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Kollegenhilfe der Strafvollzugsbediensteten der Justizanstalt Wien-Josefstadt

Statut des Vereins

§ 1
Name und Sitz des Vereins
 
(1)  Der Verein führt den Namen
„Kollegenhilfe der Strafvollzugsbediensteten der Justizanstalt Wien-Josefstadt”


(2)  Er hat seinen Sitz in Wien
 
§ 2
Zweck
 
Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt seine Mitglieder in sozialer und materieller Hinsicht zu unterstützen.
 
(1) Im Todesfall durch:
 
1.    finanzielle Beiträge für das verstorbene Mitglied
2.    finanzielle Beiträge für den verstorbenen Partner (Partnerin) welcher (welche) im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wird aber nur einmal gewährt
3.    finanzielle Beiträge für verstorbene Kinder, welche im gemeinsamen Haushalt gelebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
4.    Beistellung eines Bläserquartetts, jedoch nur für Exekutivbedienstete
5.    Beistellung einer Kranzspende für alle verstorbenen Mitglieder
Für die Geltendmachung des Anspruches des Kostenbeitrages, sind eine Ablichtung der Sterbeurkunde und ein Nachweis der Bestattungskosten vorzulegen.
 
Die Frist für die Geltendmachung des Kostenbeitrages nach Ziffer 1. bis 3., endet mit dem 31.12. des auf den Todesfall nächstfolgenden Kalenderjahres (Datum des Einlangens beim Vereinsvorstand).
 
Zur Anerkennung der in Ziffer 2. und 3. genannten Personen sind die Datenaufzeichnungen, im Zweifelsfalle der Beschluss, des Vereinsvorstandes maßgeblich.
 
(Testamentarische) Verfügungen des verstorbenen Mitgliedes sind Rechnung zu tragen.
 
(2)  Durch Gewährung von rückzahlbaren Geldaushilfen:


Die Höhe und Rückzahlungsmodalität der Aushilfe wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes, im Hinblick auf die persönliche und finanzielle Situation des Mitgliedes, festgesetzt.
 
(3)  Allgemeines:


Die Leistungen stehen den Mitgliedern nach § 4 Abs.1 und Abs.2 zur Verfügung und erfolgen nach Maßgabe der jeweiligen Vermögensverhältnisse des Vereins. Sie werden unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Mitgliedes festgesetzt. Ein Anspruch auf derartige Leistungen besteht nicht und kann weder gerichtlich noch vor dem Schiedsgericht (§ 12) geltend gemacht werden.


§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1)       Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 bis 4 angeführte Mittel erreicht werden.
 
(2)       Mitgliedsbeiträge
(3)       Spenden
(4)       sonstige Zuwendungen


§ 4
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
 
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
 
(1)  ordentliche Mitglieder
Jeder (Jede) im österreichischen Strafvollzug tätige Bedienstete, welcher (welche) das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
 
(2)  Nachfolgemitglieder
Nach Ableben eines ordentlichen Mitgliedes, kann dessen Partner (Partnerin), unabhängig seines (ihres) Alters, in eine Nachfolgemitgliedschaft eintreten. Ein Nachfolgemitglied ist in seinen Rechten und Pflichten,sofern das Statut nichts anderes vorsieht, einem ordentlichen Mitglied gleichgesetzt.
 
(3)  außerordentliche Mitglieder
Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, können als außerordentliche Mitglieder den Verein unterstützen.


(4)  Die Mitgliederaufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
 


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)  Mitglieder nach § 4 Abs.1 zahlen Mitgliedsbeiträge ab Beginn des Dienstverhältnisses.


(2)  Mitglieder nach § 4 Abs.2 zahlen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt in die Nachfolgemitgliedschaft.


(3)  Mitglieder nach § 4 Abs.3 zahlen keine Mitgliedsbeiträge, jedoch kann eine Beitrittsgebühr durch den Vereinsvorstand festgesetzt werden.


(4)  Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und können nicht in Teilbeträgen entrichtet werden.


(5)  Mitglieder nach § 4 Abs.1 und 2 besitzen aktives und passives Wahlrecht,
Mitglieder nach § 4 Abs.3 besitzen aktives Wahlrecht.


(6)  Ehrungen und Auszeichnungen von Mitgliedern werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.
 
