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09/25/05

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Ich will es kurz machen: Es gibt das sogenannte "Recht am eigenen Bild" nach §78 des Urheberrechtsgesetzes.
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Es ist unklar, was "berechtigte Interessen" sind, jedenfalls wird das Gesetz streng ausgelegt. Ich überlege mir eine nicht-öffentliche Publikationsform (mit Registrierung), bis dahin sind die Photos erst einmal weg. Beste Grüße, Gerald

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This site was last updated 09/25/05