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Geschieden und wiederverheiratet
www.hauskirche.at/krisen/wire.htm
Geschieden und wiederverheiratet:
www.padre.at/geschiedene_wiederverheiratete_kirchenrecht_dogmatik.pdf
Mögliche Auflösungsgrunde bzw Nichtigkeitsgründe für die Ehe:
www.bistummuenster.de/index.php?myELEMENT=90276&mySID=c9447a2f05650ba0526effe2853c6c0a
Erklärung zum Kommunionempfang wiederverheirateter Geschiedener:
www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht/nomokanon/quellen/012.htm
www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20000706_declaration_ge.html
Auflösung und Nichtigkeitserkläung:
www.padre.at/kirchliche_scheidung_fragen_ungueltige_ehe_offizialat_kirchengericht.htm
Dokument der Glaubenskongregation
www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_14091994_rec-holy-comm-by-divorced_ge.html
Unauflöslichkeit der Ehe ist göttliches Gesetz:
www.uni-tuebingen.de/uni/ukk/nomokanon/doku/023.htm
Rund 200 Annulierungen pro Jahr in Österreich:
religion.orf.at/projekt02/news/0401/ne040114_scheidung.htm
Orientierungshilfe in der Pastoral:
www.hauskirche.at/dokumente/wg-pastoral.htm
Geistlicher Rundbrief:
www.hauskirche.at/rundbriefe/rb-1994-4.htm
htm Rechtsberatung für wiederverheiratete Geschiedene:
www.vkrg.de/Rechtsberatung/geschiedene
Wiederverheiratete Geschiedene (WIEGE):
www.hauskirche.at/krisen/wire.htm
Vatikan: Synodenteilnehmer treten vor die Presse:
Nach 15 Vollversammlungen haben einige Synodenväter heute eine Pressekonferenz gehalten: Der Präfekt der Gottesdienstkongregation, Kardinal Francis Arinze, betonte dabei, Priestermangel und Kommunionempfang für geschiedene und wiederverheiratete Paare sei in den vergangen Tagen ein viel diskutiertes Thema gewesen. Allerdings sei die Position hier eindeutig: "Wir betrachten das nicht als kirchliches Recht sondern als göttliches Recht. Wenn zwei Menschen verheiratet sind, vor Gott und der Kirche gültig verheiratet sind, aber diese Ehe nicht gelingt, haben wir nicht die Macht, eine Ehe zu lösen. Auch wenn, leider, die Paare darunter leiden. Es ist eine Sache, Mitleid mit den Menschen zu haben. Wenn aber ein Verheirateter einen anderen Partner findet und mit ihm zusammenlebt entspricht das nicht mehr dem christlichen Eheverständnis. Also können wir das Paar nicht mehr zur Kommunion einladen, die heilige Kommunion ist nicht etwas, was wir Priester oder Bischöfe verschenken, an unsere Freunde, an Menschen die wir mögen oder die leiden. Wir Priester und Bischöfe sind nur Diener und Gott verantwortlich……………" (rv)
Ehen von Nichtkatholiken:
www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/nonkath.html
Beachte bitte auch die im verlinkten Text enthaltenen Links, die unten folgen!
Formaler Mangel:
www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/formalm.html
absolute Ehehindernisse:
www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/hind.html
Willensmängel
www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/willensm.html
Allgemeine Ehehindernisse
www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/hindallg.html
Religiöse Ehehindernisse
www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/hindreli.html
Eheverfahren:
www.bistum-eichstaett.de/offizialat/eheverfahren/
Ehescheidung und Wiederheiratet:
www.soundwords.de/artikel.asp?id=146
Der scheinbare Widerspruch zwischen
Malachias (2,15-16) "So hütet euch denn in eurem Geiste, und niemand werde dem Weibe seiner Jugend untreu! Denn ich hasse die Ehescheidung, spricht der Herr, der Gott Israels, und dass man sein Kleid mit Frevel zudeckt, spricht der Herr der Heerscharen; darum hütet euch in eurem Geist und seid nicht treulos!"
