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Last Edited: 5.3.2001
Statuten des 1. MBK
Gliederung
Text

 § 1: Name und Sitz des Vereins
    Der Verein führt den Namen "1. Mariahilfer Billardklub" (Kurzbezeichnung "1.M.B.K.") und hat seinen Sitz in Wien. Über den Wiener Billardverband ist er dem Österreichischen Amateur Billard Verband (bzw. dessen Rechtsnachfolger) angeschlossen.

 § 2: Tätigkeitsbereich und Vereinszweck
    Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der Stadt Wien. Der Verein bezweckt die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Billardsportes unter Ausschluss aller politischen, konfessionellen sowie Rassen- und Klassenunterscheidungen. Sein Wirken ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    (1) Ideele Mittel
       1. Pflege des Billardspitzen- und -breitensportes für alle Altersstufen
       2. Ausbildung der Mitglieder im Billardsport und der Regelkunde, Pflege des Sportgeistes
       3. Förderung von Talenten und Nachwuchssportlern
       4. Veranstaltung und Beschickung von Wettkämpfen im In- und Ausland
    (2) Materielle Mittel
       1. Einschreibgebühren
       2. Mitgliedsbeiträge
       3. Beiträge zur Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Sportgeräte ("Billardgeld")
       4. Nenngelder für Turniere
       5. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Publikationen oder Zeitschriften
       6. Werbeeinnahmen oder Sponsorgelder
       7. Zinsertrag aus der fruchtbringenden Anlage von Vermögenswerten
       8. Subventionen, Zuwendungen oder Vergütungen seitens der öffentlichen Hand und/oder seitens der übergeordneten Billardverbände
       9. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
       10. Spenden, Schenkungen und Erbschaften

 § 4: Festsetzung der Höhe der Beiträge und Fälligkeiten
    Die Höhe der Gebühren und Beiträge nach § 3(2) (Zahl 1-4) ist von der Generalversammlung festzulegen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Kalenderjahres im Voraus für das nächste Halbjahr fällig. Bei Eintritt ist die Einschreibgebühr sowie der aliquote Mitgliedsbeitrag bis zum nächsten Halbjahr, mindestens aber für drei Monate, sofort fällig. Die Festlegung eines Rahmenkonzeptes zur Erreichung der ideelen Mittel (§ 3(1)) obliegt der Generalversammlung.

 § 5: Mitgliedschaft
    (1) Arten der Mitgliedschaft

       1. Ordentliche Mitglieder
       2. Außerordentliche oder unterstützende Mitglieder
       3. Ehrenmitglieder
           Die Ehrenmitgliedschaft wird über Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit verliehen.
    (2) Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die Interesse am Billardsport besitzt und sich diesen Statuten sowie der Vereinsordnung unterwirft. Außerdem muss sie die Bestimmungen der übergeordneten Verbände (Wr. Billardverband, ÖABV) hinsichtlich der Amateureigenschaften anerkennen und sich diesen unterwerfen.
    Über das Aufnahmeansuchen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird erst nach Absolvierung einer dreimonatigen Probezeit endgültig erworben. Über Beschluss des Vorstandes kann im Einzelfall auf diese Probezeit verzichtet werden. Innerhalb der Probezeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden, wobei die Einschreibgebühr und die bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet werden.
    (3) Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
    Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ende dieses Halbjahres bleibt die Zahlungsverpflichtung aufrecht.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus nachfolgenden Gründen vom Vorstand ausgesprochen werden:
    1. Unehrenhafte oder andere schuldhafte Handlungen
    2. Verstoß gegen die Statuten oder Anordnungen des Vorstands
    3. Verletzung der Amateurbestimmungen
    4. Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz 2x Mahnung
    5. Nichtbeachtung von Schiedsgerichtsentscheidungen
    Der Ausschluss erfolgt automatisch im Falle eines Ausschlusses aus einem der übergeordneten Billardsportverbänden.
    Das Mitglied wird vom Auschluss schriftlich verständigt. Gegen diesen Beschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung (ohne aufschiebende Wirkung) möglich. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte, die finanziellen Verpflichtungen bleiben bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses aufrecht.
    Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Anteile am Vereinsvermögen.

 § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Rechte der Mitglieder

    Alle Vereinsangehörige haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, im Namen des Vereins und mit Zustimmung des Sportleiters an Wettkämpfen teilzunehmen und Anträge an die Generalversammlung zu stellen.
    Ehren- und ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand und das Stimmrecht in der Generalversammlung.
    Außerordentliche Mitglieder haben mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes für den Vorstand die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
    Mitglieder anderer Billardvereine können vorübergehend die Einrichtungen des Vereins benützen, wenn sie sich der Vereinsordnung unterwerfen.
    (2) Pflichten der Mitglieder

    Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren und fördern, die Statuten und Vereinsordnung sowie Anordnungen des Vorstands zu beachten und einzuhalten, freiwillig an Veranstaltungen und Turnieren mitzuarbeiten sowie die Beiträge und Gebühren entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung pünktlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

 § 7: Die Vereinsorgane
    Die Angelegenheiten des Vereines werden

    1. von der Generalversammlung
    2. vom Vorstand
    3. von den Rechnungsprüfern
    4. vom Schiedsgericht

    in den ihnen zugewiesenen Wirkungsbereichen (§ 8 bis § 11) bearbeitet.

 § 8: Die Generalversammlung
    (1) Ordentliche Generalversammlung

    Die ordentliche Generalversammlung wird 1x jährlich unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Alle Vereinsmitglieder sind spätestens drei Wochen vor Abhaltung schriftlich zu verständigen.
    Anträge der Mitglieder an die GV müssen spätestens eine Woche vor Abhaltung der GV dem Vorstand übergeben werden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zum festgesetzten Zeitpunkt anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, findet die GV eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit der gleichen Tagesordnung statt, welche jedoch nicht um Dringlichkeitsanträge erweitert werden darf.
    Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können zur Tagesordnung zugelassen werden, wenn die GV diesen mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit zuerkennt. Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere ist nicht möglich. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen.
    Beschlüsse über Statutenänderungen, Dringlichkeitsanträge, Verwendung des Vereinsvermögens, Fusionierung oder Auflösung bedürfen der 2/3-Mehrheit, für Wahlen und sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei den Anträgen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des scheidenden Vorstandes kein Stimmrecht.
    Für die Wahl des neuen Vorstandes wählt die GV zunächst ein dreiköpfiges Wahlkomitee aus ihrer Mitte. Der Wahlausschuss einigt sich nunmehr auf einen oder mehrere Wahlvorschläge, welche der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Nachdem der Wahlvorsitzende die Abstimmung durchgeführt hat und sich vergewissert hat, dass die Gewählten die Wahl annehmen, übergibt er dem neugewählten Obmann den Vorsitz. Über die Sitzung der GV ist ein Protokoll zu führen, aus welchen die statutenmäßige Gültigkeit der Beschlüsse hervorgeht. Das Protokoll ist vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von der nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen.
    Aufgabenbereich der Generalversammlung
       1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
       2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
       3. Genehmigung etwaiger Kooptierungen des Vorstands während des letzten Geschäftsjahres.
       4. Rechenschaftsbericht des scheidenden Vorstands.
       5. Bericht der Rechnungsprüfer, ggf. Antrag auf Entlastung des Gesamtvostands oder einzelner Vorstandsmitglieder.
       6. Wahl des neuen Vorstands und der Rechnungsprüfer.
       7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Anträge des scheidenden Vorstands.
       8. Festsetzung der Höhe der Materiellen Mittel (§3 (2), Zahl 1-4), Budgetierung für das kommende Jahr, Vorschläge zu beabsichtigten Großinvestitionen und Anlage des Vereinsvermögens.
       9. Allfälliges - z.B. Berufungsentscheidungen ausgeschlossener Mitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften usw.
       10. Auflösung oder Fusionierung des Vereins (§ 12).
       11. Beschlussfassung des Vereins über Anträge zu Versammlungen übergeordneter Billardverbände.
       12. Enthebung des Gesamtvorstands.
    (2) Außerordentliche Generalversammlung

    Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann oder vom Vorstand einberufen werden. Wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder eine außerordentliche GV unter Angabe der Gründe verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

 § 9: Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus Obmann, Kassier, Schriftführer und Sportleiter, jeweils zuzüglich einem Stellvertreter. Die Tätigkeit dieser Funktionäre erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
    Der Vorstand wird von der GV auf ein Jahr gewählt und ist über Beschluss der GV wieder wählbar. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während des Geschäftsjahres kann der Vorstand geeignete Vereinsmitgieder kooptieren.
    Die Vorstandssitzungen sind vom Obmann einzuberufen und sollten möglichst monatlich stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist keiner der beiden anwesend, entfällt die Sitzung.
    Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
    An den Sitzungen des Vorstands können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die statutengemäße Gültigkeit der Beschlüsse hervorgeht. Es ist vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen.
    Die Aufgaben des Vorstands umfassen:
    1. Durchführung der Generalversammlungsbeschlüsse
    2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen GV
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Abfassung einer Vereinsordnung und Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Vereinsorgane
    5. Vorbereitung der Anträge und Berichte an die GV
    6. Ermäßigung bzw. Befreiung von Beiträgen für einzelne Vereinsmitglieder
    7. Kooptierung von Vereinsmitgliedern in den Vorstand
    8. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

    (1) Der Obmann

    Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung. Wird der Vorstand durch Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig, so hat er unverzüglich eine außerordentliche GV zwecks Neuwahl einzuberufen.

    (2) Der Kassier

    Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebahrung, der Rechnungsabschluss, die Sammlung sämtlicher Belege und die Führung der Kassabücher und Mitgliedskartei. Er legt der GV den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.

    (3) Der Schriftführer

    Der Schriftführer hat den gesamten Schriftwechsel zu führen und aufzubewahren. Außerdem obliegt ihm die Protokollführung in den Vorstandssitzunge und in der Generalversammlung.

    (4) Der Sportleiter

    Der Sportleiter hat die Mitglieder bei Wettkämpfen zu betreuen, Vereins- und Verbandsturniere zu beschicken, solche im Vereinsheim zu veranstalten und zu leiten sowie die Trainingspläne mit den KLub- und Verbandstrainern abzustimmen und Vereinsmitglieder zum Training abzustellen.
    Er ist in allen sportlichen Belangen die erste Instanz. Gegen seine Entscheidungen können die Vereinsmitglieder in der darauffolgenden Vorstandssitzung Berufung einlegen. Die Entscheidung des Vortsands wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung dieses Vorstandsbeschlusses kann die Einberufung des Schiedsgerichtes verlangt werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist unanfechtbar.

    (5) Vertretungsbefugnis

    Den Verein verpflichtende Schriftstücke unterzeichnet der Obmann und der Schriftführer. In Geldangelegenheiten zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Kassier.

 § 10: Die Rechnungsprüfer
    Die Rechnungsprüfer haben die die laufende Geschäftsgebahrung des Vereins zu überprüfen und den Rechnungsabschluss zu kontrollieren. Über das Ergebnis haben sie dem Vorstand und der GV zu berichten sowie ggf. die Anträge auf Entlastung und Wiederwählbarkeit des Vorstandes zu stellen. Sie können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 § 11: Das Schiedsgericht
    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht in letzter Instanz. Es ist von einem der beiden Streitteile oder vom Vorstand direkt anzufordern und vom Vorstand einzuberufen.
    Das Schiedsgericht wird erst bei Bedarf gebildet und seine Funktion erlischt mit Beendigung des Streitfalles. Es wird aus fünf Personen gebildet. Jeder Streitteil hat innerhalb einer Woche dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese wählen aus den verbleibenden Mitgliedern einen Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, entschiedet das Los über den Vorsitz.
    Das Schiedsgericht hat den Fall zu untersuchen und eine Entscheidung zu fällen, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein. Die Beschlüsse weden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss muss schriftlich abgefasst werden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Mitglieder, die sich der Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht unterwerfen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 § 12: Auflösung des Vereins
    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder behördlicher Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten heranzuziehen. Ein allfälliger Vermögensrest ist gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.