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Stalking - News

Ö1, Radio-Kolleg am 20. 3.2017, "Stalking"

Fallbeispiele, Tipps
You-Tube-Video, Dauer: 22 min


Ö1, Salzburger Nachtstudio v. 30.11.2016,"Nervensägen"

Rolle des Landeskriminalamtes
You-Tube-Video, Dauer: 7 min




 

Aktuelle Beiträge:

Juni 2009 - Änderung des Gewaltschutzgesetzes (2. Gewaltschutzgesetz)

Nunmehr ist bei Stalking/Beharrlicher Verfolgung das Bezirksgericht des Wohnortes des Opfers zuständig für die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung zwecks Kontaktverbot (vorher das Bezirksgericht des Wohnorts des Stalkers).




Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),

        1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder

        2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten

           a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

           b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

            c) eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.

(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

        1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,

        2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,

        3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,

        4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,

        1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und

        2. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich

            a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, und

            b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde

zu informieren.

(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(6a) Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.

(7) Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.

(8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.

(9) Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 

Außerdem werden Verstöße gegen Einstweilige Verfügungen gem. §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 als Verwaltungsübertretungen geahndet und können von der Landespolizeidirektion oder der Bezirkshauptmannschaft bestraft werden.

 

Jänner 2016 – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

 

Am Tatbestand der der „Beharrlichen Verfolgung“ (§ 107a StGB) selbst wurde nichts verändert. Die hier angeführten Veränderungen betreffen Straftatbestände deren Tathandlungen oft mit der Beharrlichen Verfolgung einher gehen.

 

Gefährliche Drohung

§  74 Abs. 1 Z 5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.

 

 

„Cybermobbing“ - Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c)

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Die Schaffung des § 107c dient dazu, das umgangssprachlich als „Cybermobbing“ bezeichnete Phänomen in Form der verbotenen fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems strafrechtlich in vollem Umfang zu erfassen. § 107c ist eine spezielle Form der beharrlichen Verfolgung.

Tatbestandselemente:

Als Tatmittel kommen „Telekommunikation“ (z.B. E-Mails, MMS, SMS und Sprachanrufe) und die Verwendung eines Computersystems (§ 74 Abs. 1 Z 8) in Betracht.

Der Begriff „längere Zeit hindurch fortgesetzt“ ist – wie bei der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a - an den Umständen des Einzelfalles auszulegen. Die Veröffentlichung von Nacktfotos des Opfers ohne dessen Zustimmung im Internet kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Strafbarkeit nach § 107c begründen, wenn diese Bilder eine längere Zeit hindurch nicht gelöscht werden. Bei Belästigungen im Wege der Telekommunikation sind nur wiederholte Tathandlungen tatbildlich.

Die Wahrnehmbarkeit für eine größere Zahl von Menschen ist ab etwa 10 Personen zu bejahen.

Eine Verletzung an der Ehre stellt laut den EB jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt dar. Schutzobjekt des StGB ist nicht das subjektive „Ehrgefühl“ des oder der Betroffenen im Sinne einer größeren oder geringeren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung (EvBl 1976/147, SSt 53/44, RIS-Justiz RS0092487).

Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches sind z.B. Krankheiten, Behinderungen oder religiöse Bekenntnisse.

Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches sind nicht nur Fotos, die das Opfer selbst im Privatleben (z.B. Fotos bei einer Feier oder auch Nacktfotos) zeigen, sondern auch Fotos der Wohnräume des Opfers (siehe dazu Art. 8 EMRK).

Für eine Strafbarkeit nach § 107c müssen die Tathandlungen darüber hinaus die Eignung haben, das Opfer unzumutbar in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen. In den EB wird dazu ausgeführt: Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensführung ist nicht erforderlich. Bei der Beurteilung ist ein gemischter (objektiv-subjektiver) Maßstab anzulegen. Es kommt darauf an, ob das Verhalten derart unerträglich ist, dass bei einer ex-ante-Betrachtung auch ein Durchschnittsmensch in dieser Situation auf Grund der Handlungen möglicherweise seine Lebensgestaltung geändert hätte (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 11). Ob die Handlungen geeignet sind, das Opfer unzumutbar in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Bei der Bekanntgabe oder Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches kann eine solche Eignung jedoch nur dann angenommen werden, wenn eine solche (objektiv) geeignet ist, das Opfer bloßzustellen.

Abgrenzung zur gefährlichen Drohung:

Kommt es zur Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung, werden diese aber keiner größeren Anzahl von Personen zugänglich, kann eine gefährliche Drohung (§ 107) vorliegen, sofern die Veröffentlichung geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.

 

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a)

§ 118a. (1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,

1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder

2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

Zur Schließung der Strafbarkeitslücken und der weiteren Umsetzung der RL Cybercrime wurde § 118a novelliert. Bislang waren nur solche Fälle erfasst, die mit besonderen Absichten begangen wurden (Spionage-, Benützungs- oder Verbreitungs- und Bereicherungsabsicht bzw. in Schädigungsabsicht). Aufgrund der engen Vorsatzerfordernisse waren jedoch einige Fälle des Hackings (z.B. „Bot-Netze“) nicht erfasst.

Nunmehr bedarf es nur noch der Absicht entweder auf Kenntnisverschaffung von personenbezogenen Daten, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder auf die Verwendung von im Computersystem gespeicherte Daten, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen.