Zentrum für Gesundheit, Integration und Sicherheit am Arbeitsplatz        



 

 

 

      Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

      Sind die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht bekannt, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der grundlegenden Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, d.h. mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten festzustellen. Ermittelte Gefahren können durch Verbesserungsmaßnahmen abgestellt oder gemindert werden.

 Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen wird erforderlich 

als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen

in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik

wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden

die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird

vor Anschaffungen neuer Maschinen und Produktionseinrichtungen

bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation

nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und von Erkrankungen

       Die Gefährdungsbeurteilung kann Bestandteil eines umfassenden Qualitätsentwicklungsprogramms sein und in Aktivitäten wie Öko-Audit oder Reorganisationsprozesse integriert werden. Zukünftig muss auch eine Zertifizierung eines „guten Arbeitsschutzsstandards“ denkbar werden. 

Grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Gleichartige lassen sich zusammenfassen, wenn die Belastungsfaktoren vergleichbar sind. Dies lässt sich anhand der aufgezählten Gefährdungsbereiche ermitteln.

Die aktive Einbeziehung und Information der Beschäftigten ist sehr zu empfehlen. Sie werden dabei sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie selbst mitarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für gesundheitsgerechtes Verhalten.

Ohne die Abstimmung mit dem Betriebsrat oder Personalrat geht es nicht. Die betriebliche Interessenvertretung hat bei der Festlegung der konkreten Vorgehensweise und der Methoden ein Mitbestimmungsrecht.

       Gefährdung kann gegeben sein durch:

Mängel in der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte:
Verkehrswege, Beleuchtung, allgemeine Sicherheit

Mängel in der Gestaltung, der Auswahl, dem Einsatz und dem Zustand der  Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte) und Arbeitsstoffe, z.B. Lösungsmittel

physikalische, chemische und biologische Einwirkungen:
Lärm, Klima, Gefahrstoffe

Mängel in den Arbeitsabläufen, Arbeitsverfahren

Arbeitszeit, z.B. Nachtarbeit

unzureichende Qualifikation sowie unzureichende Unterweisung

 

     Erfolgreicher Arbeitsschutz ist präventiver Arbeitsschutz

                             

 

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Stand: 10. März 2004