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Die Unterstützungs- und Beratungsaufgaben der Sicherheitsfachkraft SFK sind ebenso vielfältig wie die Kenntnisse und Fertigkeiten, über die sie verfügen soll. Das Berufsbild kann als logische Konsequenz der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der daraus resultierenden Anforderungen an die UnternehmerInnen gesehen werden, wonach es Aufgabe der ArbeitgeberInnenInnen ist im Rahmen der Fürsorgepflicht alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind Leben und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu schützen.
Zu den primären Tätigkeitsmerkmalen der SFK zählt die Fähigkeit zur richtigen Auslegung gesetzlicher Vorschriften zwecks Umsetzung in betriebliche Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebswirtschaflticher Erfordernisse. Diese Beratungs- und Unterstützungleistung des/ der Arbeitgebers/in und der Führungskräfte in allen Fragen des ArbeitnehmerInnenschutzes regelt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG.
Die aktive Einbeziehung und Information der Beschäftigten ist sehr zu empfehlen: sie werden dabei sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie sie selbst miterarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für gesundheitsgerechtes Verhalten.
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen wird erforderlich:
Abbildung: Beratung bringt's - SFKs sind primär dazu berufen, ArbeitgeberInnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und menschengerechten Arbeitsgestaltung zu unterstützen.
Dieser präventive Ansatz der Unfallverhütung, der den Faktoren "Nicht-Wissen", "Nicht-Wollen" und "Nicht-Können" durch Information, Unterweisung und Motivation begegnet, führt zu unterschiedlichen Arbeitssicherheits-Schwerpunktprogrammen, die Maßnahmen in folgenden Bereichen beinhalten können:
Die Gefährdungsbeurteilung kann Bestandteil eines umfassenden Qualitätsentwicklungsprogramms sein und in Aktivitäten wie Öko-Audit oder Reorganisationsprozesse integriert werden.
Zukünftig muss auch eine Zertifizierung eines „guten Arbeitsschutzsstandards“ denkbar werden.