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Statuten

 

des Vereines „Klagenfurt-Road-Runners“ (KRR)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Klagenfurter Road Runners“, hat seinen Sitz in Klagenfurt, Mozartstraße 67, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Klagenfurt und Umgebung


§ 2 Zweck des Vereines
Der Vereinszweck ist die Förderung der Volksgesundheit durch Pflege von Körpersport als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein gehört dem ASVÖ an. Er ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
• Veranstaltung von Sportfesten, Wettkämpfen, Wettspielen
• Ausflüge, Wanderungen, gesellige Zusammenkünfte.
• Schaffung von Sportanlagen
• Pflege des Jugend – und Breitensportes.
• Zusammenarbeit und Verbindung mit gleichgesinnten Vereinen.


§ 4 Aufnahme
Der Verein besteht aus ausübenden und unterstützenden Mitgliedern ohne Unterschied des Geschlechtes, welche sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand, dem das Recht zusteht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes eintretende Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Beachtung der Satzungen, zur Befolgung der Anordnungen des Vereinvorstandes und der Beschlüsse der Vereinsversammlungen sowie zur pünktlichen Erlegung des jährlich im Vorhinein zu entrichtenden, von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

2. Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, in den Vorstand zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen des Vereines auszuüben. Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen, es verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur solange auszuüben, als es Mitglied des Vereines ist und im Falle des freiwilligen Austrittes bzw. Ausschlusses auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.


§ 6 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anzeige unter gleichzeitiger Rückstellung der Mitgliedskarte. Durch den Austritt erlischt jeder Anspruch an den Verein.


§ 7 Ausschluss
• Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden:
a) wegen groben Vergehens gegen die Satzungen und Anordnungen des Vereinsvorstandes,
b) wegen unehrenhaften und anstößigen Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereines.
• Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand in einer ordnungsgemäß
einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes binnen einem Monat die Berufung an die nächste Vereinsversammlung anzumelden.


§ 8 Beschaffung der Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes sollen beschafft werden durch:
• die von der Hauptversammlung des Vereines festgesetzten Mitgliedsbeiträge
• Einnahmen von sportlichen sowie anderen Veranstaltungen
• allfällige Zuwendungen wie Spenden, Vermächtnisse und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.


§ 9 Vereinsleitung
Die Angelegenheiten des Vereines besorgen:
• die Vereinshauptversammlung
• der Vereinsvorstand
• der Sportausschuss


§ 10 Die Vereinshauptversammlung
1. Die ordentliche Vereinshauptversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Vierteljahr statt.


2. Die Vereinshauptversammlung entscheidet über:
den Bericht des Vereinsvorstandes
• den Bericht der Kontrolle
• etwaige Anträge
• die Neuwahl des Vereinsvorstandes
• die Neuwahl der Kontrolle
• die Entlastung des Vereinsvorstandes
• Allfälliges


3. Die Einberufung der Vereinshauptversammlung hat wenigstens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sitz und Stimme in der Vereinshauptversammlung haben alle über 18 Jahre alten Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Vereinshauptversammlung nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.


4. Die Beschlüsse, außer bei Auflösung, erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei einem von der Vereinshauptversammlung gefassten Beschluss auf Abänderung der Satzungen ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel erforderlich.


§ 11 Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus Obmann, Kassier, Schriftführer und deren Stellvertretern. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, notwendige Kooptierungen vorzunehmen. Der Obmann in dessen Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen und nach innen, überwacht die ganze Vereinsgebarung, führt den Vorsitz in den Sitzungen und in den Versammlungen und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke mit dem Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen. Scheiden der Obmann und dessen Stellvertreter aus dem Vereinsvorstand aus, so betraut dieser ein Mitglied aus seiner Mitte mit der Leitung des Vereines.


2. Der Vereinsvorstand ist der Vereinshauptversammlung für seine Geschäftgebarung verantwortlich. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinshauptversammlung vorbehalten sind.


3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt und verpflichtet:
• über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
• für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen
• Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse und Vereinsfeste zu veranstalten
• im Namen des Vereines Verträge abzuschließen oder aufzuheben
• das Vereinsvermögen zu verwalten
• die notwendigen Personen zu bestellen
• die Vereinshauptversammlung einzuberufen und dieser über seine Tätigkeit zu berichten.


4. Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist berechtigt, vertrauliche Sitzungen abzuhalten. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 12 Kontrolle
1. Die Kontrolle besteht aus drei Mitgliedern. Sie hat die Vereinsgebarung mindestens zweimal im Jahr eingehend zu prüfen und der Vereinshauptversammlung Bericht zu erstatten.


2. Nachwahlen können in jeder Vereinshauptversammlung stattfinden. Die Kontrolle hat das Recht den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Gebarung sowie die Kasse zu überprüfen und über ihren Befund in geeigneter Weise zu berichten.


§ 13 Schiedsgericht
1. Über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht.


2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil zwei Mitglieder nominiert. Diese wählen dann ein weiteres Mitglied zu ihrem Obmann.


3. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand die Mitglieder namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, die gemäß Absatz 2 erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Schiedsgerichtes aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen.


4. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gemäß Absatz 2 die Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten ordentlichen Vereinshauptversammlung zu behandeln.


5. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, der Beschluss tritt sofort in Kraft.


6. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann eine Berufung an die nächste Vereinshauptversammlung erfolgen, die endgültig entscheidet. Die beteiligten Personen dürfen in dieser von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen.


7. Das Schiedsgericht kann nur über Angelegenheiten entscheiden, die nicht durch die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins geregelt sind.


§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem bestimmten Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, bei welcher mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese müssen zu mindestens vier Fünftel zustimmen.


2. Im Falle einer Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Landesverband des Österreichischen Leichtathletikverbandes zu, der es für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung im bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereines zu verwenden hat.
Diese Bestimmungen gelten auch im Falle einer behördlichen Auflösung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften.
Bei Auflösung des Vereines erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verein.

->up