Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Herausgegeben
von der Bundesinnung der Schlosser
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge
werden nur schriftlich erteilt;
die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer
nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im
Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich,
doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des
Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im
Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages,
dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche
technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Angebote
werden nur schriftlich erteilt.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur
hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Preise:
Alle
von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen
Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen
in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten
wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend
erhöht oder ermäßigt. Pauschalpreiszusagen
werden nicht gegeben.
Leistungsausführung:
Zur
Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertrags-
rechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber
seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der
Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die
erforderliche Energie und versperrbare Räume für den
Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Leistungsfristen
und -termine:
Wird
der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die
Verzögerung nicht durch Umstände, die der
Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt,
werden vereinbarte Lei- stungsfristen entsprechend verlängert
oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden
Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Ö-Normen:
Wurde
die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur
insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht
widersprechen.
Verrechnung:
Bei
Verrechnung nach Längenmaß wird die
größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl
bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch
bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei
Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl.
Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das
kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende
Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch
Wägung oder nach der
theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile
ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je
mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz
ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei
geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen
für die verwendeten Verbindungsmittel zwei Prozent
zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder
Konstruktionen beträgt fünf Prozent.
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