 
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
 
(1)  wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist, im Rückstand ist
(2)  durch freiwilligen Austritt
(3)  durch Beendigung des Dienstverhältnisses
(4)  durch Ausschluss
(5)  durch Ableben
Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden unabhängig des Zeitpunktes, des Erlöschens der Mitgliedschaft, nicht zurückerstattet.
 
 
§ 7
Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind:
 
(1)  Die Generalversammlung (§ 8)
 
(2)  Der Vorstand (§ 9)

(3)  Die Rechnungsprüfung (§ 11)
 
(4)  Das Schiedsgericht (§ 12)


§ 8
Die Generalversammlung
 
(1)   Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, zu welcher alle Mitglieder einzuladen sind. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.


(2)   Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.    Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
2.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung
3.    Entlastung des Vorstandes
4.    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
5.    Ehrung und Auszeichnung von Mitgliedern
6.    Änderung der Statuten
7.    Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss einer Mitgliedschaft
8.    freiwillige Auflösung des Vereins
9.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
(3)   Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Vereinsauflösung oder Statutenänderung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wünscht ein Drittel der anwesenden Mitglieder während der Generalversammlung eine neuerliche Generalversammlung, so ist der Vereinsvorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine solche einzuberufen.


(4)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann (die Obfrau), in dessen Verhinderung der Stellvertreter (die Stellvertreterin). Wenn auch dieser (diese) verhindert ist, so führt ein anwesendes informiertes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
 


§ 9
Der Vorstand
 
(1)       Zur Leitung der Geschäfte des Vereins wird von der Generalversammlung der Vereinsvorstand gewählt, welche aus folgenden Funktionen besteht:
 
1.    der Obmann (die Obfrau)
2.    der Schriftführer (die Schriftführerin)
3.    der Kassier (die Kassierin)
4.    zu den Ziffern 1 bis 3 die notwendige Anzahl an Stellvertretern (Stellvertreterinnen)
5.    bis zu zehn weitere Vorstandsmitglieder


(2)       Die Funktionsperiode beträgt ein Jahr


(3)       Die Funktion endet
1.    mit Ende der Funktionsperiode
2.    durch Rücktritt (§10 Abs.6)
3.    durch Enthebung (§8 Abs.2 Ziffer 1)
4.    durch Tod
 
(4)       Jede Funktion im Vereinsvorstand ist persönlich auszuüben.


(5)       Die Wiederwahl derselben Person für eine Funktion ist unbeschränkt zulässig.


(6)       Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand für diese Funktion kooptiert werden.





§ 10
Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes
 
(1)     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.


(2)     Der Obmann (die Obfrau) vertritt den Verein nach innen und außen, sorgt für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne der Statuten und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.


(3)     Dem Schriftführer (der Schriftführerin) obliegen der gesamte Schriftverkehr und die Führung der Protokolle in der Generalversammlung und im Vorstand. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke werden durch den Obmann (die Obfrau) und dem Schriftführer (der Schriftführerin) unterzeichnet.
 
(4)     In allen Geldangelegenheiten zeichnet der Obmann (die Obfrau) und ein zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied im Sinne des § 10 Abs. 8.
 
(5)     Der Kassier (die Kassierin) ist für den gesamten Zahlungsverkehr des Vereins verantwortlich.
 
(6)     Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsvorstandes, an die Generalversammlung zu richten.
 
(8)     Der Vorstand entscheidet über die Gewährung und die Höhe der für § 2 vorgesehenen Mittel.
 
(9)     Zeichnungsberechtigungen für den Geldverkehr gelten:


1.       obligatorisch für Funktionen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3
2.       optional für Funktionen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 4 bis 5


(10)  Die Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 gelten im Verhinderungsfalle für die Stellvertreterfunktionen nach § 9 Abs.1 Ziffer 4 sinngemäß.
 
 
 


§ 11
Die Rechnungsprüfung
 
(1)  Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


(2) Für die Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferinnen) gelten die § 9 Abs.2 bis 5 sinngemäß


 
§ 12
Das Schiedsgericht
 
(1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
 
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


 
§ 13
Auflösung des Vereins
 
(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
(2)    Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen, der das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen hat.
 
(3)    Das Vereinsvermögen soll nach §34 der Bundesabgabenverordnung einer gemeinnützigen Vereinigung zufallen.