Project Austria

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22.10.2007

"Tagebuch eines Vaters" erscheint im November 07!

Tagebuch 2

Die Fortsetzung meines Erstlingwerkes ist endlich fertig.
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20.06.2007

Eröffnung der virtuellen Amtsstube in SecondLife!

Amtsstube

Als weltweit erste E-Government-Plattform öffnete HELP.gv.at die erste virtuelle Amtsstube in Second Life!
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01.01.2007

Startschuss für Projekt "Austria" in SecondLife!

Austria

Das virtuelle "Austria" bietet allen österreichischen Usern und Unternehmen eine Plattform in SecondLife!
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02.02.2006

"Tagebuch eines werdenden Vaters" erscheint in 2. Auflage!

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Ab März 2006 im Buchhandel!
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28.07.2005

Verbund Geschäftsbericht 2004 gewinnt wieder ACR-Gold!

Verbund 2005

Wiener Agentur AHA Design gewinnt Gold bei Annual Report Competition (ARC) in New York.
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18.07.2004

Verbund-Geschäftsbericht gewinnt ACR-Gold!

Verbund 2004

Der Verbund hat mit seinem Geschäftsbericht 2003 bei der Annual Report Competition (ARC), dem weltweit bedeutendsten Wettbewerb, Gold in der Kategorie "Overall" (Gesamteindruck) gewonnen!
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01.03.2004

"Tagebuch eines werdenden Vaters" auf der Leipziger Buchmesse!

Leipziger Buchmesse

Robert Sonnleitner liest aus dem neuen Roman am 27. März auf der Leipziger Buchmesse!
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IMPRESSUM & AGB

IMPRESSUM

 

Impressum

Firmenname: Robert Sonnleitner
Selbst gewählte Unternehmensbezeichnung: NEXTKONZEPT
Produkte und Dienstleistungen: Text, Konzept, Corporate Language, Creative Direction, Redaktion
Firmensitz: Weinpotzgasse 11, 2381 Laab im Walde
Telefon: (++43) (0)2239 / 34 7 39
Handy: (++43) (0)664 / 210 32 69
Skype: text-und-co
Homepage: http://www.text-und-co.at/
Homepage: http://www.robert-sonnleitner.at/
E-Mail: textundco@chello.at
E-Mail: robert.sonnleitner@chello.at
Behörde gem. ECG: Magistratisches Bezirksamt des II. Bezirks
UID: ATU57181668

  

»Auch das schlechteste Buch hat seine gute Seite: Die letzte!«
John James Osborne (1929 - 1994)

 

 

 

AGB - REDAKTION UND KONZEPTION

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese All­ge­meinen Ge­schäfts­be­dingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agen­tur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von die­sen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser All­ge­mei­nen Ge­schäftsbedin­gun­gen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Be­stimmungen und der un­ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertragsabschluss

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese All­ge­meinen Ge­schäfts­be­dingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agen­tur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von die­sen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser All­ge­mei­nen Ge­schäftsbedin­gun­gen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Be­stimmungen und der un­ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald die­se erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die er­brach­ten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbe-Etats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Al­le der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Boten­diens­te, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agen­tur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hin­weisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agen­tur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten kei­nerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zu­rück­zustellen.

 

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Per­sonal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Prä­sentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in wel­cher Form immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Wer­den die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Ver­öf­fent­lichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zu­läs­sig.

 

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzel­nen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbe­son­de­re bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungs­um­fang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, aus­schließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leis­tun­gen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Angemessen ist grundsätzlich das in der Agen­turvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Nach Ablauf des Agenturvertrages ist für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agen­tur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ebenfalls die Zustimmung der Agentur not­wen­dig – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist. Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Ver­tragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

6. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allen­falls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

 

7. Genehmigung

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blau­pau­sen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbe­werbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

8. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kun­den allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefer­ter­mins.

 

9. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht an­de­res vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als ver­ein­bart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Der Kunde darf nur mit un­be­strit­tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend ma­chen.

 

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich gel­tend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in an­gemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehe­bung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vor­liegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kun­den, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Ver­tragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Hand­lun­gen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

 

11. Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durch­füh­ren und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der ge­setz­lichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Wer­bemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbe­maß­nahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wett­bewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, ein mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundenes Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kenn­zei­chens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweis­pflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kun­den oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche An­sprü­che Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kenn­zei­chens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu er­set­zen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vor­schriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

12. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzu­wen­den.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters / der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agen­tur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige öster­reichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Ge­richt anzurufen.

 

 

 

Einheitliche Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen. Empfohlen vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich.
Stand: August 2002