| Geschieden und wieder verheiratet:
Geschieden und wiederverheiratet www.hauskirche.at/krisen/wire.htm Geschieden und wiederverheiratet: www.padre.at/geschiedene_wiederverheiratete_kirchenrecht_dogmatik.pdf Mögliche Auflösungsgrunde bzw Nichtigkeitsgründe für die Ehe: www.bistummuenster.de/index.php?myELEMENT=90276&mySID=c9447a2f05650ba0526effe2853c6c0a Erklärung zum Kommunionempfang wiederverheirateter Geschiedener: www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht/nomokanon/quellen/012.htm www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20000706_declaration_ge.html Auflösung und Nichtigkeitserkläung: www.padre.at/kirchliche_scheidung_fragen_ungueltige_ehe_offizialat_kirchengericht.htm Dokument der Glaubenskongregation www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_14091994_rec-holy-comm-by-divorced_ge.html Unauflöslichkeit der Ehe ist göttliches Gesetz: www.uni-tuebingen.de/uni/ukk/nomokanon/doku/023.htm Rund 200 Annulierungen pro Jahr in Österreich: religion.orf.at/projekt02/news/0401/ne040114_scheidung.htm Orientierungshilfe in der Pastoral: www.hauskirche.at/dokumente/wg-pastoral.htm Geistlicher Rundbrief: www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-1994-4.htm htm Rechtsberatung für wiederverheiratete Geschiedene: www.vkrg.de/Rechtsberatung/geschiedene Wiederverheiratete Geschiedene (WIEGE): www.hauskirche.at/krisen/wire.htm Vatikan: Synodenteilnehmer treten vor die Presse: Nach 15 Vollversammlungen haben einige Synodenväter heute eine Pressekonferenz gehalten: Der Präfekt der Gottesdienstkongregation, Kardinal Francis Arinze, betonte dabei, Priestermangel und Kommunionempfang für geschiedene und wiederverheiratete Paare sei in den vergangen Tagen ein viel diskutiertes Thema gewesen. Allerdings sei die Position hier eindeutig: "Wir betrachten das nicht als kirchliches Recht sondern als göttliches Recht. Wenn zwei Menschen verheiratet sind, vor Gott und der Kirche gültig verheiratet sind, aber diese Ehe nicht gelingt, haben wir nicht die Macht, eine Ehe zu lösen. Auch wenn, leider, die Paare darunter leiden. Es ist eine Sache, Mitleid mit den Menschen zu haben. Wenn aber ein Verheirateter einen anderen Partner findet und mit ihm zusammenlebt entspricht das nicht mehr dem christlichen Eheverständnis. Also können wir das Paar nicht mehr zur Kommunion einladen, die heilige Kommunion ist nicht etwas, was wir Priester oder Bischöfe verschenken, an unsere Freunde, an Menschen die wir mögen oder die leiden. Wir Priester und Bischöfe sind nur Diener und Gott verantwortlich……………" (rv) Ehen von Nichtkatholiken: www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/nonkath.html Beachte bitte auch die im verlinkten Text enthaltenen Links, die unten folgen! Formaler Mangel: www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/formalm.html absolute Ehehindernisse: www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/hind.html Willensmängel www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/willensm.html Allgemeine Ehehindernisse www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/hindallg.html Religiöse Ehehindernisse www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/hindreli.html Eheverfahren: www.bistum-eichstaett.de/offizialat/eheverfahren/ Ehescheidung und Wiederheiratet: www.soundwords.de/artikel.asp?id=146
Der scheinbare Widerspruch zwischen Malachias (2,15-16) "So hütet euch denn in eurem Geiste, und niemand werde dem Weibe seiner Jugend untreu! Denn ich hasse die Ehescheidung, spricht der Herr, der Gott Israels, und dass man sein Kleid mit Frevel zudeckt, spricht der Herr der Heerscharen; darum hütet euch in eurem Geist und seid nicht treulos!" bzw. Lucas (16,18): "Ein jeder, der seine Frau entlässt und eine andere heiratet, der hurt, und der eine von einem Mann Entlassene freit, der hurt."