bzw. Lucas (16,18):
"Ein jeder, der seine Frau entlässt und eine andere heiratet, der hurt, und der eine von einem Mann Entlassene freit, der hurt."
und Mt 19,9 "Ich sage euch: Wer seine Frau entlässt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, und eine andere heiratet, der begeht Ehebruch"
löst sich auf, wenn man Alioli zu Rate zieht: Mt., 19. Kapitel:
7) Christus gibt nun sein neues Gesetz in Betreff der Ehe, und setzt es der mosaischen, bloß zeitlichen Anordnung entgegen. -- (8) Wörtlich: um der Hurerei willen; aber Hurerei in der Ehe ist Ehebruch, Bruch der ehelichen Treue. --
(9) Um diese Stelle recht zu verstehen, muss man die übrigen Stellen, welche ebenfalls von der Ehescheidung handeln (Marc. 10, 11. Luc. 16, 18. 1. Cor. 7. 10. 11. 39.), damit vergleichen.
Bei Marcus und Lucas ist die Entlassung unbedingt untersagt mit den Worten: Wer immer sein Weib entlässt und eine andere nimmt, der bricht die Ehe; dagegen erlaubt Jesus bei Matthäus die Entlassung im Falle des Ehebruchs.
Diesen scheinbaren Widerspruch löst der heil. Paulus im Briefe an die Corinther, wenn er an dem angeführten Arte schreibt: »Den Eheleuten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Das Weib soll sich nicht scheiden von dem Manne; wo sie geschieden ist, da bleibe sie ehelos, oder söhne sich aus mit ihrem Manne; und der Mann soll das Weib nicht entlassen.
Das Weib ist gebunden, solange ihr Mann lebt; entschläft aber ihr Mann, so ist sie frei; sie heirate, wenn sie will, nur dass es im Herrn geschehe.«
Der heil. Paulus erlaubt einer Geschiedenen nicht wieder zu heiraten, solange der Mann lebt, und sagt damit aus, dass das Band, welches durch die Ehe geknüpft worden, nicht gelöst sei; denn wäre die Lösung des Bandes in seiner Meinung gelegen, so hätte er die Wiederverehelichung gestatten müssen.
Zugleich gestattete er, dass die Geschiedene, wenn sie mit ihrem Manne sich nicht versöhnen kann, geschieden bleibe. Aus dieser Gestattung und dem Verbote der Wiederverehelichung geht hervor, dass eine Entlassung im Sinne einer Trennung des Bandes dem christlichen Gesetze zuwider, durchaus unstatthaft und in keinem Falle erlaubt sein könne, dass aber eine Entlassung im Sinne einer bloßen Scheidung von Tisch und Bett, einer Aufhebung des Zusammenlebens eintreten und gestattet werden könne, wenn nur der geschiedene Teil zur Aufrechterhaltung des unauflöslichen Bandes nicht zu einer neuen Ehe schreitet.
Die heiligen Evangelisten Marcus und Lucas verstehen die Entlassung im Sinne der Trennung des Bandes, und darum verbieten sie dieselbe unbedingt; der heilige Matthäus versteht die Entlassung im Sinne der Scheidung von Tisch und Bett, weshalb er eine Ausnahme beisetzt, welche die Scheidung, aber nicht die Lösung des Bandes zur Folge haben kann.
Alle drei Evangelisten setzen übrigens im Sinne des heil. Apostels Paulus bei, dass die geschiedenen Teile in keinem Falle zu einer neuen Verbindung schreiten können. Einige geben das Griech. ... Weib entlässt, selbst wegen eines Ehebruhes etc. Diese Übersetzung hat, wenn sie auch nach dem Sprachgebrauche neben der andern gerechtfertigt werden könnte, die obige Stelle 5, 32. und das gesamte Altertum gegen sich, welches immer in obiger Weise übersetzt hat.
