§ 1 NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
Der Club führt den Namen ”VIENNA CRICKET AND FOOTBALL-CLUB” und hat seinen Sitz in Wien. Die Clubfarben sind schwarz - blau. Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei sportlichen Veranstaltungen Clubdress und Clubabzeichen zu tragen.
§ 2 ZWECK
Der Club, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, widmet sich der Pflege und Förderung sämtlicher Sportarten, besonders der Leichtathletik und des Tennissports. Im Sinne der Ausschließlichkeit dieses Zweckes darf der Club keinen Vereinigungen oder Verbänden politischer Natur angehören.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
b) Abhaltung von sportlichen Veranstaltungen bzw. Teilnahme an solchen.
c) Vorträge, Versammlungen und Zusammenkünfte, welche den geselligen Verkehr unter den Clubmitgliedern pflegen.
§ 3 AUFBRINGUNG der MITTEL
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Vermietungen
c) Subventionen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 MITGLIEDER
Der Club besteht aus:
zu 1): Personen, die sich um den Club und seine Zwecke im besonderen Maß verdient ge- macht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ohne Debatte mit Dreiviertelmehrheit zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen, Ehrenmitglieder an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Beide sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
zu 2): Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand über Vorschlag der Sektionsleitung oder zweier Vorstandsmitglieder ernannt. Voraussetzung dafür ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine mindestens 5-jährige Clubzugehörigkeit als Außerordentliches Mitglied. In besonderen Fällen kann dies der Vorstand auch ohne diese Voraussetzungen, wenn darüber ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erfolgt. Ist ein Außerordentliches Mitglied nach 10-jähriger ununterbrochener Clubzugehörigkeit noch kein Ordentliches Mitglied, so hat der Vorstand über den weiteren Status des Mitgliedes zu entscheiden.
zu 3): Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, welche im Rahmen einer Sektion die Einrichtungen und Leistungen des Clubs in Anspruch nehmen. Ihre Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag und nach Zustimmung der Sektionsleitung durch den Vorstand.
§ 5 BEGINN der MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt der Zahlungsbeleg der Beitrittsgebühr bzw. des Jahresbeitrages.
§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
zu 2): Der freiwillige Austritt ist dem Club schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens 14 Tage vor Jahresende (Datum des Poststempels), bekanntzugeben. Erfolgt dies nicht fristgerecht, so gilt der Austritt erst zum Ende des darauffolgenden Jahres.
zu 3): Zur Streichung von der Mitgliedschaft ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Club steht in diesem Fall das Recht zu, den fälligen Betrag auf gerichtlichem Weg einzuklagen.
Zu 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann durch den Vorstand erfolgen wegen
bb) Wegen eines Verhaltens nach § 17, letzter Absatz
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung bei der Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Generalversammlung kann aus den vorangeführten Gründen über Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf Vermögenswerte des Clubs Anspruch.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Jahr vom Vorstand festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Benützung der Clubeinrichtungen ist an die fristgerechte Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge herabzusetzen oder zu erlassen.
§ 8 RECHTE der MITGLIEDER
Alle Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des Clubs entsprechend den bestehenden Regelungen zu benützen.
In der Generalversammlung haben nur Ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahl- recht.
§ 9 PFLICHTEN der MITGLIEDER
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Clubs zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Clubs sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Die Beteiligung eines Mitgliedes an öffentlichen sportlichen Veranstaltungen ist nur in Abstimmung mit der jeweiligen Sektionsleitung gestattet.
§ 10 ORGANE des CLUBS
Organe des Clubs sind
§ 11 Die GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Sie ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abzuhalten. Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Clubvorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Clubvorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach dem GV-Beschluss bzw. nach Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen
Sowohl bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Generalversammlungen müssen Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher durch Aushang im Club bekanntgegeben werden. Aus gleichem Grund bzw. Sachverhalt kann nur eine außerordentliche Generalversammlung zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen abgehalten werden.
