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§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Kollegenhilfe der Strafvollzugsbediensteten der Justizanstalt
Wien-Josefstadt”
(2) Er hat seinen Sitz in Wien
§ 2
Zweck
Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
seine Mitglieder in sozialer und materieller Hinsicht zu
unterstützen.
(1) Im Todesfall durch:
1. finanzielle Beiträge für das verstorbene
Mitglied
2. finanzielle Beiträge für den verstorbenen
Partner (Partnerin) welcher (welche) im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat, wird aber nur einmal gewährt
3. finanzielle Beiträge für verstorbene Kinder,
welche im gemeinsamen Haushalt gelebt und das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben
4. Beistellung eines Bläserquartetts, jedoch nur
für Exekutivbedienstete
5. Beistellung einer Kranzspende für alle
verstorbenen Mitglieder
Für die Geltendmachung des Anspruches des Kostenbeitrages, sind eine
Ablichtung der Sterbeurkunde und ein Nachweis der Bestattungskosten
vorzulegen.
Die Frist für die Geltendmachung des Kostenbeitrages nach Ziffer 1.
bis 3., endet mit dem 31.12. des auf den Todesfall nächstfolgenden
Kalenderjahres (Datum des Einlangens beim Vereinsvorstand).
Zur Anerkennung der in Ziffer 2. und 3. genannten Personen sind die
Datenaufzeichnungen, im Zweifelsfalle der Beschluss, des
Vereinsvorstandes maßgeblich.
(Testamentarische) Verfügungen des verstorbenen Mitgliedes sind
Rechnung zu tragen.
(2) Durch Gewährung von rückzahlbaren Geldaushilfen:
Die Höhe und Rückzahlungsmodalität der Aushilfe wird durch Beschluss
des Vereinsvorstandes, im Hinblick auf die persönliche und
finanzielle Situation des Mitgliedes, festgesetzt.
(3) Allgemeines:
Die Leistungen stehen den Mitgliedern nach § 4 Abs.1 und Abs.2 zur
Verfügung und erfolgen nach Maßgabe der jeweiligen
Vermögensverhältnisse des Vereins. Sie werden unter Berücksichtigung
der Bedürftigkeit des Mitgliedes festgesetzt. Ein Anspruch auf
derartige Leistungen besteht nicht und kann weder gerichtlich noch
vor dem Schiedsgericht (§ 12) geltend gemacht werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch
die in Abs. 2 bis 4 angeführte Mittel erreicht werden.
(2) Mitgliedsbeiträge
(3) Spenden
(4) sonstige Zuwendungen
§ 4
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
(1) ordentliche Mitglieder
Jeder (Jede) im österreichischen Strafvollzug tätige Bedienstete,
welcher (welche) das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Nachfolgemitglieder
Nach Ableben eines ordentlichen Mitgliedes, kann dessen Partner
(Partnerin), unabhängig seines (ihres) Alters, in eine
Nachfolgemitgliedschaft eintreten. Ein Nachfolgemitglied ist in
seinen Rechten und Pflichten,sofern das Statut nichts anderes
vorsieht, einem ordentlichen Mitglied gleichgesetzt.
(3) außerordentliche Mitglieder
Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, können als außerordentliche Mitglieder den
Verein unterstützen.
(4) Die Mitgliederaufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand
und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder nach § 4 Abs.1 zahlen Mitgliedsbeiträge ab
Beginn des Dienstverhältnisses.
(2) Mitglieder nach § 4 Abs.2 zahlen Mitgliedsbeiträge ab
Eintritt in die Nachfolgemitgliedschaft.
(3) Mitglieder nach § 4 Abs.3 zahlen keine Mitgliedsbeiträge,
jedoch kann eine Beitrittsgebühr durch den Vereinsvorstand
festgesetzt werden.
(4) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und können nicht in
Teilbeträgen entrichtet werden.
(5) Mitglieder nach § 4 Abs.1 und 2 besitzen aktives und
passives Wahlrecht,
Mitglieder nach § 4 Abs.3 besitzen aktives Wahlrecht.
