Statuten und Geschäftsordnung

1. Die Ö.D.V. wurde am 1980-01-19 im Rahmen des Ö.S.V. und der I.D.A. gegründet.

2. Zweck der Ö.D.V. ist die Wahrung der Interessen der österreichischen Dart-Segler, die Förderung des Segelns mit Dart in Österreich - insbesondere des wettbewerbsmäßigen Segelns, die Zusammenarbeit mit dem Ö.S.V. sowie mit der I.D.A., sowie die Einhaltung der Bestimmungen der I.D.A.

3. Die Ö.D.V. besteht aus ausübenden Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ausübende Mitglieder müssen Mitglieder eines Verbandvereines des Ö.S.V. oder Einzelmitglieder des Ö.S.V. und Eigner eines beim Ö.S.V. registrierten Dart sein. Ausübendes Mitglied kann werden, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat. Es können auch Minderjährige vom 14. Lebensjahr an aufgenommen werden, soferne die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

4. Die ausübenden Organe der Ö.D.V. sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

5. Der Vorstand besteht aus:
   einem Präsidenten
   einem Vizepräsidenten
   einem Kassier
   einem Sekretär

Der Vorstand kann bei Bedarf durch einen oder mehrere Beiräte für bestimmte Teilaufgaben (z. B.: Jugend, Sport, Presse) oder zur Betreuung von regionalen Flotten erweitert werden.

6. Die Hauptversammlung der Ö.D.V. findet einmal jährlich statt, am Ort und zum Termin der Klassen- oder Staatsmeisterschaft, oder einer Schwerpunktregatta. Der Vorstand muß die Hauptversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder, mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Termin einberufen.

6.1. Vorschläge für die Tagesordnung sind schriftlich bis eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand zu übermitteln.

6.2. Vorschläge zur Statutenänderung sind mindestens 4 Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand zu übermitteln, welcher dies umgehend allen ausübenden Mitgliedern bekannt machen muß.

7. Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung für die Ö.D.V., wählt die Mitglieder des Vorstandes, setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest und erteilt dem Kassier die Entlastung.

8. Im Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder entschieden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

9. In der Hauptversammlung wird ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ausübenden Mitglieder entschieden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine schriftliche Bevollmächtigung durch andere ausübende Mitglieder der Ö.D.V. ist möglich, jedoch kann ein ausübendes Mitglied außer der eigenen nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.

9.1. Wenn eine Statutenänderung beschlossen werden soll, dann müssen mindestens 50 % der ausübenden Mitglieder ihre Stimme abgeben, d. h. anwesend oder schriftlich vertreten sein. Für den Beschluß der Statutenänderung ist die 2/3-Mehrheit erforderlich.

10. Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der ausübenden Mitglieder es schriftlich verlangt. Die außerordentliche Generalversammlung kann binnen 14 Tagen einberufen werden.

11. Die Unkosten der Ö.D.V. und die Beiträge an die I.D.A. werden durch die Beiträge der ausübenden und unterstützenden Mitglieder gedeckt, sie sind spätestens am 31. März jedes Jahres zur Zahlung fällig.

Mitglieder, die mit ihren fälligen Beiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht in der Hauptversammlung, sind an der Klassen-, bzw. Staatsmeisterschaft nicht startberechtigt und haben keinen Anspruch auf die Mitteilungen der Ö.D.V.

11.1. Sponsorverträge

11.1.1. Zur Unterstützung der österreichischen Dart Klasse und zur Deckung der Unkosten kann der Vorstand Sponsorverträge abschließen, die sich ausschließlich auf Veranstaltungen der Ö.D.V. beschränken. Mögliche Sponsoren müssen mit dem Image der Klasse und des Bootes vereinbar sein, das wie folgt definiert wird:
 a) Das Image des Sponsors oder der Marke muß innovativ, dynamisch, jung und sportlich sein. Die Produkte dieser Marke/Konsum- oder Investitionsgüterbereich müssen diesem Image entsprechen und hochwertigen Charakter haben.
 b) Dienstleistungsunternehmen können dann für Sponsorverträge gewonnen werden, wenn diese in Österreich tätig sind bzw. sich im Sport bereits engagiert haben.

11.1.2. Verträge mit Sponsoren müssen von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

11.1.3. Der Vorstand verpflichtet sich, vor Vertragsabschluß eine entsprechende Information an die Mitglieder zu versenden, wenn es sich um Verträge handelt, die von allen Mitgliedern eine Werbeverpflichtung verlangen.

11.1.4. Einzelverträge von Ö.D.V. Mitgliedern, die die Werbung bei Ö.D.V. Veranstaltungen beinhalten, sind nicht zulässig. Mitglieder, die gegen diesen Punkte verstoßen, verlieren ihre Startberechtigung bei Ö.D.V. Veranstaltungen und können aus der Ö.D.V. durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.

11.1.5. Alle Sponsorverträge müssen den Bestimmungen der I.Y.R.U. (IWB), des Ö.S.V. und der I.D.A. entsprechen.

12. Der Ö.S.V. stellt die Klassenscheine aus.

13. Beschließt eine Hauptversammlung die Auflösung der Ö.D.V., so führt der Ö.S.V. die Liquidierung durch, allfälliges Sondervermögen der Ö.D.V. fällt dem Ö.S.V. zu.

Für den Beschluß zur Auflösung ist wie für Statutenänderungen (Punkt 9.1.) vorzugehen.