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Stalking - News

 

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Juni 2009 - Änderung des Gewaltschutzgesetzes (2. Gewaltschutzgesetz) Nunmehr ist bei Stalking/Beharrlicher Verfolgung das Bezirksgericht des Wohnortes des Opfers zuständig für die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung zwecks Kontaktverbot (vorher das Bezirksgericht des Wohnorts des Stalkers).