BEBAUUNGSRICHTLINIEN    "WOCHENENDSIEDLUNG   NEUFELDER   SEE"

Strassen I - XIV und die Ufergrundstücke 15 bis 295 und 297 bis 445 der Gemeinde Hornstein

 

 

 

 

VERORDNUNG

 

des Gemeinderates der Gemeinde Hornstein vom .. .. 2004, mit der Bebauungsrichtlinie für das Gebiet „Wochenendsiedlung Neufelder See“, KG Hornstein. Aufgrund des § 25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. 18/1969 Ld.g.F. wird verordnet:

 

§1 Geltungsbereich

 

1)               Die Bebauungsrichtlinien legen die Einzelheiten der Bebauung für das Gebiet „Wochenendsiedlung Neufelder See“, KG Hornstein fest. Die detaillierte Abgrenzung des Planungsgebietes ist aus den beiliegenden Plänen, Plan Nr. HO 0404/1 und HO 0404/2, vom 23. April 2004 ersichtlich. 

 

§ 2 Zulässige Bauten

 

1)                  Gestattet ist die Errichtung von Hauptgebäuden mit einem Vollgeschoss. Der Ausbau des Dachgeschosses ist zulässig.

2)                  Auf den Uferparzellen der Grst. 297 bis 445 können zweigeschossige Gebäude errichtet werden.

             Der Ausbau des Dachgeschosses ist nicht zulässig.

 

§ 3 Gebäudehöhe

 

1)                 Die maximal zulässige Gebäudehöhe (Traufenhöhe) beträgt 4,10 m, die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 7,50 m.

2)                 Auf den Parzellen der Grst.297 bis 445 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe (Traufenhöhe) 6,2 m,

            die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 7,8 m.

3)                 Die Höhenangabenbeziehen sich auf das Niveau der fertig hergestellten Straßenoberfläche, gemessen in der Grundstücksmitte an der Straßenfluchtlinie.

4)                 Das Gelände muss ab einem Höhenunterschied von 2 m verglichen werden.

 

§ 4 Bebauungsweise

 

1)                  Zulässig ist die offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise.

2)                 Nebengebäude bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m mit einer Dachneigung von höchstens 35° können im Seitenabstand an der

            seitlichen Grundgrenze errichtet und an benachbarte Nebengebäude im Seitenabstand angebaut werden.

 

§ 5 Bebauungsdichte

 

1)                 Grundstücke für welche die offene und halboffene Bebauungsweise gilt, dürfen mit max. 35 % der Grundstücksfläche verbaut werden.

2)                 Grundstücke, für welche die geschlossene Bebauungsweise gilt, dürfen mit max. 40 % der Grundstücksfläche verbaut werden.

 

$ 6 Bebaubare Fläche, Baulinien

 

1)                  Die bebaubare Fläche wird durch vordere, seitliche und rückwärtige Baulinien definiert.

2)                  Baulinien sind die Grenzlinien innerhalb derer Haupt- und Nebengebäude errichtet werden dürfen.

3)                  Fallen Straßenfluchtlinie und vordere bzw. seitliche Baulinie nicht zusammen, so ist zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer bzw.

            seitlicher Baulinie eine Abstandsfläche (Vorgarten) von jeder Bebauung freizuhalten.

 

§ 7 Dächer

 

1)         Zulässig sind flache und geneigte Dachformen mit einer Neigung zwischen 0° und 35°

2)         As Deckungsmaterial für sämtliche geneigten Dachflächen, einschließlich Dachgauben, sind kleinteilige Deckungsmaterialien

            (maximale Dimension H=65cm x B=55cm)  zulässig.

3)         Glasdächer, die Verglasung von Teilen der Dachfläche und Schrägverglasungen in Zusammenhang mit Wintergärten sowie Verwendung von

            Sonnenkollektoren  sind gestattet.

4)         Die Errichtung von Dachgauben ist bis zu einem Drittel der Länge des Hauses (gemessen an der vorderen Baulinie) zulässig.

            Die Länge einzelner Dachgauben darf  2,5 m nicht überschreiten.

 

$ 8 Äußere Gestaltung der Baulichkeiten

 

1)                  Die Gebäude haben dem Gebietscharakter zu entsprechen und dürfen das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

 

$ 9 Nebengebäude, Garagen und Stellplätze

 

1)         Auf jedem Bauplatz, bzw. für jede Wohneinheit ist ein befestigter Abstellplatz für KFZ von mindestens 5,0 m Tiefe vorzusehen.

2)         Die Errichtung von Garagen und Nebengebäuden ist zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer oder seitlicher Baulinie zulässig.

 

 

$ 10 Gebäude, Stützmauern, Einfriedungen

 

 

1)                   Das natürliche Gelände und sein Höhenverlauf ist weitgehend zu erhalten. Das Gelände muss ab einem Höhenunterschied von 2 m verglichen werden.

2)                  Aufschüttungen sind in einer Höhe bis max. 1,0 m über dem gewachsenen Gelände zulässig.

3)                  Mauern zu den öffentlichen Verkehrsflächen dürfen max. 0,50 m hoch sein. Es dürfen transparente Einfriedungen bis zu einer Maximalhöhe von 1,50 m 

            (inkl. Sockelmauerwerk) errichtet werden.

4)                 Mauern zu den seitlichen Grundstücksgrenzen im Bereich zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer Baulinie dürfen max. 0,50 m über das

            natürliche oder angeschüttete Gelände reichen. Es dürfen transparente Einfriedungen bis zu einer Maximalhöhe von 1,50 m

            (inkl. Sockelmauerwerk)  errichtet werden.

 

 

             Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Kundmachung in Kraft.

 

            ERLÄUTERUNGEN FÜR DEN  GEBRAUCH

 

 

1)                 Definition Bebaute Fläche:

 

 Bebaute Fläche ist die durch die oberirdischen Teile von Gebäuden überdeckte Fläche des Baugrundstückes; nicht einzurechnen sind Bauteile,

 die das Gebäude weniger als 0,75 m überragen und untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und dergleichen.

 

 Nebengebäude werden der bebauten Fläche zugerechnet.

 

2)                 Definition Geschosse:

 

a)     Vollgeschosse sind Geschosse, die in ihrer ganzen Ausdehnung über dem Gelände liegen und deren lichte Raumhöhe den Bestimmungen

      des § 10 der   Burgenländischen Bauverordnung entspricht.

 

b)      Dachgeschosse sind Geschosse, die über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m aufweisen.

 

3)                 Bebaubare Fläche:

 

Die bebaubare Fläche ist die durch die Baulinie begrenzte Fläche.

 

4)                 Gebäudehöhe:

 

Die Gebäudehöhe ist die Schnittlinie der jeweiligen Gebäudefront mit dem verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Oberfläche der Dachhaut (Traufenhöhe). Das Gelände muss ab einem Höhenunterschied von 2 m verglichen werden.

 

Die Gebäudehöhe wird gemessen in der Grundstücksmitte an der Straßenfluchtlinie. Das Gelände muss ab einem Höhenunterschied von 2 m verglichen werden.

 

 

 

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