und Mt 19,9 "Ich sage euch: Wer seine Frau entlässt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, und eine andere heiratet, der begeht Ehebruch" löst sich auf, wenn man Alioli zu Rate zieht: Mt., 19. Kapitel: 7) Christus gibt nun sein neues Gesetz in Betreff der Ehe, und setzt es der mosaischen, bloß zeitlichen Anordnung entgegen. -- (8) Wörtlich: um der Hurerei willen; aber Hurerei in der Ehe ist Ehebruch, Bruch der ehelichen Treue. -- (9) Um diese Stelle recht zu verstehen, muss man die übrigen Stellen, welche ebenfalls von der Ehescheidung handeln (Marc. 10, 11. Luc. 16, 18. 1. Cor. 7. 10. 11. 39.), damit vergleichen. Bei Marcus und Lucas ist die Entlassung unbedingt untersagt mit den Worten: Wer immer sein Weib entlässt und eine andere nimmt, der bricht die Ehe; dagegen erlaubt Jesus bei Matthäus die Entlassung im Falle des Ehebruchs. Diesen scheinbaren Widerspruch löst der heil. Paulus im Briefe an die Corinther, wenn er an dem angeführten Arte schreibt: »Den Eheleuten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Das Weib soll sich nicht scheiden von dem Manne; wo sie geschieden ist, da bleibe sie ehelos, oder söhne sich aus mit ihrem Manne; und der Mann soll das Weib nicht entlassen. Das Weib ist gebunden, solange ihr Mann lebt; entschläft aber ihr Mann, so ist sie frei; sie heirate, wenn sie will, nur dass es im Herrn geschehe.« Der heil. Paulus erlaubt einer Geschiedenen nicht wieder zu heiraten, solange der Mann lebt, und sagt damit aus, dass das Band, welches durch die Ehe geknüpft worden, nicht gelöst sei; denn wäre die Lösung des Bandes in seiner Meinung gelegen, so hätte er die Wiederverehelichung gestatten müssen. Zugleich gestattete er, dass die Geschiedene, wenn sie mit ihrem Manne sich nicht versöhnen kann, geschieden bleibe. Aus dieser Gestattung und dem Verbote der Wiederverehelichung geht hervor, dass eine Entlassung im Sinne einer Trennung des Bandes dem christlichen Gesetze zuwider, durchaus unstatthaft und in keinem Falle erlaubt sein könne, dass aber eine Entlassung im Sinne einer bloßen Scheidung von Tisch und Bett, einer Aufhebung des Zusammenlebens eintreten und gestattet werden könne, wenn nur der geschiedene Teil zur Aufrechterhaltung des unauflöslichen Bandes nicht zu einer neuen Ehe schreitet. Die heiligen Evangelisten Marcus und Lucas verstehen die Entlassung im Sinne der Trennung des Bandes, und darum verbieten sie dieselbe unbedingt; der heilige Matthäus versteht die Entlassung im Sinne der Scheidung von Tisch und Bett, weshalb er eine Ausnahme beisetzt, welche die Scheidung, aber nicht die Lösung des Bandes zur Folge haben kann. Alle drei Evangelisten setzen übrigens im Sinne des heil. Apostels Paulus bei, dass die geschiedenen Teile in keinem Falle zu einer neuen Verbindung schreiten können. Einige geben das Griech. ... Weib entlässt, selbst wegen eines Ehebruhes etc. Diese Übersetzung hat, wenn sie auch nach dem Sprachgebrauche neben der andern gerechtfertigt werden könnte, die obige Stelle 5, 32. und das gesamte Altertum gegen sich, welches immer in obiger Weise übersetzt hat. Auch ist die Stelle immer von der Kirche, welcher es zusteht, den wahren Sinn der Schrift zu erlären, in Übereinstimmung mit allen heiligen Vätern auf die gegebene Weise erklärt worden. Der letzte allgemeine Kirchenrat von Trient entscheidet: Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie nach der Lehre des Evangliums und der Apostel gelehrt hat, und lehrt: dass wegen des Ehebruchs eines der Ehegatten das Band der Ehe nicht aufgelöst werden könne, und dass beide oder auch der unschuldige Teil, der keine Ursache zum Ehebruhe gegeben hat bei Lezeiten des andern Teiles nicht könne eine andere Ehe eingehen, und dass derjenige, der die Ehebrecherin verlässt, und eine andere nimmt, und sich mit einer anderen verheiratet, die Ehe breche, der sei ausgeschlossen (Sitz. 24. Can. 7.). Ferner: Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie aus vielen Ursachen entscheidet, dass die Scheidung zwischen Eheleuten, was das Ehebett oder die Beiwohnung betrifft, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschehen könne, der sei ausgeschlossen (Can. 8.).
Man beachte auch <othes.univie.ac.at/4255/1/2009-04-01_0400920.pdf >Konkret wurde die Ehegesetzgebung in der am 11.11.1563 abgehaltenen 24. Sitzung des Konzils von Trient behandelt.144 Im „Dekret Tametsi" wurde an der kirchlichen Ehegerichtsbarkeit festgehalten. Der zwölfte Kanon über das Sakrament der Ehe bekräftigt, dass „Eheprozesse […] vor kirchliche Richter" gehören.145 Mit Verweis auf die biblischen Evangelien Markus und Matthäus des Neuen Testaments wurde die Unauflöslichkeit der Ehe sowie ihr Sakramentscharakter betont.146 Im „Dekret Tametsi" kam es zur Einführung einer auf ewig ausgesprochenen Trennung.
Ab nun wurde zwischen der zeitlich befristeten Trennung, lat. separatio temporanea, und der lebenslänglichen Trennung, lat. separatio perpetua, von Tisch und Bett differenziert.147 Jenen, die „das Recht auf eine zeitweilige oder dauernde" Trennung von Tisch und Bett negierten, wurde eine Strafe in Form eines Anathematismus - eines Kirchenbanns - angedroht.148
Im achten Kanon über das Ehesakrament heißt es: „Wenn jemand sagt, die Kirche irre, wenn sie erklärt, eine Trennung zwischen den Gatten bezüglich Tisch oder Bett auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sei aus vielen Gründen möglich, gelte das Anathem."149
Die Differenzierung zwischen den Trennungsarten hing, so der Jurist Carl Breitenbach 1908, von der Existenz der Trennungsgründe sowie dem richterlichen Ermessen ab.150
Die zeitweilige Trennung bleibt solange aufrecht wie die Gründe, die zum Urteil führten, bestehen. Beim Wegfall dieser Gründe höre die Separation von selbst auf, weshalb die Trennung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesprochen werden könne.151
Eine lebenslängliche Trennung wurde nur im Fall eines leiblichen Ehebruchs vorgesehen.152 Dazu musste, wie der Jurist Hans Schwarz 1927 für die rechtliche Ebene festhielt, entweder ein dringender Verdacht gehegt werden oder ein Geständnis vorliegen.153 Ohne der Quellenstudie zu weit vorgreifen zu wollen, sei gesagt, dass vielfach die Aussagen von ZeugInnen, welche die Ehebrecherin oder den Ehebrecher in flagranti erwischt hatten, wegweisend waren. |