(6) Ehrungen und Auszeichnungen von Mitgliedern werden auf
Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung
vorgenommen.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger
Zahlungsaufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist, im
Rückstand ist
(2) durch freiwilligen Austritt
(3) durch Beendigung des Dienstverhältnisses
(4) durch Ausschluss
(5) durch Ableben
Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden unabhängig des
Zeitpunktes, des Erlöschens der Mitgliedschaft, nicht
zurückerstattet.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
(1) Die Generalversammlung (§ 8)
(2) Der Vorstand (§ 9)
(3) Die Rechnungsprüfung (§ 11)
(4) Das Schiedsgericht (§ 12)
§ 8
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal
jährlich statt, zu welcher alle Mitglieder einzuladen sind. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(2) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
1. Wahl und Enthebung des Vorstandes und der
Rechnungsprüfung
2. Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung
der Rechnungsprüfung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
5. Ehrung und Auszeichnung von Mitgliedern
6. Änderung der Statuten
7. Entscheidung über die Berufung gegen den
Ausschluss einer Mitgliedschaft
8. freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen
(3) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Vereinsauflösung
oder Statutenänderung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Zur Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins ist die
Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wünscht ein Drittel der anwesenden Mitglieder während der
Generalversammlung eine neuerliche Generalversammlung, so ist der
Vereinsvorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine solche
einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Obmann (die Obfrau), in dessen Verhinderung der Stellvertreter (die
Stellvertreterin). Wenn auch dieser (diese) verhindert ist, so führt
ein anwesendes informiertes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9
Der Vorstand
(1) Zur Leitung der Geschäfte
des Vereins wird von der Generalversammlung der Vereinsvorstand
gewählt, welche aus folgenden Funktionen besteht:
1. der Obmann (die Obfrau)
2. der Schriftführer (die Schriftführerin)
3. der Kassier (die Kassierin)
4. zu den Ziffern 1 bis 3 die notwendige Anzahl an
Stellvertretern (Stellvertreterinnen)
5. bis zu zehn weitere Vorstandsmitglieder
(2) Die Funktionsperiode beträgt
ein Jahr
(3) Die Funktion endet
1. mit Ende der Funktionsperiode
2. durch Rücktritt (§10 Abs.6)
3. durch Enthebung (§8 Abs.2 Ziffer 1)
4. durch Tod
(4) Jede Funktion im
Vereinsvorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Die Wiederwahl derselben
Person für eine Funktion ist unbeschränkt zulässig.
(6) Im Falle des Ausscheidens
eines Vorstandsmitgliedes, kann ein ordentliches Mitglied durch den
Vorstand für diese Funktion kooptiert werden.
§ 10
Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins.
(2) Der Obmann (die Obfrau) vertritt den
Verein nach innen und außen, sorgt für die ordnungsgemäße
Geschäftsführung im Sinne der Statuten und führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(3) Dem Schriftführer (der Schriftführerin)
obliegen der gesamte Schriftverkehr und die Führung der Protokolle
in der Generalversammlung und im Vorstand. Alle vom Verein
ausgehenden Schriftstücke werden durch den Obmann (die Obfrau) und
dem Schriftführer (der Schriftführerin) unterzeichnet.
(4) In allen Geldangelegenheiten zeichnet
der Obmann (die Obfrau) und ein zeichnungsberechtigtes
Vorstandsmitglied im Sinne des § 10 Abs. 8.
(5) Der Kassier (die Kassierin) ist für den
gesamten Zahlungsverkehr des Vereins verantwortlich.
(6) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig,
wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei
Stimmengleichstand gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vereinsvorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vereinsvorstandes, an die Generalversammlung zu richten.
(8) Der Vorstand entscheidet über die
Gewährung und die Höhe der für § 2 vorgesehenen Mittel.
(9) Zeichnungsberechtigungen für den
Geldverkehr gelten:
1. obligatorisch für Funktionen
nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3
2. optional für Funktionen nach
§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 bis 5
(10) Die Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 gelten im
Verhinderungsfalle für die Stellvertreterfunktionen nach § 9 Abs.1
Ziffer 4 sinngemäß.
§ 11
Die Rechnungsprüfung
(1) Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegen die
laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(2) Für die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) gelten die § 9
Abs.2 bis 5 sinngemäß
§ 12
Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne
Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen, der das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu
übertragen hat.
(3) Das Vereinsvermögen soll nach §34 der
Bundesabgabenverordnung einer gemeinnützigen Vereinigung zufallen.