Auch ist die Stelle immer von der Kirche, welcher es zusteht, den wahren Sinn der Schrift zu erlären, in Übereinstimmung mit allen heiligen Vätern auf die gegebene Weise erklärt worden. Der letzte allgemeine Kirchenrat von Trient entscheidet:
Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie nach der Lehre des Evangliums und der Apostel gelehrt hat, und lehrt: dass wegen des Ehebruchs eines der Ehegatten das Band der Ehe nicht aufgelöst werden könne, und dass beide oder auch der unschuldige Teil, der keine Ursache zum Ehebruhe gegeben hat bei Lezeiten des andern Teiles nicht könne eine andere Ehe eingehen, und dass derjenige, der die Ehebrecherin verlässt, und eine andere nimmt, und sich mit einer anderen verheiratet, die Ehe breche, der sei ausgeschlossen (Sitz. 24. Can. 7.).
Ferner: Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie aus vielen Ursachen entscheidet, dass die Scheidung zwischen Eheleuten, was das Ehebett oder die Beiwohnung betrifft, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschehen könne, der sei ausgeschlossen (Can. 8.).
Man beachte auch <othes.univie.ac.at/4255/1/2009-04-01_0400920.pdf >
Konkret wurde die Ehegesetzgebung in der am 11.11.1563 abgehaltenen 24. Sitzung des Konzils von Trient behandelt.144 Im „Dekret Tametsi" wurde an der kirchlichen Ehegerichtsbarkeit festgehalten.
Der zwölfte Kanon über das Sakrament der Ehe bekräftigt, dass „Eheprozesse […] vor kirchliche Richter" gehören.145 Mit Verweis auf die biblischen Evangelien Markus und Matthäus des Neuen Testaments wurde die Unauflöslichkeit der Ehe sowie ihr Sakramentscharakter betont.146
Im „Dekret Tametsi" kam es zur Einführung einer auf ewig ausgesprochenen Trennung.
Ab nun wurde zwischen der zeitlich befristeten Trennung, lat. separatio temporanea, und der lebenslänglichen Trennung, lat. separatio perpetua, von Tisch und Bett differenziert.147
Jenen, die „das Recht auf eine zeitweilige oder dauernde" Trennung von Tisch und Bett negierten, wurde eine Strafe in Form eines Anathematismus - eines Kirchenbanns - angedroht.148
Im achten Kanon über das Ehesakrament heißt es:
„Wenn jemand sagt, die Kirche irre, wenn sie erklärt, eine Trennung zwischen den Gatten bezüglich Tisch oder Bett auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sei aus vielen Gründen möglich, gelte das Anathem."149
Die Differenzierung zwischen den Trennungsarten hing, so der Jurist Carl Breitenbach 1908, von der Existenz der Trennungsgründe sowie dem richterlichen Ermessen ab.150
Die zeitweilige Trennung bleibt solange aufrecht wie die Gründe, die zum Urteil führten, bestehen. Beim Wegfall dieser Gründe höre die Separation von selbst auf, weshalb die Trennung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesprochen werden könne.151
Eine lebenslängliche Trennung wurde nur im Fall eines leiblichen Ehebruchs vorgesehen.152
Dazu musste, wie der Jurist Hans Schwarz 1927 für die rechtliche Ebene festhielt, entweder ein dringender Verdacht gehegt werden oder ein Geständnis vorliegen.153 Ohne der Quellenstudie zu weit vorgreifen zu wollen, sei gesagt, dass vielfach die Aussagen von ZeugInnen, welche die Ehebrecherin oder den Ehebrecher in flagranti erwischt hatten, wegweisend waren.
Über wiederverheiratete Geschiedene lässt sich nach den Beratungen der Synode unter Papst Franziskus aussagen, dass kaum die Möglichkeit zu finden sein wird, allen eine barmherzige Lösung ihrer Probleme, die infolge der Wiederverheiratung aufgetreten sind, anzubieten.
Ich gehe bei dieser Aussage von folgender Überlegung aus:
Ich möchte auf die Aussagen, wegen der auftretenden Problemfälle für wiederverheiratete Geschiedene sei von Seite der Kirche mehr Barmherzigkeit nötig, Bezug nehmen.
