|   
    |  | 
    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
  Sind die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht bekannt, kann sich
auch niemand davor schützen. Eine der grundlegenden Aufgaben des betrieblichen
Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen,
d.h. mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
festzustellen. Ermittelte Gefahren können durch Verbesserungsmaßnahmen
abgestellt oder gemindert werden.
 
   Die Ermittlung und
  Beurteilung der Gefährdungen wird erforderlich  
    als Erstbeurteilung an bestehenden
    Arbeitsplätzen  in regelmäßigen Abständen, insbesondere
    bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik
     wenn Einrichtungen 
	wesentlich erweitert oder umgebaut werden  die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert
    wird  vor Anschaffungen neuer Maschinen und
    Produktionseinrichtungen  bei wesentlichen Änderungen der
    Arbeitsorganisation  nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen,
    Beinaheunfällen und von Erkrankungen   Die Gefährdungsbeurteilung kann Bestandteil eines umfassenden Qualitätsentwicklungsprogramms
sein und in Aktivitäten wie Öko-Audit oder Reorganisationsprozesse
integriert werden. Zukünftig muss auch eine Zertifizierung eines „guten
Arbeitsschutzsstandards“ denkbar werden.
 
  
    Grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze
    mit Bildschirmgeräten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
    Gleichartige lassen sich zusammenfassen, wenn die Belastungsfaktoren
    vergleichbar sind. Dies lässt sich anhand der aufgezählten Gefährdungsbereiche
    ermitteln. Die aktive Einbeziehung und Information
    der Beschäftigten ist sehr zu empfehlen. Sie werden dabei
    sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie selbst
    mitarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für
    gesundheitsgerechtes Verhalten. Ohne die Abstimmung mit dem Betriebsrat
    oder Personalrat geht es nicht. Die betriebliche Interessenvertretung hat
    bei der Festlegung der konkreten Vorgehensweise und der Methoden ein
    Mitbestimmungsrecht.  Gefährdung kann gegeben sein durch:
 
  
    Mängel in der
    Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte:Verkehrswege, Beleuchtung, allgemeine Sicherheit
   Mängel in der
    Gestaltung, der Auswahl, dem Einsatz und dem Zustand der  Arbeitsmittel
    (Maschinen, Geräte) und Arbeitsstoffe, z.B. Lösungsmittel  physikalische,
    chemische und biologische Einwirkungen:Lärm, Klima, Gefahrstoffe
   Mängel in den
    Arbeitsabläufen, Arbeitsverfahren   Arbeitszeit, z.B.
    Nachtarbeit   unzureichende
    Qualifikation sowie unzureichende Unterweisung      
  |