Liebe Besucher meiner Homepage!
Ich will es kurz machen: Es gibt das
sogenannte "Recht am eigenen Bild" nach §78 des Urheberrechtsgesetzes.
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch
auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des
Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung
gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Es ist unklar, was "berechtigte Interessen"
sind, jedenfalls wird das Gesetz streng ausgelegt. Ich überlege mir eine
nicht-öffentliche Publikationsform (mit Registrierung), bis dahin sind die
Photos erst einmal weg. Beste Grüße, Gerald