Wenn man jene Bischöfe kritisiert, die mit solchen Aussagen an die Öffentlichkeit traten, sollte man sich darauf beschränken, dass sie nicht klarstellen, dass sie dabei nicht an die Missachtung von Bibelinhalten und der 2000jährigen Tradition denken, sondern an das von Menschen geschaffene Recht, an das Kirchenrecht.
Änderungen in diesem Bereich sind im Verantwortungsbereich der Kirche und sind bindend, wenn sie weder der Bibel noch der Tradition widersprechen.
Das Motu Proprio Omnium in mentem von Papst Benedikt XVI. ist im Dezember 2009 in Kraft getreten.
Vor diesem Motu Proprio galt: http://de.wikipedia.org/wiki/Formmangel_(Kirchenrecht" onclick="window.open(this.href);return false
Bis dahin waren Katholiken, die durch einen so genannten „formalen Akt“ von der Kirche „abgefallen“ waren (darunter fielen nach lange Zeit herrschender Rechtsmeinung in Deutschland auch aus der Kirche ausgetretene Katholiken), ausdrücklich von der der Formpflicht ausgenommen. Das bedeutete in der Praxis, dass ein ausgetretener Katholik, der einen anderen getauften Christen nicht kirchlich, sondern nur standesamtlich heiratete, automatisch (und meist ohne Wissen und Wollen) eine unauflösliche, sakramentale Ehe im katholischen Verständnis schloss (und sich somit nach einer bürgerlichen Scheidung nicht kirchlich wiederverheiraten konnte, obwohl er zuvor formal nie kirchlich geheiratet hatte).
Nach diesem Proprio von Papst Benedikt XVI. gilt: Alle katholisch getauften oder in die katholische Kirche eingetretenen Christen (also auch ausgetretene oder „abgefallene“ Katholiken, die sich in der Öffentlichkeit von der Kirche losgesagt haben) unterliegen damit seit 2010 bei der Eheschließung ohne Unterschied der katholischen Formpflicht. Eine rein standesamtliche Eheschließung durch Katholiken ist damit aus Sicht des katholischen Kirchenrechts nun immer ungültig, unabhängig davon, ob es sich um aktive Kirchenmitglieder oder ausgetretene Katholiken handelt. Das Zusammenleben in einer kirchenrechtlich ungültigen Ehe steht vom Standpunkt der traditionellen kirchlichen Moral dem Konkubinat gleich.
Wenn daher jede nur durch standesamtliche Trauung zustande gekommene Ehe kirchlich für Katholiken zum Konkubinat führt, ist die Scheidung lediglich ein Beenden eines sündigen Zustandes, einer kirchlichen Trauung steht also für diese Personen nichts im Wege.
Mit dieser Änderung hat Papst Benedikt bewirkt, dass nach dieser Änderung im CIC Scheidung aus nur im Standesamt geschlossenen Ehen keine Probleme schaffen für das Eingehen einer sakramentalen Ehe.
Leider kann diese Änderung aber jenen nicht helfen, die als Ausgetretene keine sakramentale Ehe eingehen wollten und nur standesamtlich heirateten, sich dann scheiden ließen und wieder heirateten, sich aber dann bekehrten und wieder in die Kirche eintraten. Für sie galt ja die Formpflicht (Trauung vor dem katholischen Priester) nicht, ihre standesamtliche Trauung war nach damals geltendem Kirchenrecht gültig, ihnen blieb eine kirchliche Trauung unzugänglich.
Auch Änderungen bei Ehegerichtsverfahren, bei denen die Nichtigkeitserklärung für die Ehe wegen Vorliegen eines Willensmangels nicht möglich ist, weil der am Scheitern der Ehe schuldige Teil die Aussage verweigert, könnten möglich sein.
Es geht um das Ausbalancieren zweier wichtiger Güter: Die Rechtsicherheit und das Lebensglück unschuldiger Opfer. Sehr wichtig ist die Rechtsicherheit, nur sollte diese nicht das Lebensglück unschuldiger Opfer kosten. In diesem Bereich gibt es also berechtigten Handlungsbedarf und die Möglichkeit, barmherzigere Wege zu finden, ohne gegen Bibel und Tradition zu verstoßen.