Anträge zur Generalversammlung können nur von Ordentlichen Mitgliedern schriftlich eingereicht werden und müssen spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben beim Clubvorstand eingelangt sein. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über eine außerordentliche Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefast werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
Für Statutenänderungen und Auflösungsanträge ist eine Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich. Für Wahlen und sonstige Beschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettels abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt den Vorsitz das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§12 WIRKUNGSKREIS der GENERALVERSAMMLUNG
f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
g) Auflösung von Sektionen
§ 13 Der CLUBVORSTAND
Der Clubvorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern
Präsident
Vizepräsident
Schriftführer
Kassier
4 Beisitzer
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder und beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte davon erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstands genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes innerhalb von acht Tagen erfolgen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes muss ein Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14 WIRKUNGSKREIS des VORSTANDES
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Clubs und hat für die Abwicklung der Clubgeschäfte entsprechend den Statuten zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
b) Erstellung des jährlichen Finanzplanes und des Rechnungsabschlusses
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
e) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
f) die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern
g) Entscheidung in allen Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
h) Beschlüsse über die Geschäftsordnung
i) Einsetzung von Unterausschüssen für bestimmte Aufgaben einschließlich eventueller genau beschriebener Entscheidungsvollmachten. Er kann auch die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
j) Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten des Clubs.
§ 15 OBLIEGENHEITEN der VORSTANDSMITGLIEDER
Der Präsident vertritt den Club in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Vereinsintern gilt, dass wichtige Schriftstücke, insbesondere den Club verpflichtende Verträge und Vereinbarungen, vom Präsident und dem Schriftführer gemeinsam unterzeichnet werden. In Geldangelegenheiten muss der Präsident gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnen.
Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Präsident auch einem anderem Mitglied des Vorstandes oder einem Clubangestellten übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Clubs, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Bei Gefahr im Verzug oder zur Verhinderung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Club sind der Präsident und der Vizepräsident berechtigt, allein Entscheidungen zu treffen. Es muss jedoch so bald wie möglich ein nachträglicher Bericht an den Vorstand bzw. an die Generalversammlung erfolgen.
Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer ernennen oder diese Aufgabe einem Clubangestellten übertragen. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
§ 16 Die RECHNUNGSPRÜFER
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfungen an die Generalversammlung zu berichten. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt analog der des Vorstandes drei Jahre.
§ 17 SCHIEDSGERICHT
In allen, aus dem Clubverhältnis entstehenden Streitigkeiten hat jedes Clubmitglied das Recht, vom Vorstand die Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu Verlangen.
Dieses wird derart gebildet, indem jede Streitpartei innerhalb von acht Tagen zwei Ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese vier Personen wählen aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder mit Stimmenmehrheit einen Obmann. Kommt binnen 4 Wochen ab Bestellung des Schiedsgerichtes keine Einigung über den Obmann zustande, so wird ein Obmann vom Clubvorstand bestimmt.
Das Schiedsgericht muss innerhalb von 6 Wochen ab seiner Anrufung zusammentreten. Es ist, ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand hat die Pflicht, die Einhaltung der Fristen zu überwachen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen oder Vorschriften gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Mitglieder, die sich in einer vereinsinternen Streitigkeit aus dem Clubverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen, bzw. die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Clubvorstand ausgeschlossen werden.
§ 18 SEKTIONEN
Der Clubvorstand ist berechtigt, Sektionen zu gründen und den Betrieb einer Sektion einzustellen, wenn dies im Interesse des Clubs gelegen ist. Das Recht der Auflösung einer Sektion steht nur der Generalversammlung zu.
Bei der Vollversammlung einer Sektion, in der alle Sektionsangehörigen die das 18. Lebensjahr vollendet haben stimmberechtigt sind, wählen die anwesenden Sektionsangehörigen aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder den Sektionsleiter oder ersuchen den Vorstand, einen zu bestimmen. Weiters wählen die Sektionsangehörigen einen Stellvertreter, einen Kassier und allfällige weitere, für den Betrieb der Sektion notwendige Funktionäre. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre.
Hinsichtlich der jährlich durchzuführenden Vollversammlung gelten analog die Bestimmungen der Generalversammlung.
Dem Kassier obliegt die Geldgebarung der Sektion, die Führung des Kassabuches und die Erstellung eines Finanzplanes. Der Finanzplan ist zu Beginn des Geschäftsjahres dem Vorstand vorzulegen und von diesem zu genehmigen.
Vereinsintern gilt, dass die Sektionen keine finanziellen Verpflichtungen eingehen dürfen, die nicht durch den genehmigten Finanzplan oder einen entsprechenden Vorstandsbeschluss gedeckt sind. In sportlichen Belangen dürfen die Sektionen allein entscheiden.
Die Sektionsleiter haben, soferne sie nicht dem Clubvorstand angehören, in diesem beratende Stimme.
§ 19 AUFLÖSUNG des CLUBS
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen des Clubs fällt im Falle der freiwilligen Auflösung einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zu, worüber die gleiche Generalversammlung zu entscheiden hat.