Statuten
des
Vereines „Klagenfurt-Road-Runners“ (KRR)
§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Klagenfurter Road Runners“,
hat seinen Sitz in Klagenfurt, Mozartstraße 67, und erstreckt
seine Tätigkeit auf das Gebiet von Klagenfurt und Umgebung
§ 2 Zweck des Vereines
Der Vereinszweck ist die Förderung der Volksgesundheit durch
Pflege von Körpersport als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung
seiner Mitglieder. Der Verein gehört dem ASVÖ an. Er ist
ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
• Veranstaltung von Sportfesten, Wettkämpfen, Wettspielen
• Ausflüge, Wanderungen, gesellige Zusammenkünfte.
• Schaffung von Sportanlagen
• Pflege des Jugend – und Breitensportes.
• Zusammenarbeit und Verbindung mit gleichgesinnten Vereinen.
§ 4 Aufnahme
Der Verein besteht aus ausübenden und unterstützenden
Mitgliedern ohne Unterschied des Geschlechtes, welche sich zu den
Grundsätzen des Vereines bekennen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand,
dem das Recht zusteht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen
zu verweigern. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme
von Mitgliedern durch die Proponenten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes eintretende Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt
zur Beachtung der Satzungen, zur Befolgung der Anordnungen des Vereinvorstandes
und der Beschlüsse der Vereinsversammlungen sowie zur pünktlichen
Erlegung des jährlich im Vorhinein zu entrichtenden, von der
Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
2.
Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den
Übungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, in den
Vorstand zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht
in allen Versammlungen des Vereines auszuüben. Jedes Mitglied
hat das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen, es verpflichtet sich
jedoch, dieses Recht nur solange auszuüben, als es Mitglied
des Vereines ist und im Falle des freiwilligen Austrittes bzw. Ausschlusses
auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.
§ 6 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anzeige
unter gleichzeitiger Rückstellung der Mitgliedskarte. Durch
den Austritt erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 7 Ausschluss
• Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand
beschlossen werden:
a) wegen groben Vergehens gegen die Satzungen und Anordnungen des
Vereinsvorstandes,
b) wegen unehrenhaften und anstößigen Benehmen innerhalb
und außerhalb des Vereines.
• Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand
in einer ordnungsgemäß
einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen
Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes
binnen einem Monat die Berufung an die nächste Vereinsversammlung
anzumelden.
§ 8 Beschaffung der Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes sollen beschafft werden durch:
• die von der Hauptversammlung des Vereines festgesetzten
Mitgliedsbeiträge
• Einnahmen von sportlichen sowie anderen Veranstaltungen
• allfällige Zuwendungen wie Spenden, Vermächtnisse
und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.
§
9 Vereinsleitung
Die Angelegenheiten des Vereines besorgen:
• die Vereinshauptversammlung
• der Vereinsvorstand
• der Sportausschuss
§ 10 Die Vereinshauptversammlung
1. Die ordentliche Vereinshauptversammlung findet alle zwei Jahre
im ersten Vierteljahr statt.
2. Die Vereinshauptversammlung entscheidet über:
den Bericht des Vereinsvorstandes
• den Bericht der Kontrolle
• etwaige Anträge
• die Neuwahl des Vereinsvorstandes
• die Neuwahl der Kontrolle
• die Entlastung des Vereinsvorstandes
• Allfälliges
3. Die Einberufung der Vereinshauptversammlung hat wenigstens 14
Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sitz und
Stimme in der Vereinshauptversammlung haben alle über 18 Jahre
alten Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die
Vereinshauptversammlung nicht beschlussfähig, so findet eine
halbe Stunde später eine zweite Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung statt, die unter allen Umständen beschlussfähig
ist.
4. Die Beschlüsse, außer bei Auflösung, erfolgen
durch einfache Stimmenmehrheit. Bei einem von der Vereinshauptversammlung
gefassten Beschluss auf Abänderung der Satzungen ist eine Stimmenmehrheit
von vier Fünftel erforderlich.
§ 11 Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus Obmann, Kassier, Schriftführer
und deren Stellvertretern. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, notwendige
Kooptierungen vorzunehmen. Der Obmann in dessen Verhinderung der
Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen und nach innen,
überwacht die ganze Vereinsgebarung, führt den Vorsitz
in den Sitzungen und in den Versammlungen und hat alle vom Verein
ausgehenden Schriftstücke mit dem Schriftführer gemeinsam
zu unterfertigen. Scheiden der Obmann und dessen Stellvertreter
aus dem Vereinsvorstand aus, so betraut dieser ein Mitglied aus
seiner Mitte mit der Leitung des Vereines.
2. Der Vereinsvorstand ist der Vereinshauptversammlung für
seine Geschäftgebarung verantwortlich. Er gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinshauptversammlung
vorbehalten sind.
3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt und verpflichtet:
• über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
• für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen
• Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge,
Kurse und Vereinsfeste zu veranstalten
• im Namen des Vereines Verträge abzuschließen
oder aufzuheben
• das Vereinsvermögen zu verwalten
• die notwendigen Personen zu bestellen
• die Vereinshauptversammlung einzuberufen und dieser über
seine Tätigkeit zu berichten.
4. Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
Er ist berechtigt, vertrauliche Sitzungen abzuhalten. Der Vereinsvorstand
ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmen gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12 Kontrolle
1. Die Kontrolle besteht aus drei Mitgliedern. Sie hat die Vereinsgebarung
mindestens zweimal im Jahr eingehend zu prüfen und der Vereinshauptversammlung
Bericht zu erstatten.
2. Nachwahlen können in jeder Vereinshauptversammlung stattfinden.
Die Kontrolle hat das Recht den Sitzungen mit beratender Stimme
beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Gebarung sowie die Kasse zu
überprüfen und über ihren Befund in geeigneter Weise
zu berichten.
§ 13 Schiedsgericht
1. Über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern entscheidet
ein Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil zwei Mitglieder nominiert.
Diese wählen dann ein weiteres Mitglied zu ihrem Obmann.
3. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist
dem Vorstand die Mitglieder namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand
mit Mehrheitsbeschluss, die gemäß Absatz 2 erforderliche
Anzahl von Mitgliedern des Schiedsgerichtes aus dem Bereich der
streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen.
4. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht
gemäß Absatz 2 die Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft
zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung
des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch
als Tagesordnungspunkt bei der nächsten ordentlichen Vereinshauptversammlung
zu behandeln.
5. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit,
der Beschluss tritt sofort in Kraft.
6. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann eine Berufung an
die nächste Vereinshauptversammlung erfolgen, die endgültig
entscheidet. Die beteiligten Personen dürfen in dieser von
ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen.
7. Das Schiedsgericht kann nur über Angelegenheiten entscheiden,
die nicht durch die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins geregelt
sind.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem
bestimmten Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden, bei welcher mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Diese müssen zu mindestens vier Fünftel
zustimmen.
2. Im Falle einer Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen
dem Landesverband des Österreichischen Leichtathletikverbandes
zu, der es für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck
im Sinne der Bundesabgabenordnung im bisherigen Tätigkeitsbereich
des Vereines zu verwenden hat.
Diese Bestimmungen gelten auch im Falle einer behördlichen
Auflösung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorschriften.
Bei Auflösung des Vereines erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft
im Verein.
->up
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