IMPRESSUM & AGB
IMPRESSUM

Firmenname: Robert Sonnleitner
Selbst gewählte Unternehmensbezeichnung:
NEXTKONZEPT
Produkte und Dienstleistungen: Text, Konzept, Corporate
Language, Creative Direction, Redaktion
Firmensitz: Weinpotzgasse 11, 2381 Laab im Walde
Telefon: (++43) (0)2239 / 34 7 39
Handy: (++43) (0)664 / 210 32 69
Skype: text-und-co
Homepage: http://www.text-und-co.at/
Homepage: http://www.robert-sonnleitner.at/
E-Mail: textundco@chello.at
E-Mail: robert.sonnleitner@chello.at
Behörde gem. ECG: Magistratisches Bezirksamt des II.
Bezirks
UID: ATU57181668
»Auch das schlechteste Buch hat seine gute Seite: Die
letzte!«
John James Osborne (1929 - 1994)
AGB - REDAKTION UND KONZEPTION
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur
ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte
erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15 % des über sie
abgewickelten Werbe-Etats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht
ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste,
außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu
ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der
Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird
die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht
binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur
Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene
Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an
diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und
können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei
Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde
erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im
vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der
Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des
Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist
– die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und
dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Angemessen ist
grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar,
mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der
Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten
Dritten gezahlten Entgelts. Nach Ablauf des Agenturvertrages ist für die
Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die
Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat,
ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist. Dafür stehen
der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im
abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im
2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein
Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden
rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die
Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen
Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine
von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur
vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der
wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit
vergewissert hat oder wenn er bereit ist, ein mit der Durchführung der
Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundenes Risiko selbst
zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet die Agentur nicht
für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch
genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat
der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile
(einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der
Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer
haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters / der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Einheitliche Geschäftsbedingungen der österreichischen
Werbeagenturen. Empfohlen vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der
Wirtschaftskammer Österreich.
Stand: August 2002