der EU.
  - Bei Nachzuchttieren kann die Behörde eine Befreiung vom Vermarktungsverbot 
  erlassen.
  - Für die Weitergabe von Arten des Anhangs A ist unbedingt ein entsprechendes 
  CITES-Dokument(e) erforderlich
  - Soweit zumutbar, besteht bei Arten dieses Anhangs eine Kennzeichnungspflicht.
Anhang 
  B:
  - Bei der Einfuhr von im Anhang B aufgeführten Arten muß eine Einfuhr- 
  und eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung vorgelegt werden. 
  - Für die Weitergabe von Tieren des Anhangs B ist keine CITES-Bescheinigung 
  erforderlich; es muß aber die Herkunft des Tieres dokumentiert sein (Rechnung/Kaufvertrag).
  
  Anhang C:
  dient dem Schutz lokal bedrohter Tierarten.
Anhang 
  D:
  dient dazu den Handel mit potenziell bedrohten Tierarten zu erfassen.
  Gebühren für CITES-Bescheinigungen von Amphibien und Reptilien:  
Erteilung 
  von Genehmigungen und Bescheinigungen
  für lebende Tiere des Anhangs A: 
  Reptilien: EUR 21,80 pro Antrag
  Amphibien: EUR 10,90 pro Antrag
  
  Für die Erteilung aller CITES-Bewilligungen sind Anträge an das Bundesministerium 
  für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4, Stubenbastei 
  5, 1010 Wien, zu stellen. 
CITES-Anträge online:
CITES-Anträge 
  können online unter http://www.artenschutz.at 
  gestellt werden. 
  
  Neben dem Online-Antrag sind postalisch zu übermitteln:
  Fotos (z.B. bei Schildkröten Bauchpanzerfotos in 2-facher Ausfertigung) 
  und
  Einzahlungs- bzw. 
  Überweisungsbestätigung 
  
Auskünfte im BMLFUW: Tel.: 01/51522/1409/1410/1411/1418/1403/1405
Die Empfängeradresse für Einzahlungen mittels Zahlschein lautet:
Bundesministerium 
  für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt u. Wasserwirtschaft (BMLFUW)
  Kontonummer: 5060904
  Bankleitzahl: 60000
  Verwendungszweck: Gebühren CITES
  
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