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Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sind die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht bekannt, kann sich
auch niemand davor schützen. Eine der grundlegenden Aufgaben des betrieblichen
Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen,
d.h. mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
festzustellen. Ermittelte Gefahren können durch Verbesserungsmaßnahmen
abgestellt oder gemindert werden.
Die Ermittlung und
Beurteilung der Gefährdungen wird erforderlich
als Erstbeurteilung an bestehenden
Arbeitsplätzen
in regelmäßigen Abständen, insbesondere
bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik
wenn Einrichtungen
wesentlich erweitert oder umgebaut werden
die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert
wird
vor Anschaffungen neuer Maschinen und
Produktionseinrichtungen
bei wesentlichen Änderungen der
Arbeitsorganisation
nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen,
Beinaheunfällen und von Erkrankungen
Die Gefährdungsbeurteilung kann Bestandteil eines umfassenden Qualitätsentwicklungsprogramms
sein und in Aktivitäten wie Öko-Audit oder Reorganisationsprozesse
integriert werden. Zukünftig muss auch eine Zertifizierung eines „guten
Arbeitsschutzsstandards“ denkbar werden.
Grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze
mit Bildschirmgeräten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
Gleichartige lassen sich zusammenfassen, wenn die Belastungsfaktoren
vergleichbar sind. Dies lässt sich anhand der aufgezählten Gefährdungsbereiche
ermitteln.
Die aktive Einbeziehung und Information
der Beschäftigten ist sehr zu empfehlen. Sie werden dabei
sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie selbst
mitarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für
gesundheitsgerechtes Verhalten.
Ohne die Abstimmung mit dem Betriebsrat
oder Personalrat geht es nicht. Die betriebliche Interessenvertretung hat
bei der Festlegung der konkreten Vorgehensweise und der Methoden ein
Mitbestimmungsrecht.
Gefährdung kann gegeben sein durch:
Mängel in der
Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte:
Verkehrswege, Beleuchtung, allgemeine Sicherheit
Mängel in der
Gestaltung, der Auswahl, dem Einsatz und dem Zustand der Arbeitsmittel
(Maschinen, Geräte) und Arbeitsstoffe, z.B. Lösungsmittel
physikalische,
chemische und biologische Einwirkungen:
Lärm, Klima, Gefahrstoffe
Mängel in den
Arbeitsabläufen, Arbeitsverfahren
Arbeitszeit, z.B.
Nachtarbeit
unzureichende
Qualifikation sowie unzureichende Unterweisung
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