Textilreinigung Sylvia Schäuckel
Linzerstraße 425 | A-1140 Wien
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Gewerbeordnung (BGBl. Nr. 194/1994 idgF)
Für die Ausübung des Handwerkes der Textilreiniger, Wäscher und Färber ist der Nachweis der Befähigung (§ 18 GewO) zu erbringen sowie für die Betriebsstätte eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig. Die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erfolgt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, basierend auf den Grundsätzen des § 74 GewO.

Ebenso sind nach § 83 GewO Auflassungsmaßnahmen nach einer Betriebsstillegung geregelt.

Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 299/1989 idgF)
Das Wasserrechtsgesetz hat für Textilreinigungsbetriebe hinsichtlich der Standortwahl, der Lagerung wassergefährdender Stoffe, der Wasserentnahme und der Einleitung von Abwässern relevant. Zuständige Behörde in erster Instanz ist die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat, in zweiter Instanz der Landeshauptmann und als letzte Instanz das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Die für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung notwendigen Unterlagen sind im § 103 Wasserrechtsgesetz angeführt.

Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (BGBl. Nr. 871/1993)
Die Einleitung von Abwässern aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien wird durch diese Verordnung genau geregelt.

Störfallverordnung (BGBl. Nr. 391/1994)
Die Rechtsgrundlage für die Störfallverordnung bildet § 82a der GewO.

Verordnung über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (BGBl. Nr. 301/1990)
Mit 1. Jänner 1995 wurde die Verwendung vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Reinigungsmittel für Bekleidung und Textilien verboten. Insbesondere das Lösungsmittel FCKW 113 ist von diesem Verbot betroffen. Dieses wurde als Reinigungsmittel für alle Textilien mit dem Pflegekennzeichen F eingesetzt.

Verordnung über das Verbot von Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff (BGBl. Nr. 776/1992)
Durch die Verordnung wurde der Einsatz von 1, 1, 1 - Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff verboten.

Kälteverordnung (BGBl. Nr. 305/1969 idgF., 415/1994)

Dampfkesselgesetz (BGBl. Nr. 211/1992)

ABV (Aufstellung und Betrieb von Dampfkesselanlagen, BGBl. Nr. 353/1995)

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. Nr. 450/1994)
Für Arbeitnehmer in Textilreinigungsbetrieb die mit Perchlorethylen arbeiten schreibt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Eignungsuntersuchung und alle 6 Monate eine Folgeuntersuchung vor. Hierbei handelt es sich um eine allgemein ärztliche Untersuchung.

MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz - Konzentration)
Der MAK-Wert veröffentlicht in den "Amtlichen Nachrichten, Arbeit-Gesundheit-Soziales", 48. Jg. SonderNr. 2/1993 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales , ist die höchstmögliche Konzentration eines Stoffes in der Luft, der bei wiederholter und langfristiger Einwirkung den Arbeitnehmer nicht gesundheitlich beeinträchtigt.

ÖNORM M 9400
Die genannte ÖNORM beschäftigt sich mit dem emissionsbegrenzenden Maßnahmen, der Überprüfung und Wartung von CKW-Anlagen. Als Beiblätter enthält die ÖNORM die geforderten Prüf- und Betriebstagebücher für Chemisch-Reinigungsmaschinen, Adsorptionsanlagen und Kontaktwasser-Reinigungsanlagen.

CKW-Anlagenverordnung (BGBl. Nr.27/1990; 865/1994)
Die Verordnung enthält detaillierte Angaben zur technischen Ausführung der CKW-Anlage und deren Aufstellungsort.

Indirekteinleiterverordnung BGBl. Teil II Nr. 222/1998
Die VO gilt für Unternehmen, die ihre Abwässer nicht direkt in den Vorfluter (Fließgewässer), sondern in eine öffentlicher oder die Kanalisationsanlage eines Dritten einleiten und betrifft daher (Indirekteinleiter) auch die Wäschereien und Textilreinigungen.

Die IEV gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen.

Die VO legt in jedem Fall Meldepflichten an das Kanalisationsunternehmen fest, führt bei Überschreiten von Schwellewerten bzw. durch Aufnahme in Anhang A zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG). Für nicht-bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen sind die Überwachungsmodalitäten festgelegt. Weiters enthält die VO Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Anlagen.

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